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Sparkasse Nürnberg: Urteil des Bundesgerichtshofs zu Prämiensparverträgen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 23.09.2025 nunmehr über das von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Wege der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg erstrittene Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts – Urteil vom 28. Februar 2024 – 101 MK 1/20 – entschieden und hierzu eine Pressemitteilung herausgegeben.

Der gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingelegten Revision hat der BGH gemäß Pressemitteilung teilweise stattgegeben. Zu Gunsten der angemeldeten Verbraucher hat der BGH insbesondere das Feststellungsziel III. 6 a) nunmehr für begründet erklärt, und damit die vollkommen unverständliche, gegenläufige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, welche sich gegen die ständige Rechtsprechung des BGH stellte, revidiert. Bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen muss das Verhältnis des bei Vertragsabschluss vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (sog. Verhältnismethode).

Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmten Referenzzinsen sind revisionsrechtlich dagegen nicht zu beanstanden (Feststellungsziel III. 3. d)). Der BGH hat insoweit das von unserer Kanzlei für den vzbv erstrittene Urteil bestätigt. Demnach sind Zinsanpassungen bei Verträgen, die im Zeitraum von September 1993 bis Ende 2019 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) vorzunehmen. Für Verträge, welche vor September 1993 oder ab dem Jahr 2020 abgeschlossen worden sind, gelten andere Zeitreihen der Deutschen Bundesbank (Vertragsschluss vor September 1993: Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A; Vertragsschluss ab 2020: Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A.).

Der BGH hat zudem bestätigt, dass die von der Sparkasse Nürnberg teilweise verwendete Klausel zur Vertragsdauer „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen“ nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen ist, dass die Vertragslaufzeit 1188 Monate, mithin 99 Jahre, beträgt und damit das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung für diesen Zeitraum, also auch noch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, ausgeschlossen sein soll.

Für die betroffenen Verbraucher steht nunmehr endlich fest, wie die Vertragszinsen zu den betroffenen Prämiensparverträgen der Sparkasse Nürnberg zu berechnen sind. Demnach sind bei der Neuberechnung insbesondere die anzuwendende Zinsreihe der Deutschen Bundesbank und ein relativer Zinsabstand anzuwenden, und zwar bei monatlicher Anpassung ohne Anpassungsschwelle. Da die Sparkasse Nürnberg in der Vergangenheit ggf. andere Parameter angewendet hat, können sich für betroffene Verbraucher erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben, welche Gegenstand einer individuellen Geltendmachung und Verfolgung durch betroffene Verbraucher sind.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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