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Grundsatzurteile

Wir konnten für unsere Mandanten seit unserer Gründung im Jahre 1998 zahlreiche Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs erstreiten und haben dadurch zur Fortentwicklung des Kapitalanlagerechts erheblich beigetragen. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der bedeutendsten von uns erstrittenen Grundsatzentscheidungen:

Entscheidung des BGH zu Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen

Mit Urteil vom 20. Juni 2023, XI ZR 576/21 hat der BGH über die Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen entschieden und festgestellt, dass eine solche Zahlungspflicht des Darlehensgebers im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes eines Darlehensvertrages grundsätzlich nicht besteht.

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Grundsatzentscheidung des BGH über eine Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen

Mit seinem Urteil vom 12.03.2020, Az. VII ZR 55/19 ist der BGH unserer Auffassung gefolgt, dass der Rechtsstreit von Amts wegen auszusetzen ist, sobald das Gericht Kenntnis von der Musterfeststellungsklage und der Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage erhält. Eines Antrages bedarf es dafür nicht. Die Bewertung der Abhängigkeit der Einzelklage von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage ist nach den Maßstäben und der Rechtsprechung des BGH zu § 8 KapMuG zu beurteilen.

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Bestätigung des BGH zu den Kosten und Gebühren, die ein Musterkläger zu tragen hat

Mit diesem Beschluss vom 5. Mai 2015 (II ZB 29/12) hat der BGH zugunsten des von uns vertretenen Musterklägers entschieden, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert schulden, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergeben. Das wirt-schaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess.

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Grundsatzentscheidung des BGH zur Zahlungsverpflichtung Argentiniens

Mit diesem Grundsatzurteil vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14) hat der BGH festgestellt, dass sich die Republik Argentinien nicht unter Berufung auf den von ihr wegen Zah-lungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern aus von ihr begebenen Staatsanleihen entziehen kann.

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Grundsatzentscheidung des BVerwG zur Einsicht in die Unterlagen der BaFin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

Mit diesem Beschluss vom 19. Dezember 2013 (20 F 15.12) hat das BverwG zu-gunsten des von uns vertretenden Mandaten entschieden, dass die BaFin zur Gewährung der Einsicht in ihre Unterlagen auf der Grundlage des Informations-freiheitsgesetzes des Bundes verpflichtet ist.

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Grundsatzentscheidung des BGH zur Zulässigkeit eines anwaltlichen Rundschreibens an Kommanditisten:

Mit diesem Grundsatzurteil vom 13. November 2013 folgte der Bundesgerichtshof unserer Rechtsauffassung und entschied, dass unsere Rundschreiben an Kommanditisten zulässig waren und nicht gegen das Verbot zur Werbung im Einzelfall verstoßen haben. Im Leitsatz dieses Urteils führt der Bundesgerichtshof aus: Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

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Grundsatzentscheidung des BGH zu den Kosten und Gebühren, die ein Musterkläger zu tragen hat:

Mit diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2013 (II ZB 7/09) hat der BGH zugunsten des von uns vertretenen Musterklägers entschieden, dass der Musterkläger im Rahmen eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes die gesetzlichen Gebühren nur aus dem Gegenstandswert zu bezahlen hat, den er im Rahmen seines erstinstanzlichen Hauptverfahrens geltend gemacht hat und nicht aus dem Gesamtstreitwert, also der Summe aller Einzelstreitwerte. Mit dieser Entscheidung stellt der BGH sicher, dass Musterverfahren im Interesse aller an einem solchen Verfahren beteiligten Anleger, kostengünstig durchgeführt werden können.

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Grundsatzentscheidung des BGH zu den Voraussetzungen, wann beim Wechsel eines Vorstandsvorsitzenden eine Insiderinformation vorliegt und diese gemeldet werden muss:

Mit diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2013 (II ZB 7/09) hat der BGH zugunsten des von uns vertretenen Musterklägers entschieden, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang wie der Herbeiführung eines Aufsichtsratsbeschlusses über den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden bereits jeder Zwischenschritt, also auch schon die Kundgabe der Absicht des amtierenden Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt auszuscheiden, eine Insiderinformation sein kann. Weiterhin hat der BGH in dieser Entscheidung klargestellt, dass eine ad-hoc-meldepflichtige Insiderinformation keine überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit des Eintretens voraussetzt, sondern es genügt, wenn nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung eher mit dem Eintritt des künftigen Umstandes als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist.

