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Rückforderung von Ausschüttungen

Die Rückforderung von Ausschüttungen ist ein wichtiges Thema für Anleger geschlossener Fonds. Es kommt in letzter Zeit immer häufiger vor, dass geschlossene Fonds, die schlecht gelaufen sind und de facto vor der Insolvenz stehen, von ihren Anlegern die bisher gezahlten Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückverlangen. Ihnen als betroffenem Anleger wird dann regelmäßig ein „Angebot“ auf Haftungsfreistellung im Wege einer sogenannten „freiwilligen Wiedereinlage“ gemacht. Wer das entsprechende Angebot ausschlägt, wird dann in Folge direkt durch die Fondsgesellschaft bzw. die Treuhänderin unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen.

Dieser Schritt ist für Sie als betroffenen Anleger besonders bitter. Immerhin hat die Fondsgesellschaft in so einem Fall ja bereits sämtliche Renditeerwartungen enttäuscht und im Zweifel nicht einmal einen Bruchteil der versprochenen Ausschüttungen geleistet. Dass nach all dem sogar noch die in der Regel ohnehin geringen Ausschüttungszahlungen, die häufig bereits lange Jahre zurückliegen und längst verausgabt wurden, zurückgefordert werden können, leuchtet einem als betroffenem Anleger überhaupt nicht ein.

Muss ich der Rückforderung von Ausschüttungen nachkommen?

Ob Sie einer Rückforderung von Ausschüttungen tatsächlich nachkommen müssen, ist entgegen den Aussagen der Fondsgesellschaften durchaus fraglich. Häufig schließen nämlich die Fondsgesellschaften in solchen Fällen wegen der drohenden Insolvenz eine Haftungsbeschränkungsvereinbarung mit der kreditgebenden Bank. Auf die von der Bank zugesicherte Haftungsverschonung können Sie sich dann – entgegen den dahinter stehenden Absichten – mit guten rechtlichen Argumenten auch als betroffener Anleger berufen. Wir klären gerne für Sie, ob auch mit Ihrer Fondsgesellschaft eine solche Haftungsbeschränkungsvereinbarung abgeschlossen wurde, und welche genauen Regelungen diese enthält.

Soweit wir zu dem Ergebnis kommen, dass die kreditgebende Bank sich verpflichtet hat, die Fondsgesellschaft nicht in Anspruch zu nehmen, können Sie im Zweifel nicht unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden. Sie sollten sich in diesem Fall nicht zu einer freiwilligen Wiedereinlage verpflichten und keine Zahlungen leisten. Sie können sich jederzeit gerne an uns wenden, wenn Sie zu einer freiwilligen Wiederanlage nach § 172 Abs. 4 HGB aufgefordert worden sind.

Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Eine weitere Möglichkeit zur Abwehr einer Forderung nach Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen besteht in der Einrede der Verjährung.

Es bestehen also gute Erfolgsaussichten für Sie, wenn Sie auf Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden. Kommen Sie einfach auf uns zu. Wir konnten bereits in entsprechenden Fällen durch Bündelung zahlreicher in gleicher Weise betroffener Anleger Vertretungsangebote machen, die auch bei kleineren Rückforderungsbeträgen wirtschaftlich sind. Wir prüfen gerne, ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist.

Als Anleger bereits geleistete Zahlungen zurückfordern

Wenn Sie bereits eine freiwillige Wiedereinlage geleistet haben oder in anderer Weise die erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, kann der entsprechende Betrag möglicherweise zurückgefordert werden. Wir überprüfen für Sie, wie in Ihrem Fall die Chancen auf ein erfolgreiches Vorgehen stehen.
Soweit wir gute Chancen für eine Rückforderung sehen, machen wir Ihnen gerne ein entsprechendes Vertretungsangebot. Auch hier können unter Umständen gleichgerichtete Anlegerinteressen erfolgreich gebündelt werden.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Bernd Jochem