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HSH Nordbank Zertifikate

HSH Nordbank Zertifikate sind zuletzt immer wieder Gegenstand kritischer Presseberichterstattung gewesen. Nachdem die F.A.Z. im März 2017 über das erhebliche Risiko für die Sparkassen und die Anleger berichtet hatte, griff die Süddeutsche Zeitung Anfang Juli 2017 das Thema auf. Gefahr droht den Inhabern solcher Zertifikate durch eine EU-Richtlinie, nach der sich Gläubiger an Bankenabwicklungen beteiligen müssen, um die Steuerzahler zu entlasten. Bei einem Scheitern des von der EU-Kommission angestoßenen Verkaufsprozesses für die HSH Nordbank müsste diese abgewickelt werden – unter Beteiligung der Gläubiger, zu denen eben auch Besitzer von Zertifikaten gehören, was diesen meist nicht klar sein dürfte.

HSH Nordbank Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen

Denn HSH Nordbank Zertifikate sind rechtlich Inhaberschuldverschreibungen und somit Anleihen, die anders als Fondsanteile kein Sondervermögen darstellen, was im Zuge der Finanzkrise 2008 schon Zertifikatebesitzer von Lehman Brothers schmerzlich feststellen mussten. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschieden, dass Anleger, denen Zertifikate empfohlen werden, grundsätzlich über das dabei bestehende allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt werden müssen (BGH Urteile vom 27.09.2011, XI ZR 182/10 und XI ZR 178/10).

Sollten aktuell Anleger, die HSH Nordbank Zertifikate von ihrem Sparkassenberater empfohlen bekommen haben, nicht über diesen Umstand aufgeklärt worden sein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz. Sollte sich das betreffende Zertifikat noch im Depot des Kunden befinden, wäre dieser Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs gegen Rückgabe des Zertifikats gerichtet.

Beratungsgespräch führt zu Beratungsvertrag

Die Grundlage eines evtl. bestehenden Anspruchs des Anlegers liegt darin begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwischen einem Anleger und einer Bank ein Beratungsvertrag zustande kommt, wenn der Anleger an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden und das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird. Gleiches gilt auch, wenn umgekehrtdie Bank auf den Kunden zugeht, um ihm ein Angebot für eine Geldanlage zu unterbreiten und daraufhin ein Beratungsgespräch stattfindet.

Anlageerfahrung und Anlageziel muss beachtet werden

In diesem Zusammenhang ist eine Bank verpflichtet, die Anlageerfahrung, die Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers zu berücksichtigen. Der Bankberater darf damit aufgrund des solchermaßen ermittelten Risikoprofils des Anlegers nur geeignete Anlagen anbieten. Auch hier sollte sich jeder Inhaber von Zertifikaten der HSH Nordbank fragen, ob sein Anlageberater diese Grundsätze beachtet hat.

Eine besondere Bedeutung dürfte dabei das jeweils zu erstellende Beratungsprotokoll gewinnen, dass in jedem Fall im Rahmen eines Vorgehens einer kritischen Überprüfung unterzogen werden sollte, um die Chancen und Risiken realistisch einschätzen zu können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; jochem@rrlaw.de)