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Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers bei Mitarbeiterbeteiligung

Die Option der Mitarbeiterbeteiligung stellt für viele Unternehmen ein adäquates Mittel dar, um Arbeitnehmer langfristig zu binden und im Idealfall auch am unternehmerischen Erfolg teilhaben zu lassen.

Oftmals stellen sich die angebotenen Programme, insbesondere bei Einbeziehung ausländischer Mutter- oder Tochtergesellschaften, als äußerst komplex dar, so dass eine rechtliche und ggf. auch steuerliche Beratung im Vorfeld einer solchen Beteiligung Sinn macht. Aber auch im Nachhinein kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich werden, insbesondere im Rahmen von Auseinandersetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in deren Rahmen abgeschlossene Mitarbeiterbeteiligungen abgewickelt werden müssen.

Programme zur Mitarbeiterbeteiligung

Mittlerweile haben sich in der Praxis zahlreiche Mitarbeiterbeteiligungsmodelle etabliert, wie beispielsweise:

In der Regel bieten Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufgrund ihrer zahlreichen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber überwiegend Vorteile, da diese unter Berücksichtigung der individuellen Vermögensverhältnisse des Arbeitsnehmers entsprechend ausgestaltet werden können.

Aufklärungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers

Allerdings sind mit der Beteilung der Arbeitnehmer am Unternehmen oder an mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen auch Risiken verbunden, über die der Arbeitgeber vor Eingehung der vertraglichen Verpflichtung im Einzelfall aufzuklären hat. Denn aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen für den Arbeitgeber nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten. Diese bestehen darin, dass der Arbeitgeber auch auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Zur Wahrung dieser Rechte können dem Arbeitgeber daher weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten auferlegt werden.

Das Bestehen einer solchen Aufklärungs- und Hinweispflicht wird in der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers wegen der Art des Rechtsgeschäftes anerkannt ist und ein Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers bejaht werden kann. So hat das Bundesarbeitsgericht 2005 geurteilt, dass ein Arbeitgeber, der den Erwerb noch nicht börsennotierter Aktien der Muttergesellschaft durch die Gewährung von zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen fördert, verpflichtet ist, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken aufzuklären, die mit einem möglichen Scheitern des angestrebten Börsengangs verbunden sind. Die schuldhafte Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien (vgl. BAG, Urteil v. 04.10.2005, 9 AZR 598/04).

Das Informationsbedürfnis besteht insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber Umstände bekannt sind, die wirtschaftliche Konsequenzen im Hinblick auf die Mitarbeiter- bzw. Unternehmensbeteiligung haben. Gerade der Arbeitgeber wird in der Regel einen Wissensvorsprung gegenüber seinem Arbeitnehmer haben, weswegen dieser redlicherweise auch eine entsprechende Aufklärung erwarten darf.

Unterlässt der Arbeitgeber pflichtwidrig seine Aufklärungs- und Hinweispflichten, kann der betroffene Arbeitnehmer auf der Rückabwicklung des Rechtgeschäftes bestehen. Sind dem Arbeitnehmer durch das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitgebers darüber hinaus noch weitere Schäden entstanden, so können diese im Einzelfall ebenfalls geltend gemacht werden.

Gerne stehen wir für eine Beratung im Vorfeld einer Mitarbeiterbeteiligung zur Verfügung oder sind bei der Geltendmachung von Ansprüchen in diesem Zusammenhang behilflich.

Mitarbeiterbeteiligung: Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)