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Bankkonto gehackt

Wenn Ihr Bankkonto gehackt wurde, versuchen die meisten Banken zunächst, berechtigte Ansprüche auf Erstattung abzuwimmeln.

Wir vertreten zahlreiche Bank- und Sparkassenkunden, von deren Bankkonten ohne ihre Zustimmung Zahlungstransaktionen in beträchtlicher Höhe vorgenommen wurden.

Bankkonto gehackt?

In den meisten Fällen konnten sich die mutmaßlichen Betrüger den Zugang zu den Konten über das sog. Pishing/Pharming oder Sim-Swapping verschaffen. Darüber hinaus liegen uns Fälle vor, in denen der mutmaßliche Betrüger sich als vermeintlicher Mitarbeiter des Bankinstituts ausgegeben hat und unter Vorspiegelung falschen Tatsachen, den Bankkunden dazu verleitet hat, ihm zur Freischaltung des Online-Banking-Verfahrens die TAN durchzugeben.

Grundsätzlich hat der Bankkunde gemäß § 675u S. 2 BGB bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen einen Anspruch gegen seine Bank auf Erstattung des Überweisungsbetrages. Allerdings kann das Bankinstitut nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB Gegenansprüche auf Schadensersatz gegen den Bankkunden geltend machen, wenn dieser seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat (in der Regel in Höhe des Erstattungsanspruches).

Nach der Rechtsprechung liegt ein Fall der groben Fahrlässigkeit immer dann vor, wenn ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegeben ist, wenn also außer Acht gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen. Der Bankkunde sich also „beharrlich allen Hinweisen darauf verschließt“, dass es sich hier um einen Betrugsfall handeln könnte.

Unbefugte Zugriffe vermeiden

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist daher der Bankkunde unter anderem verpflichtet, personalisierte Sicherheitsmerkmale wie die TAN vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Bankkunde hat allgemein Sorge zu tragen, dass nicht dritte Personen die unkontrollierte Zugriffsmöglichkeit auf ihr Online-Banking oder die Banking-App mittels Zugangsdaten und TAN bekommen.

Allerdings betont die Rechtsprechung in solchen Betrugsfällen, dass generell keine pauschale Bewertung erfolgen darf, sondern immer sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind.

Ist im Ergebnis eine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden zu bejahen, ist jedoch weiter zu prüfen, ob ein gegebenenfalls anspruchsminderndes Mitverschulden des Bankinstituts vorliegt. Ein solches liegt vor, wenn das Bankinstitut es pflichtwidrig unterlassen, ein technisch sicheres System nach dem jeweils aktuellen Stand bereitzustellen.

Sollten Sie ebenfalls auffällige Zahlungsvorgänge auf Ihrem Konto festgestellt haben, die sie nicht autorisiert haben oder sollten Sie durch betrügerische Weise zu einer Überweisung verleitet worden sein, bieten wir gerne die Prüfung Ihres Falles an.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Bankkonto gehackt   Anwältin Bankrecht München