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Mistrades

Bei den sog. Mistrades geht es im Kern darum, ob eine Bank auf der Grundlage von Mistrade-Klauseln Wertpapiergeschäfte stornieren kann, wenn Fehler bei der Preisbildung zu nicht marktgerechten Geschäftsabschlüssen geführt haben.

Mistrades bei Festpreisgeschäften

Hat die Bank mit dem Kunden ein Festpreisgeschäft abgeschlossen, so ist die Bank aufgrund des mit dem Kunden abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet, das Wertpapiergeschäft zu den vereinbarten Konditionen und Preisen abzuwickeln. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bank ihrerseits das Wertpapiergeschäft nicht zu marktgerechten Preisen abschließen kann, weil dieses etwa vom Handelspartner des Deckungsgeschäfts wegen eines Mistrades storniert wurde. So hat der BGH durch Nichtannahme einer Revision (Beschluss vom 04.10.2000, XI ZR 53/00) eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.01.2000 (6 U 168/98) bestätigt, mit der eine Bank einem Kunden gegenüber zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verurteilt wurde.

Mistrades bei Kommissionsgeschäften

Anders ist dies zu beurteilen, wenn zwischen Bank und Kunde ein Kommissionsgeschäft abgeschlossen wurde. Denn beim Kommissionsgeschäft verpflichtet sich die Bank gemäß § 383 Abs. 1 HGB nur, im Namen der Bank auf Rechnung des Kunden ein bestimmtes Ausführungsgeschäft abzuschließen. Wird dieses Ausführungsgeschäft allerdings aufgrund eines Mistrades von dem Handelspartner storniert, so entfällt dieses Ausführungsgeschäft und die Bank hat damit ihre Pflichten erfüllt und bleibt damit allenfalls, sofern die Vertragsparteien dies vereinbart hatten, verpflichtet, das Geschäft zu anderen, dann regelmäßig markgerechten Konditionen abzuschließen. In diesem Zusammenhang hat der BGH mit Urteil vom 23.06.2015 (XI ZR 386/13) entschieden, dass die Bank als Kommissionär nicht nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige haftet, wenn das zur Ausführung des Kommissionsvertrags geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist.

Dem steht nach Ansicht des BGH auch nicht entgegen, dass in der entschiedenen Fallkonstellation dem Kunden einer Bank erhebliche Vermögensschäden drohen, wenn er im Daytrading Gewinne sofort in neue Geschäfte investiert, dabei verliert und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als „Mistrade“ rückabgewickelt wird. Insoweit sei der Anleger ausreichend dadurch geschützt, dass der Kommissionär in Erfüllung der ihm obliegenden Interessenwahrungspflicht nach § 384 Abs. 1 Halbs. 2 HGB in dem Ausführungsgeschäft einen dem Anfechtungsrecht nach § 122 BGB entsprechenden Schadensersatzanspruch zu vereinbaren habe, führt der BGH unter Hinweis auf sein Urteil vom 25. Juni 2002 (XI ZR 239/01) weiter aus.

Sollten Sie von einer Stornierung von Wertpapiergeschäften betroffen sein, überprüfen wir die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und setzen uns für Ihr Recht ein.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de).