Kann ich mein Darlehen widerrufen?
Ob Sie heute noch wirksam Ihr Darlehen widerrufen können, hängt davon ab, ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Widerrufsrecht für Verbraucher hat über die Jahre immer wieder Änderungen erfahren. Welches Recht Anwendung findet, richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Recht.
Bitte schauen Sie zunächst, wann Sie den Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Es gilt im Wesentlichen drei verschiedene Zeiträume zu unterscheiden, um die jeweilige Rechtslage zu beurteilen:
- bis 1. Januar 2002
Ich habe mein Darlehen vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen.
Das Widerrufsrecht war zunächst in Nebengesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Anhand dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Nebengesetze ist zu prüfen, ob ein Widerruf noch möglich ist. Ab 30. Juni 2000 hat der Gesetzgeber die §§ 361a und 361b BGB (alte Fassung) eingeführt und dort das Widerrufsrecht in das BGB integriert.
Das Widerrufsrecht für Darlehen in dieser Zeit bestimmt sich nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und seit 30. Juni 2000 auch nach den Vorschriften §§361a, 361b BGB (alte Fassung). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf solche Kreditverträge Anwendung, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird. Das sind Immobiliendarlehen, da diese üblicherweise mit Grundpfandrechten gesichert werden. In der Regel gibt es daher keine Möglichkeit mehr diese Immobiliendarlehensverträge aus dieser Zeit zu widerrufen.
Auch sieht § 7 Abs. 2 VerbrKrG vor, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Falle einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss erlischt. Auch aus diesem Grund besteht bei Verbraucherkreditverträgen nach dem VerbrkrG kein Widerrufsrecht mehr.
Ob es doch noch eine andere Möglichkeit der Lösung gibt, muss gegebenenfalls anhand des Einzelfalles geprüft werden. Mögliche Ansatzpunkte kann es geben, wenn das früher geltende Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) anwendbar ist. Dazu müssten Sie beispielsweise in Ihrer Privatwohnung oder an Ihrem Arbeitsplatz zum Abschluss des Darlehensvertrags bestimmt worden sein.
- vom 1. Januar bis 31. Oktober 2002
Ich habe mein Darlehen in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2002 abgeschlossen.
Zum 1. Januar 2002 wurde mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Widerrufsrecht aus den einzelnen Nebengesetzen wie dem VerbrKrG herausgenommen und im BGB integriert. Das VerbrKrG gilt für Verträge nach dem 1. Januar 2002 nicht mehr. Das Widerrufsrecht von Darlehensverträgen ist seither in § 495 BGB geregelt und verweist auf die §§ 355 bis 359 BGB.
Der § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sieht in der vom 1. Januar bis 31. Juli 2002 gültigen Fassung vor, dass das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Haben Sie in dieser Zeit einen Darlehensvertrag abgeschlossen, so ist ihr Widerrufsrecht sechs Monate nach Abschluss des Vertrages automatisch erloschen, selbst dann wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Darlehensvertrag auch noch ein sog. Haustürgeschäft war. Da die Vorschrift insoweit gegen Gemeinschaftsrecht verstieß, gilt diese Frist nicht für Haustürgeschäfte. In Abweichung zur gesetzlichen Regelung erlischt das Widerrufsrecht nur bei ordnungsgemäßer Belehrung. Oftmals wird das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen in diesem Zeitraum jedoch erloschen sein. Wenn ein Haustürgeschäft in Betracht kommt, muss dies im Einzelnen geprüft werden. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
- vom 1. November 2002 bis 10. Juni 2010 (Hauptanwendungsfälle)
Ich habe mein Darlehen im Zeitraum vom 1. November 2002 bis 10. Juni 2010 abgeschlossen.
Das Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen ist in § 495 BGB geregelt und verweist auf die §§ 355 bis 359 BGB. Zum 1. September 2002 hat das Bundesjustizministerium die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung, kurz: BGB-InfoV) erlassen. Darin sind in §14 der BGB-InfoV Einzelheiten über die Belehrung des Widerrufsrechts und eine Musterwiderrufsbelehrung aufgenommen worden.
Anhand dieser genannten Vorschriften im BGB und in der BGB-InfoV ist zu schauen, ob ein Widerruf noch möglich ist. Seit 1. November 2002 erlischt nach § 355 Abs. 3 BGB (alte Fassung) das Widerrufsrecht nur dann, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Eine Frist, wonach das Widerrufsrecht selbst bei nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erlischt, gab es bis zur im Februar 2016 gesetzlich eingeführten Beschränkung zum 21. Juni 2016 nicht mehr. Daher liegen in dem Zeitraum vom 1. November 2002 bis 10. Juni 2010 die Hauptanwendungsfälle eines heute noch möglichen Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen.
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (alte Fassung) beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist (sog. Deutlichkeitsgebot). Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht diesem Deutlichkeitsgebot ist sie fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begann und der Widerruf noch jederzeit bis 21. Juni 2016 erklärt werden kann.
