Navigation

Stadtsparkasse München – Kündigung von Prämiensparverträgen

Die Stadtsparkasse München hat Ende September 2019 tausende Kündigungsschreiben verschickt, um bestehende Sparverträge mit der Bezeichnung „Prämiensparen flexibel“ zu kündigen.

Gerade in den 90er Jahren und Anfang des 21. Jahrhunderts wurde seitens vieler Sparkassen – und so auch der Stadtsparkasse München – mit den nun gekündigten Prämiensparverträgen geworben. Diese beinhalten neben einer grundsätzlich variablen Verzinsung die Zahlung von Prämien, welche ab dem 3. Jahr der Laufzeit bis zum Laufzeitende ausgezahlt werden. Die Laufzeit ist bei den Prämiensparverträgen der Stadtsparkasse München häufig auf 25 Jahre angelegt.

Die Prämiensparverträge sind für Sparer aufgrund des niedrigen Zinsumfelds auf dem Markt heute oft vergleichsweise lukrativ – und für die Sparkasse mithin eine Belastung. Die Stadtsparkasse München will sich daher von den Verträge lösen.

Die Stadtsparkasse München erklärt nun die Kündigung der Prämiensparverträge zum 31.12.2019 und beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18.

Ein Kündigungsrecht steht der Sparkasse aber danach nicht bei allen „gekündigten“ Verträgen zu. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Sparkasse ein Kündigungsrecht zusteht. Steht der Stadtsparkasse kein Kündigungsrecht zu, ist die „Kündigung“ unwirksam.

Wann steht der Stadtsparkasse München ein Kündigungsrecht zu?

Es ist grundsätzlich richtig, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Urteil vom 14.05.2019 die Wirksamkeit der Kündigung des dortigen Sparvertrages im konkreten Einzelfall bestätigte. Er begründete das Kündigungsrecht des Kreditinstituts damit, dass die im Vertrag festgelegte Mindestlaufzeit des Prämiensparvertrages im Einzelfall erreicht war. Diese Mindestlaufzeit betrug nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im dortigen Einzelfall 15 Jahre.

Der BGH stellt in dem Urteil fest, dass eine Kündigung durch das Kreditinstitut aber nicht in Betracht kommt, wenn die Mindestlaufzeit noch nicht erreicht wurde. Ein Kündigungsrecht des Kreditinstituts ist dann grundsätzlich ausgeschlossen. Es kann sich das Kreditinstitut dann nicht pauschal auf das Niedrigzinsniveau berufen und allein damit eine Kündigung begründen und den Vertrag beenden.

Die von der Stadtsparkasse München angebotenen Prämiensparverträge sind hinsichtlich der Vertragsgestaltung in vielen uns bekannten Fällen nicht identisch mit dem vom BGH entschiedenen Fall. Auch hat die Stadtsparkasse München die Prämienverträge häufig schon grundsätzlich als Sparplan mit einer Laufzeit von 25 Jahren angeboten.

Diese Laufzeitvereinbarung von 25 Jahren wird von der Stadtsparkasse München bei der jetzigen Kündigungswelle nicht immer berücksichtigt. Eine Kündigung wird von ihr ausgesprochen, obwohl ein Kündigungsrecht gar nicht besteht.

Betroffene sollten einer Kündigung nicht voreilig zustimmen

Haben Sparer Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung durch die Sparkasse sollten sie der Kündigung nicht voreilig zustimmen und diese zunächst auch nicht anderweitig akzeptieren. Deshalb sollten Sparer dann auch das Konto nicht einfach auflösen oder das angesparte Geld abheben. Vielmehr sollten Sparer dann auch weiterhin die Ansparzahlungen leisten. Wurden diese bisher eingezogen, kann es sinnvoll sein, die Ansparzahlungen spätestens ab 31.12.2019 selbst zu überweisen. Möglicherweise kommt auch in Betracht noch vor Auslaufen des Prämiensparvertrages die Sparbeträge für ein Sparjahr im Voraus zu erbringen. Viele Prämiensparverträge der Stadtsparkasse München sehen diese Möglichkeit vor.

In jedem Fall kommt es darauf an, sich nach Erhalt der Kündigung gegenüber der Stadtsparkasse München richtig zu verhalten, um einen etwaigen Anspruch auf Fortführung des Vertrages nicht zu gefährden. Sparer mit einem Vertrag „Prämiensparen flexibel“ können sich nach Erhalt der Kündigung an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und die Verträge prüfen lassen.

In diesem Zusammenhang kann sich der Sparer ggf. auch informieren, ob die Zinsvereinbarung in dem Prämiensparverträgen intransparent ist und gegen die Vorgaben des Bundesgerichtshofes verstößt. Es kann insoweit sein, dass das Kreditinstitut zu Lasten des Sparers die Zinsen falsch berechnet hat.

Musterfeststellungsklage eingereicht

Am 22.01.2021 hat der von unserer Kanzlei vertretene Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. im Zusammenhang mit der Kündigung der Prämiensparverträge eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München eingereicht.

Informationen hierzu stellt auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. interessierten Verbrauchern unter www.musterfeststellungsklagen.de zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; spoerel@rrlaw.de) Anwalt Bankrecht München