Vermögensverwaltung – Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
Wann kann ein Anleger in der Vermögensverwaltung Schadensersatz verlangen?
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat ein Vermögensverwalter eine Vielzahl gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben zu beachten. Gerichte haben diese Vorgaben konkretisiert und zum Teil darüber hinausgehende, zusätzliche Pflichten geschaffen.
Vermögensverwaltung – Pflichten bei Vertragsabschluss
Im Vorfeld des Abschlusses eines Vermögensverwaltungsvertrages kommt es in der Regel zu mindestens einem Beratungsgespräch, in dessen Rahmen der Abschluss des eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrages besprochen wird. Rechtlich kommt durch ein solches Gespräch im Vorfeld ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande, in dessen Rahmen der Vermögensverwalter verpflichtet ist, die von dem Kunden genannten Anlageziele und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen („anlegergerechte Beratung“) und eine Aufklärung des Kunden über die im Rahmen der Vermögensverwaltung möglichen Anlageobjekte bzw. deren Wirkungsweisen und Risiken vorzunehmen („objektgerechte Beratung“). Bei Missachtung dieser Grundsätze kann der Kunde auch in der Vermögensverwaltung Schadensersatz verlangen.
Haftungsauslösend kann in diesem Zusammenhang die Empfehlung einer zu risikobehafteten Vermögensverwaltung sein, welche die vom Kunden genannten Anlageziele nicht berücksichtigt. Weiß der Vermögensverwalter zum Beispiel, dass der Kunde mit dem anzulegenden Vermögen seinen Lebensunterhalt finanzieren möchte, muss die Beratung dahin gehen, eine Vermögensverwaltungsvariante zu wählen, die nahezu ausschließlich in festverzinsliche Wertpapiere und/oder ähnlich sichere Anlageformen investiert. Insoweit ist der Vermögensverwalter verpflichtet darzustellen, welche Rendite mit einer festverzinslichen Anlage erreicht werden kann und welche Erträge sich damit gegebenenfalls unter teilweisem Verzehr des Vermögens in dem genannten Zeitraum voraussichtlich erzielen lassen (OLG Köln, Urteil vom 20.09.1996, Az.: 20 U 140/95).
Das LG Mannheim (Urteil vom 19.12.2002, Az.: 3 O 100/02) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es eine schadensersatzpflichtige Falschberatung darstellt, wenn dazu geraten wird, Vermögen in risikobehaftete Papiere einer konzerneigenen Fondstochter zu investieren, anstatt in eine konservative Anlage, insbesondere wenn von den Erträgen der Lebensunterhalt finanzieren muss.
Mit der objektgerechten Beratung soll der Anleger in die Lage versetzt werden, solche Anlagerichtlinien mit seinem Vermögensverwalter zu vereinbaren, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen. Erst nach erfolgter Aufklärung kann der Kunde entscheiden, ob er bestimmte Anlagen oder Anlageformen explizit aufgenommen oder ausgeschlossen haben möchte.
Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.06.2013 (Az. 19 U 60/13) festgestellt, dass sich bei der Anlageberatung einer Bank hinsichtlich einer fondsgebundenen Vermögensverwaltung die Beratung nicht auf jedes mögliche Anlageobjekt beziehen muss, sondern nur auf die allgemeine Anlagestrategie der Vermögensverwaltung und deren Risiken.
Vermögensverwaltung – Pflicht zur Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien
Daneben hat der Vermögensverwalter dem Anleger für die sachgerechte Durchführung des Vertrages einzustehen, nicht jedoch für den Erfolg. Konkret bedeutet dies, dass der Vermögensverwalter die mit dem Kunden vereinbarten Anlagerichtlinien, die Weisungen im Sinne des § 665 BGB darstellen, beachten muss, ansonsten steht dem Kunden auch in der Vermögensverwaltung Schadensersatz zu.
Je nach Detailgrad der vereinbarten Anlagerichtlinien lässt sich ein Verstoß mehr oder weniger leicht feststellen und in der Regel auch beweisen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn vorgesehen ist, dass nur oder größtenteils „Standardwerte“ für das Depot des Kunden erworben werden dürfen. Unter diesem Begriff sind nur umsatzstarke Aktien von substanzstarken, großen, international bekannten und weltweit bedeutenden Unternehmen zu verstehen, deren Kursentwicklung regelmäßig auch in die Berechnung der wichtigsten Aktienindizes an den Hauptbörsen (Dow Jones, FTSE 100, Nikkei, Dax 30, Euro Stoxx 50) eingeht (OLG München, Urteil vom 31.05.2005, Az.: 5 U 4741/03).
