Erfolge in Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank
In den vergangenen Monaten konnten wir für mehrere Bankkundinnen und -kunden Erfolge in Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank erzielen. Die Schlichtungssprüche belegen: In Fällen rund um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und mobile Zahlungslösungen bestehen Erfolgsaussichten für Verbraucher.
Betrugsfälle mit Apple Pay und Online-Banking
In den Verfahren wurden Kundinnen und Kunden der Commerzbank rückwirkend zu Unrecht belastete Beträge erstattet, nachdem sie Opfer von Zahlungsvorgängen geworden waren, zu denen sie keine Zustimmung erteilt hatten. Die Ombudsleute beurteilten insbesondere die Darlegungs- und Beweislast: Kann die Bank nicht nachweisen, dass der Kunde einen Zahlungsvorgang autorisiert hat, muss sie diesen rückabwickeln. Die bloße Behauptung, der Bankkunde habe grob fahrlässig gehandelt, etwa weil Zugangsdaten weitergegeben wurden, genügt dabei nicht. Für grobe Fahrlässigkeit verlangt die Rechtsprechung, dass offensichtliche Warnsignale vorhanden sein müssen und der Kunde erkennbar sorglos gehandelt hat.
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 23.12.2025, Az. 17 U 113/23) in diesem Zusammenhang die Position von Bankkunden gestärkt: Können Banken nicht lückenlos nachweisen, dass sämtliche technischen Sicherheitsverfahren tatsächlich und korrekt umgesetzt wurden, bleibt die Haftung – trotz etwaiger Fahrlässigkeit auf Kundenseite – bei der Bank. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe genügte die Freigabe eines Auftrags mit dem bloßen Titel „Karte registrieren“ in der PushTAN-App nicht den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung, da für den Kunden nicht erkennbar war, dass er damit die Verknüpfung mit einem fremden Endgerät autorisiert.
Beweislast und Transparenzpflichten der Banken
Die Bank trägt die Beweislast sowohl für die Autorisierung als auch für die Einhaltung der gültigen Sicherheitsstandards bei Zahlungsvorgängen. Lückenhafte Unterlagen oder fehlende Nachweise zum Ablauf der Sicherheitsverfahren gehen zu Lasten der Bank. Entscheidend ist: Ein Schadenersatzanspruch der Bank gegen den Kunden setzt nach § 675v Abs. 3 BGB zwingend den Nachweis grober Fahrlässigkeit voraus; diesen können Banken laut aktueller Rechtsprechung oft nicht führen, wenn sie ihren eigenen Authentifizierungsprozess nicht im Detail dokumentieren und belegen.
Ombudsmannverfahren nutzen
Die Erfolge in Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank und die höchstrichterliche Rechtsprechung verdeutlichen: Verbraucher sind im Bereich des Online-Bankings und insbesondere bei mobilen Bezahldiensten nicht ungeschützt. Banken müssen jeden Zahlungsvorgang lückenlos dokumentieren und haften , wenn nur ein Element der Sicherheitskette kompromittiert ist. Für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gelten hohe Anforderungen. Es lohnt sich daher, unrechtmäßige Belastungen aktiv anzufechten und notfalls ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren wie das Ombudsmannverfahren der privaten Banken zu nutzen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)






