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Wirecard (Deutsch)

Update 14.02.2024

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat heute per Pressemitteilung angekündigt, voraussichtlich im Herbst 2024 erstmals im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) mündlich zu verhandeln.

Update 26.01.2024

Der Bundesgerichtshof hat heute seinen Beschluss vom 10.01.2024 veröffentlicht, mit dem entschieden wurde, dass die BaFin nicht für Verluste mit Wirecard-Aktien haftet (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024, Az. III ZR 57/23).

Der BGH hat damit eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, die der Kläger gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 (1 U 183/22) eingelegt hatte.

Update 20.09.2023

Am 18.09.2023 ist die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY u.a. abgelaufen. Anleger können eine Verjährungshemmung nur noch durch Einreichung eines Klage erreichen, die bis zum 31.12.2023 erfolgen muss.

Update 13.03.2023

Mit Beschluss vom 13. März 2023 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY u.a. den Musterkläger bestimmt

→ Beschluss des BayObLG

→ Pressemitteilung des BayObLG

Geschädigte Anleger, die bislang keine Einzelklage gegen EY eingereicht haben, können sich dem Verfahren kostengünstig anschließen und ihre Schadensersatzansprüche verjährungshemmend anmelden.

Die Frist zur Anmeldung beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung des Beschlusses vom 13.03.2023 im Bundesanzeiger.

Betroffene Wirecard-Anleger, die sich dem KapMuG-Verfahren anschließen möchten, können sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Wir übernehmen die fristwahrende Anmeldung für Sie.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Update 10.02.2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) hat entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung haftet, da die Aufgaben von der BaFin allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden (Hinweisbeschluss vom 28.11.2022 und Beschluss vom 6.2.2023, Az. 1 U 173/22; nachgehend BGH, Az. III ZR 18/23).

In seinem Beschluss vom 6.2.2023 führt das OLG aus, dass eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des sog. Wirecard-Skandals nicht feststellbar sei. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10.0.2022, Az. 2-10 O 60/22, wonach ein Anleger die BaFin nicht wegen einer Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann, wurde damit bestätigt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde von dem unterlegenen Anleger die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragt (BGH, Az. III ZR 18/23).

Update 13.12.2022

Im Insolvenzverfahren hatte der Insolvenzverwalter in den bisher anberaumten Prüfterminen die Prüfung der von geschädigten Aktionären angemeldeten Schadensersatzansprüche größtenteils vertagt und sich nur mit wenigen ausgewählten Anspruchsanmeldungen befasst. Hierzu gehörten u.a. die von der Fondsgesellschaft Union Investment angemeldeten Ansprüche in Höhe von knapp € 10 Mio., deren Anerkennung der Insolvenzverwalter im Prüftermin vom 15.04.2021 verweigert hatte.

Die Fondsgesellschaft hatte den Insolvenzverwalter daraufhin mit im August 2021 eingereichter Klage auf Feststellung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle verklagt. Dieses Verfahren dient damit als Musterverfahren für sämtliche angemeldeten Ansprüche geschädigter Aktionäre, da die dort zu entscheidenden Rechtsfragen Auswirkungen auf alle Anspruchsanmeldungen haben werden.

Mit Urteil vom 23.11.2022 hat das LG München I (Az. 29 O 7754/21) die Klage in erster Instanz nunmehr abgewiesen und festgestellt, dass die angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche keine Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO darstellen würden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die klagende Fondsgesellschaft hat insoweit auch bereits angekündigt, gegen das Urteil Berufung zum OLG München einzulegen. Es ist davon auszugehen, dass eine endgültige Entscheidung letztlich vom Bundesgerichtshof gefällt werden wird.

Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung der weiteren von Aktionären angemeldeten Schadensersatzansprüche vom Insolvenzverwalter weiterhin vertagt worden. Es ist davon auszugehen, dass eine Prüfung auch im nächsten Termin im Oktober 2023 noch nicht erfolgen wird, da das Berufungsverfahren vor dem OLG München bis dahin noch nicht abgeschlossen sein wird.

Update 01.06.2022

Der 3. Zivilsenat des OLG München hat mit zwei Beschlüssen vom 18.05.2022 u.a. gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft EY laufende Berufungsverfahren im Hinblick auf den am 16.03.2022 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss des Landgerichts München I – 3. Zivilkammer – vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22 KapMuG, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt:

OLG München, Beschluss v. 18.05.2022 – 3 U 8421/21

OLG München, Beschluss v. 18.05.2022 – 3 U 1342/22

Update 05.05.2022

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 05.05.2022 die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt (Az. 5 HK O 15710/20)

Pressemitteilung des LG München I

→ Urteil des LG München I

Update 11.04.2022

Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Wirecard sind zahlreiche Verfahren sowohl gegen die Verantwortlichen des Unternehmens als auch gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft EY anhängig. Insbesondere den Wirtschaftsprüfern von EY wird zur Last gelegt, dass sie jahrelang ihre Prüfpflichten vorsätzlich verletzt haben und keine unbeschränkten Testate hätten erteilt werden dürfen.

In diesem Zusammenhang sind vor dem LG München I ca. 900 Einzelklagen gegen EY anhängig, über die das Gericht nur in Teilen entschieden hat und das zu Lasten der Anleger.

Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel vor dem OLG München waren jedoch insoweit erfolgreich, als dass die Richter zahlreiche Fehler in den Urteilsbegründungen festgestellt haben. Insbesondere wurde bemängelt, dass das LG München I keine Beweisaufnahme vorgenommen habe und die dargelegten Pflichtverletzungen nicht ohne sachverständige Hilfe beurteilt werden könnten (OLG München, Hinweisschreiben v. 09.12.2021 – 8 U 6063/21; OLG München, Hinweisbeschluss v. 13.12.2021 – 3 U 6014/21).

Update 18.03.2022

Um die Masse an Verfahren und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zu bewältigen, hat das Landgericht München I nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2022 das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY vor dem Bayerischen Obersten Landgericht (BayObLG) eingeleitet.

Es wird erwartet, dass das BayObLG das KapMuG-Verfahren alsbald eröffnet →Pressemeldung des BayObLG

Update 26.08.2020

Das Amtsgericht München hat am 25. August 2020 das Insolvenzverfahren über die Wirecard AG  (Az. 1542 IN 1308/20) regulär eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.10.2020 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Anmeldung der Insolvenzforderung im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB gegenüber potentiellen weiteren Anspruchsgegnern erforderlich (BGH, Urteil vom 25.11.2014, XI ZR 169/13).

Für eine erfolgreiche Anmeldung im Insolvenzforderung reicht es nicht aus, auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und die Veröffentlichungen in der Presse zu den Vorgängen bei Wirecard zu verweisen. Erforderlich ist vielmehr eine detaillierte und fundierte Darstellung des Sachverhalts und vor allem der rechtlichen Grundlagen, auf die der Schadensersatzanspruch gestützt werden soll. Anderenfalls ist zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung ohne Weiteres bestreiten wird.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Setzen Sie sich hierzu bitte unter mail@rrlaw.de mit uns in Verbindung. Nach Prüfung der uns von Ihnen überlassenen Informationen und Unterlagen können wir Ihnen das weitere Vorgehen – auch im Hinblick auf eine evtl. Prozessfinanzierung oder ein Vorgehen über Ihre Rechtsschutzversicherung – aufzeigen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de); Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

Update 19.08.2020

Von unserem Kooperationspartner in Österreich, der Kanzlei Aigner Lehner Zuschin + Partner, wurde beim Bezirksgericht in Kitzbühel die erste Anlegerklage gegen Ex-Wirecard-Chef Markus Braun eingereicht.

Presseberichterstattung in Österreich

Update 25.06.2020

Die Vorgänge um die Wirecard AG haben am 25.06.2020 einen weiteren Höhepunkt erreicht, nachdem der Vorstand der Gesellschaft mitgeteilt hat, dass er beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt hat.

Die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche können dennoch weiter verfolgt werden. Neben der Geltendmachung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommen insbesondere auch Haftungsansprüche gegen ehemalige und aktuelle Vorstände des Unternehmens sowie gegen die Wirtschaftsprüfer der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht.

Bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber Vorständen können wir auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken. So konnten wir im Fall Infomatec im Jahr 2004 erstmals die Vorstandshaftung bei bewusst falschen Ad-hoc-Meldungen durchsetzen (BGH, Urteil v. 19. Juli 2004, II ZR 402/02).

Die Aussichten für eine erfolgreiche Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber der BaFin (oder der von ihr beauftragten DPR) sehen wir dagegen als gering an. Gem. § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden, dass einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, denen gegenüber die Bundesanstalt Maßnahmen ergreifen kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde keine Schadensersatzansprüche gegen sie erheben können (BGH, Urteil v. 07.05.2009, Az. III ZR 277/08). Diese Regelung wurde vom BGH als grundgesetzkonform und vom Europäischen Gerichtshof bereits 2004 als europarechtskonform angesehen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de); Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)

Update 19.06.2020

Für Aktionäre, die mit Wirecard-Aktien (ISIN DEDE0007472060) Verluste erlitten haben, prüfen wir mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen und/oder Dritten.

Der Zahlungsdienstleister Wirecard steht seit einiger Zeit im Fokus, nachdem des immer wieder Berichte über Ungereimtheiten in den Bilanzen des Unternehmens gegeben hatte. Ende April 2020 hatte bereits ein Sonderprüfungsgutachten von KPMG  ergeben, dass nicht alle Umsatzerlöse dem Grunde und der Höhe nach nachvollzogen werden konnten. Auch Zahlungen auf Treuhandkonten waren in Höhe von einer Milliarde EUR nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wurden auch Untersuchungen seitens der BaFin und der Staatsanwaltschaft München eingeleitet.

Am 18.06.2020 hat Wirecard die Vorlage des Jahresabschlusses 2019 erneut verschoben, nachdem die Abschlussprüfer von EY Wirecard darüber informiert hatten, dass ein Testat des Jahresabschlusses weiterer Prüfungen bedürfe, da die beiden die Treuhandkonten seit 2019 führenden Banken die betreffenden Kontonummern nicht zuordnen konnten. Nach weiteren Presseberichten vom 19.06.2020 soll die die philippinische Bank BDO Unibank, bei der angeblich eines der Treuhandkonten für Wirecard geführt wurde, mitgeteilt haben, dass Wirecard kein Kunde der Bank sei und anderslautende Dokumente Fälschungen seien.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Setzen Sie sich hierzu bitte unter mail@rrlaw.de mit uns in Verbindung. Nach Prüfung der uns von Ihnen überlassenen Informationen und Unterlagen können wir Ihnen das weitere Vorgehen – auch im Hinblick auf eine evtl. Prozessfinanzierung oder ein Vorgehen über Ihre Rechtsschutzversicherung – aufzeigen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de); Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)