Klar und eindeutig sind auch Regelungen dazu, inwieweit Geschäfte in Fremdwährungen oder bestimmten Produktgruppen, z. B. Derivaten, erlaubt sein sollen oder nicht. Verbreitet sind in diesem Zusammenhang auch Vorgaben, wonach im Rentenbereich nur Anleihen von Staaten oder staatlichen Institutionen erworben werden dürfen oder nur solche, mit einem bestimmten Rating.
Schwieriger wird es dann, wenn ein Gericht unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen hat. In der Regel kann dann eine Urteilsfindung nur mit Hilfe von Sachverständigen erfolgen, wie im Fall des Kammergerichts Berlin, welches mit Urteil vom 31.01.2008 (Az. 8 U 69/07) entschieden hat, dass ein mit „Wachstum – Sicherheit durch begrenztes Risiko“ beschriebenes Anlageziel dahingehend zu verstehen ist, dass Investitionen des Anlagebetrages zu 50% in festverzinsliche Wertpapiere und zu 50% in Aktien erlaubt sind. Darüber hinaus war nach Ansicht des Gerichts die Formulierung „begrenztes Risiko“ so zu verstehen, dass der Anleger ein Verlustrisiko von 10% in Kauf genommen hat, jedoch nicht darüber hinaus.
Der BGH schließlich versteht das Ansinnen nach einer „sicheren Anlage“ gem. zweier im Jahr 2009 getroffenen Entscheidungen in dem Sinne, dass dann nur eine Anlage empfohlen werden darf, bei der in jedem Fall das eingezahlte Kapital erhalten bleibt (BGH, Urteile vom 14.07.2009, XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08).
Vermögensverwaltung – Pflicht zur Diversifikation
Die Pflicht, die Interessen seins Kunden zu wahren, verpflichtet den Vermögensverwalter auch dazu, das mit der Vermögensanlage verbundene Risiko durch Risikostreuung in größtmöglichem Umfang zu reduzieren. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass eine professionelle Vermögensverwaltung auf eine angemessene Mischung riskanter Anlagen mit konservativen Anlageformen Wert legt (BGH, Urteil vom 29.03.1994, Az.: XI ZR 31/93; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.1995, Az.: 16 U 156/94).
In diesem Zusammenhang helfen entsprechende Vorgaben, nach denen der Vermögensverwaltungsvertrag klare Quoten für einzelne Anlageinstrumente vorsieht. Ist dies nicht der Fall oder sind nur Bandbreiten angegeben, sind vor allem die Anlageziele und die Risikoneigung des Kunden bei der konkreten Bestimmung heranzuziehen.
Vermögensverwaltung – Pflicht zur Einhaltung einer Kapitalgarantie
Vermehrt mussten sich zuletzt Gerichte auch mit der Frage befassen, inwieweit der Vermögensverwalter für etwaig abgegebene Garantien einzustehen hat.
Das LG Hamburg hatte diesbezüglich zu beurteilen, wie der handschriftlich angebrachte Zusatz in einem Vermögensverwaltungsvertrag „Der zu erhaltende Kapitalbestand wird jeweils zum 31.12. eines Jahres ermittelt.“ zu verstehen ist. Mit Urteil vom 28.02.2014 (Az. 330 O 450/12) hat das LG Hamburg festgestellt, dass hierin die Vereinbarung einer Kapitalerhaltgarantie mit dem Inhalt zu verstehen sei, dass der zum 31.12. eines Jahres jeweils ermittelte Kapitalwert im Rahmen der Vermögensverwaltungsverträge erhalten bleibt und für den Fall einer Kündigung der Verträge ausgezahlt wird.
In diesem Zusammenhang muss das Wort „Garantie“ nicht unbedingt verwendet werden. Eine solche wörtliche Bezeichnung ist nicht erforderlich, denn jedes vertragliche Leistungsversprechen bindet und muss nicht mit dem Zusatz „garantiert“ bekräftigt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7 U 144/10). Auch in diesem Fall kann also ein Anleger in der Vermögensverwaltung Schadensersatz fordern.
Als Ansprechpartner zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Bernd Jochem zur Verfügung: + 49 89 649845-0, mail@rrlaw.de.