Fehlberatung beim UniImmo Wohnen ZBI: Urteil des LG Münster
Nach dem LG Stuttgart hat nun auch das LG Münster mit Urteil vom 15.01.2026, Az. 114 O 7/25 (nicht rechtskräftig) eine Volksbank wegen einer Fehlberatung beim UniImmo Wohnen ZBI zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt.
Mangelnde Aufklärung über Rückgabefristen
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rentner im Jahr 2019 insgesamt 15.000 € in den Fonds investiert. Sein erklärtes Ziel war eine sichere und liquide Anlage, vergleichbar mit einem Tagesgeldkonto, um für laufende Kosten und Anschaffungen flexibel über das Geld verfügen zu können.
Die Beratung durch die Bankmitarbeiterin war jedoch lückenhaft. Das LG Münster stellte fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über die gesetzliche Rückgabefrist von 12 Monaten aufgeklärt wurde. Als der Anleger später Geld für Anschaffungen benötigte und die Anteile kündigen wollte, musste er feststellen, dass sein Kapital eben nicht sofort verfügbar war.
Beraterhaftung trotz Prospektübergabe
Besonders bedeutsam sind zwei Aspekte der Entscheidung:
- Mündliche Beratung geht vor: Die Bank verteidigte sich damit, dass die 12-monatige Kündigungsfrist korrekt in der Produktinformation abgedruckt war, die dem Kunden ausgehändigt wurde. Das Gericht ließ dies nicht gelten: Ein Anleger darf darauf vertrauen, dass die mündlichen Erläuterungen des Beraters zutreffend sind und zu seinen Zielen passen. Er ist nicht verpflichtet, die Angaben des Beraters unmittelbar anhand des Prospekts auf Richtigkeit zu kontrollieren.
- Keine Verjährung: Der Anspruch war zum Zeitpunkt der Klage noch nicht verjährt. Das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen begann, als der Anleger durch die fehlgeschlagene Kündigung im Jahr 2024 Kenntnis von der Fehlberatung erlangte.
Was bedeutet das für Sie als Anleger?
Wenn Ihnen der UniImmo Wohnen ZBI ebenfalls als sichere und jederzeit verfügbare Alternative zum Tagesgeld empfohlen wurde, ohne dass Sie deutlich über die 12-monatige Kündigungsfrist oder die Risiken von Anteilspreisabschlägen aufgeklärt wurden, könnten Sie Anspruch auf Schadensersatz haben.
Das Urteil des LG Münster zeigt deutlich, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Aufklärungspflichten von Banken stellen. Da die Banken im aktuellen Umfeld oft versuchen, Ansprüche mit Verweis auf Prospektinhalte abzuwehren, ist eine spezialisierte rechtliche Vertretung entscheidend.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)






