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Widerrufsbelehrung der Sparkasse oftmals falsch

Eine häufig verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkasse in Darlehensverträgen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) falsch. Mit Urteil vom 12.07.2016 (hier die Pressemitteilung) hat der BGH (Az. XI ZR 564/15) festgestellt, dass die in dem Fall im April 2008 verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, den Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Durch die gleichzeitige Verwendung einer dahingehenden Fußnote in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse, in der es heißt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, konnte sich die Sparkasse nicht auf die Muster – Widerrufsbelehrung berufen, da sie insoweit gegenüber dem Muster eine erhebliche Änderung vorgenommen hatte.

Bei den von unserer Kanzlei betreuten Fällen wurde diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung u.a. von folgenden Sparkassen verwendet: Sparkasse Harburg-Buxtehude, Kreissparkasse Verden, Sparkasse Altes-Land, Weser-Elbe Sparkasse, Sparkasse Osnabrück, Kreissparkasse Syke, Sparkasse Aurich-Norden (Ostfriesische Sparkasse), Bremer Landesbank, Sparkasse Scheeßel, Kreissparkasse Osterholz, Stadtsparkasse Cuxhaven, Sparkasse Rotenburg-Bremervörde, Förde Sparkasse Kiel, Landessparkasse zu Oldenburg (LzO).

Darlehen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung der Sparkasse auch nach Jahren noch widerrufbar

Auch dem in vielen Fällen seitens der Sparkassen und anderer Banken immer wiederkehrenden Argument, das ausgeübte Widerrufsrecht sei aufgrund Zeitablaufs verwirkt bzw. rechtsmißbräuchlich, hat der BGH in der Entscheidung vom 12.07.2016 eine Absage erteilt, indem er festgestellt hat, das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt worden. Damit konnte das im April 2008 abgeschlossene Darlehen auch im Jahr 2013 noch wirksam widerrufen werden.

Widerrufsrecht endete am 21.06.2016

Die Entscheidung des BGH hilft damit allen Darlehensnehmern, die noch rechtzeitig vor dem 21.06.2016 ihren zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben. Das Ende des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ für zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Darlehensverträge war am 18.02.2016 vom Bundestag gegen die Stimmen der Opposition beschlossen worden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes hatten Darlehensnehmer nur noch drei Monate Zeit, um sich mit einem Widerruf von ihrem Darlehensvertrag zu lösen. Damit endete die Frist für den Widerruf bei diesen Altfällen endgültig am 21.06.2016.

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