Cannerald AG zur Rückzahlung von EUR 124.932 verurteilt
Mit Urteil vom 30.10.2025 hat das LG Baden-Baden die Cannerald AG zur Rückzahlung von EUR 124.932 verurteilt, die ein Anleger im Jahr 2022 an das in Fraubrunnen in der Schweiz beheimatete Unternehmen für ein Investment in 50 Cannabis-Pflanzen überwiesen hatte. Zusätzlich müssen dem Anleger Zinsen auf diesen Betrag gezahlt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Investmentmodell der Cannerald AG sah den Ankauf von Cannabis-Pflanzen durch interessierte Anleger vor, um nach einigen Monaten mit dem Verkauf der Ernte eine Rendite zu erzielen. Hierzu offerierte die Cannerald AG den Anlegern als zusätzliche Dienstleistung, die erworbenen Cannabis-Pflanzen während der Vertragslaufzeit zu bewirtschaften und nach der Verarbeitung der Ernte an Dritte zu verkaufen und die Anleger am erzielten Gewinn zu beteiligen.
Entgegen der Versprechungen wurden die dem Anleger verkauften Pflanzen jedoch gar nicht erst angebaut, sondern der Anbau von CBD-Pflanzen wurde von dem Unternehmen eingestellt. Eine Rückzahlung des investierten Geldes verweigerte die Cannerald AG allerdings.
Das LG Baden-Baden hat die Auffassung des von unserer Kanzlei vertretenen Klägers bestätigt, dass die Cannerald AG den erhaltenen Betrag an den Anleger zurückzahlen muss.
Gericht international und örtlich zuständig
Unsere Kanzlei hatte diesbezüglich argumentiert, dass das LG Baden-Baden für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig ist und deutsches Recht Anwendung findet. Diesbezüglich hatte der BGH mit Urteil vom 15.05.2024, VIII ZR 226/22, in einem Fall des Verkaufs von Teak-Bäumen in Costa Rica als Investment durch ein Schweizer Unternehmen nicht nur die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, sondern auch ein Widerrufsrecht des Käufers.
Das LG Baden-Baden ist unserer Auffassung gefolgt und sich für international, örtlich und sachlich zuständig erklärt. In diesem Rahmen hat das Gerichts festgestellt, dass der Kläger Verbraucher im Sinne der anwendbaren Vorschriften ist und die Cannerald AG ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet hat. Ausführlich hat das Gericht begründet, dass auf den Sachverhalt auch deutsches Recht anwendbar ist.
Cannerald AG erbrachte Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis der BaFin
Das LG Baden-Baden ist dann auch der von uns vorgebrachten Argumentation gefolgt, dass dem Kläger aufgrund eines wirksamen Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus dem Kauf- und Dienstleistungsvertrag zusteht. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c Abs. 1a a.F. BGB handelt, bei dem dem Kläger als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand.
Zudem hat das Gericht in diesem Zuge festgestellt, dass es sich bei dem mit der Cannerald AG abgeschlossenen Vertrag um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelt. Infolge dessen stand für das Gericht auch fest, dass die Cannerald AG eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG begangen hat, da sie nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt:
„Die Beklagte bedurfte für die Erbringung ihres Geschäftsmodells einer Erlaubnis der BaFin.“
Im Ergebnis hat das Gericht die Cannerald AG nicht nur zur Rückzahlung des vom Anleger eingesetzten Betrages verurteilt, sondern auch Zinsen seit dem Zeitpunkt der Überweisung an die Cannerald AG zugesprochen.
Weitere Gerichtsverfahren anhängig
Derzeit gibt es deutschlandweit weitere Gerichtsverfahren gegen die Cannerald AG, in denen Anleger auf Rückzahlung der von ihnen investierten Gelder klagen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)