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Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, wann Insiderinformationen vorliegen und diese ad-hoc gemeldet werden müssen:

Der EuGH hat mit diesem Urteil vom 28. Juni 2012 (C‑19/11) zu Gunsten der von uns vertretenen Investoren entschieden, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs.

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Grundsatzentscheidung des BGH, ob und inwieweit ein Oberlandesgericht an einen landgerichtlichen Vorlagebeschluss im Rahmen eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz gebunden ist:

Mit diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2011 (II ZB 11/10), mit dem er eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufgehoben hat, hat der BGH zugunsten der von uns vertretenen Kläger entschieden, dass ein Oberlandesgericht auch dann einen Vorlagebeschluss eines Landgerichts – hier: Landgericht München – gebunden ist, wenn dieser trotz Fehler und Auslassungen eine geeignete Grundlage für die Durchführung eines Musterverfahrens bildet. Solche Fehler und Auslassungen können, so der BGH weiter, im Interesse der Anleger auch während des Musterverfahrens behoben werden und berechtigen das Oberlandesgericht deshalb nicht, den Vorlagebeschluss aufzuheben und an das Landgericht zurückzugeben.

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Grundsatzentscheidung des BGH zur Ad-hoc-Meldepflicht von Insiderinformationen und Vorlage von zwei Fragen dem Europäischen Gerichtshof:

Mit diesem Beschluss vom 22. November 2010 (II ZB 7/09) hat der Bundesgerichtshof zugunsten des von uns vertretenen Musterklägers entschieden, dass er im Lichte der Spector Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-45/08) Zweifel daran hat, ob im Rahmen der Ad-hoc-Meldepflicht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert werden kann. Der Bundesgerichtshof legt mit dieser Entscheidung zwei Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor.

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Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen geschädigten Kapitalanlegern Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten zu gewähren ist:

Mit diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2008 (2 BvR 1043/08) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines wegen Kursmanipulation verurteilten Börsentippgebers gegen eine Akteneinsicht gewährende Entscheidung des LG Berlin zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zugunsten der von uns vertretenen Anleger entschieden, dass auch Anlegern, denen aufgrund von Kursmanipulationen Schadenersatzansprüche zustehen können, Verletzte im Sinne der Strafprozessordnung sind und dementsprechend Akteneinsicht zu gewähren ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit ausdrücklich für den sogenannten weiten Verletztenbegriff ausgesprochen und der häufig vertretenen Rechtsauffassung, dass Anleger, denen „nur“ Schadenersatzansprüche zustehen, keine Verletzten im Sinne der Strafprozessordnung sind, eine klare Absage erteilt.

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Grundsatzentscheidung des BGH zur Zulässigkeit des Musterverfahrens auch bei streitgenössischen Klagen:

Mit diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2008 (II ZB 6/07) hat der BGH zugunsten der von uns vertretenen Kapitalanleger entschieden, dass auch bei einer streitgenössischen Klage von zehn Anlegern das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz eröffnet ist und es dementsprechend nicht zehn getrennter Einzelklagen bedarf.

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Grundsatzentscheidung des BGH zur Frage, ob auch zukunftsbezogene Umstände Insiderinformationen sein können und wann eine streitige Tatsache als zugestanden angesehen werden kann:

Mit diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2008 (II ZB 9/07) hat der Bundesgerichtshofs zugunsten des von uns vertretenen Musterklägers entschieden, dass auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen sein können, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch nicht endgültig manifestiert haben, jedoch i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hinreichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist. Ferner hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG jedenfalls dann erfüllt ist, wenn eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit - d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - besteht. Schließlich hat der BGH in dieser Entscheidung zu Gunsten des Musterklägers entschieden, dass der Tatrichter streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen darf, wenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständlich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffenen Partei herbeizuführen.

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Grundsatzurteil des BGH zur Haftung eines Vorstandes für fehlerhafte Ad-hoc Mitteilungen:

Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 (II ZR 402/02) wurde erstmalig in Deutschland die Haftung eines Vorstandes für bewusst fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen anerkannt.

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