Navigation

BGH entscheidet über Insolvenzansprüche der Wirecard-Aktionäre

Kommende Woche geht der Blick nach Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof verhandelt am 16. Oktober 2025 um 11:00 Uhr über die Insolvenzansprüche der Wirecard-Aktionäre (Az. IX ZR 127/24).

In der Vorinstanz hatte das OLG München mit Teil- und Zwischenurteil vom 17.09.2024 der Pilotklägerin Union Investment Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof muss entscheiden, ob die Aktionäre mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Erwerbs der Aktien an der Verteilung der Insolvenzmasse als einfache Insolvenzgläubiger zu beteiligen sind oder nicht.

Im Insolvenzverfahren hatte der Insolvenzverwalter in den bisher anberaumten Prüfterminen die Prüfung der von geschädigten Aktionären angemeldeten Schadensersatzansprüche größtenteils vertagt und sich nur mit wenigen ausgewählten Anspruchsanmeldungen befasst. Hierzu gehörten u.a. die von der Fondsgesellschaft Union Investment angemeldeten Ansprüche in Höhe von knapp € 10 Mio., deren Anerkennung der Insolvenzverwalter im Prüftermin vom 15.04.2021 verweigert hatte.

Die Fondsgesellschaft hatte den Insolvenzverwalter daraufhin mit im August 2021 eingereichter Klage auf Feststellung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle verklagt. Dieses Verfahren dient damit als Musterverfahren für sämtliche angemeldeten Ansprüche geschädigter Aktionäre, da die dort zu entscheidenden Rechtsfragen Auswirkungen auf alle Anspruchsanmeldungen haben werden.

Mit Urteil vom 23.11.2022 hatte das LG München I (Az. 29 O 7754/21) die Klage in erster Instanz noch abgewiesen und festgestellt, dass die angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche keine Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO darstellen würden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Insolvenzansprüche der Wirecard-Aktionäre