Grundsätzlich muss daher die Widerrufserklärung dahingehend überprüft werden, ob sie deutlich gestaltet gewesen ist. Hierzu ist eine Reihe von Urteilen vom Bundesgerichtshof ergangen, in welchen Fällen die Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen.
Eine solche Überprüfung der Widerrufserklärung wird allerdings vom Bundesgerichtshof dann nicht vorgenommen, wenn der Darlehensgeber das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung in Textform verwandt hat. Daher stellt sich für Sie zunächst die Frage (a), ob Ihr Kreditgeber die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt hat oder nicht. Wenn dies verneint werden kann, kann geprüft werden, ob die verwandte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot entsprach (b). Hierzu gibt es eine Reihe von Fallbeispielen.
a) Wurde die Musterwiderrufsbelehrung übernommen oder abgeändert?
Eine Überprüfung der Widerrufserklärung wird vom Bundesgerichtshof dann nicht vorgenommen, wenn der Darlehensgeber das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung in Textform verwandt hat. Dann gilt die erteilte Erklärung als ordnungsgemäß und der Darlehensgeber kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Bis 31. März 2008 enthielt die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 eine Formulierung, zu der der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass sie gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt. Es ist die Formulierung:„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Selbst wenn sich diese gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßende Formulierung in der von Ihnen unterzeichneten Musterwiderrufsbelehrung finden sollte, können Sie heute keinen Widerruf mehr erklären, wenn Ihr Darlehensgeber exakt den Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 in der damals gültigen Fassung verwandt hat. Ihr Darlehensgeber kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Hat Ihr Darlehensgeber hingegen die Musterwiderrufsbelehrung abgeändert, so kann er sich nicht auf die Schutzwirkung berufen und Sie können heute noch den Widerruf erklären. Auch sehr geringfügige Änderungen gegenüber der Musterwiderrufsbelehrung genügen, damit sich Ihr Darlehensgeber nicht mehr auf die Schutzwirkung berufen kann.
Die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. BGB-InfoV galt vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 in unterschiedlichen Fassungen.
In einer Vielzahl von Fällen haben die Darlehensgeber jedoch die bei Vertragsschluss gültigen Fassungen der Musterwiderrufsbelehrungen nicht genau übernommen sondern abgeändert, so dass sie sich die Darlehensgeber als Verwender nicht mehr auf die Schutzwirkung berufen können. Dann ist für die Frage, ob das Darlehen heute noch widerrufen werden kann, zu prüfen, ob einer der bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot vorliegt oder die Belehrung in anderer Weise nicht deutlich gestaltet war (b).
b) Liegt ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor?
Das Deutlichkeitsgebot verlangt, dass dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte verdeutlicht werden. Die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung waren in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (a.F.) geregelt. Die Widerrufsbelehrung kann aus formalen und aus inhaltlichen Gesichtspunkten gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen.
Nachfolgend erläutern wir anhand von einigen Fallbeispielen, wann die Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot bereits angenommen hat, so dass die Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß waren und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann:
aa) Verstöße gegen die formale Gestaltung
Bereits am 4. Juli 2002, kurz nach Einführung des neuen § 355 BGB (a.F.), urteilte der 1. Senat des Bundesgerichtshofes (I ZR 55/00), „daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht.“
Das Deutlichkeitsgebot des §355 Abs. 2 S. BGB (a.F.) bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 10. März 2009, XI ZR 33/08 Tz. 14 mit weiteren Nachweisen): „Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.“
bb) Beginn der Widerrufsfrist „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde
Leitsatz des Bundesgerichtshofes vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08):
„Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.“
Die Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise wie folgt:
„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.
…
Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen:„
Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung des Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot aus:
„Sie [Anm.: Die Widerrufsbelehrung] belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.“
cc) Unzutreffender Eindruck, mit einem Widerruf könne man sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags
Leitsatz des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08):
„Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags.“
Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages lautete auszugsweise wie folgt:
„Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen.“
Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung des Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot aus:
„Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden.
Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher – wie das Berufungsgericht und auch das Oberlandesgericht Hamm, das über eine wortgleiche Belehrung zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008 – 31 U 59/08, zitiert nach Juris, Tz. 3, 29 ff.), zutreffend ausgeführt haben – nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr entsteht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 16 und vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 16, jeweils m.w.N.), der unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft ausgeschlossen sei.“
dd) „Frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, wenn es keine weiteren klarstellenden Zusätze gibt. Diese Formulierung fand sich bis 31. März 2008 auch im Musterwiderruf der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV.
Aus dieser Reihe von Entscheidungen stellen wir hier die des Bundesgerichtshofes vom 28. Juni 2011 zur Darstellung heraus, da Gegenstand ein Darlehensvertrag war. Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages lautete auszugsweise wie folgt:
„Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
- seit 11. Juni 2010
Ich habe mein Darlehen seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen.
Sollte das für Sie zutreffen, möchten wir Sie bitten, sich persönlich an uns zu wenden.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)