Schadensersatz für Anleger: Haftung von Anlagevermittlern
Die Haftung von Anlagevermittlern beschäftigt unsere Kanzlei immer wieder. In einem aktuellen Klageverfahren konnte für einen geschädigten Anleger ein Vergleich mit der Vermittlerin erzielt werden: 85 Prozent des erlittenen Schadens werden erstattet. Der Sachverhalt berührte grundsätzliche Fragen und konnte anhand Leitlinien, die durch zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen entwickelt wurden, erfolgreich abgeschlossen werden.
Haftung von Anlagevermittlern: Die wichtigsten Grundsätze
Anlagevermittler stehen ihren Kunden als erfahrene Marktteilnehmer gegenüber und schulden ihnen daher eine sorgfältige und zutreffende Information über alle entscheidungsrelevanten Umstände des angebotenen Produkts. Im Zentrum der Rechtsprechung steht die Verpflichtung zur sogenannten Plausibilitätsprüfung: Anlagevermittler müssen prüfen, ob das Produkt nach den ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint.
Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 21.03.2024 – III ZR 70/23; BGH, Urteil vom 15.08.2024 – III ZR 73/23) geht diese Pflicht jedoch nicht so weit, dass Vermittler sämtlichen Unterlagen auf eigene Initiative recherchieren müssten. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation an: Verdichten sich die Hinweise auf Unschlüssigkeiten oder bestehen Zweifel an der Seriosität eines Angebots – etwa durch widersprüchliche Geschäftszahlen oder fehlende Angaben zum Geschäftsmodell – wird eine weitergehende Prüfung erwartet.
Kritisch ist auch, dass Vermittler nicht einfach die Angaben des Anbieters übernehmen dürfen. Gibt es – wie im zugrunde liegenden Fall – bereits Unklarheiten zu Prospektinformationen, zur rechtlichen Einordnung des Anlageprodukts oder Bonität der Geschäftspartner, müssen diese offen angesprochen und die Anleger deutlich auf Risiken und Unsicherheiten hingewiesen werden. Insbesondere, wenn Sicherheiten oder besicherte Anlagen versprochen werden, ist eine belegbare Prüfung und klare Dokumentation unerlässlich.
Typische Fehlerquellen und Haftungsfolgen
Die Praxis zeigt immer wieder: Fehlende oder unvollständige Informationen zum Geschäftsmodell, zur rechtlichen Struktur, zur Bonität der Verantwortlichen oder zu den Risiken der Anlage sind die häufigsten Ursachen für Haftungsfälle der Vermittler. Besonders problematisch ist es, wenn Hinweise auf ungesicherte Kapitalanlagen, fehlende behördliche Erlaubnisse (§ 32 KWG) oder die Existenz notwendiger Sicherheiten unzureichend beachtet wurden.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont, dass jede Verletzung von Aufklärungs- und Prüfpflichten eine umfassende Haftung des Vermittlers gegenüber dem Anleger nach sich ziehen kann. Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden im engeren Sinne an; schon fahrlässige Fehleinschätzungen und das Bagatellisieren oder Verschweigen von Warnsignalen begründen ein vollständiges Schadensersatzrisiko.
Fazit: Sorgfalt zahlt sich aus – für Anleger wie für Vermittler
Der erzielte Vergleich zeigt: Wer als Vermittler die Grenzen der eigenen Prüfpflichten ernst nimmt, transparent informiert und Aktenlage sowie Umstände kritisch prüft, kann Haftungsfälle vermeiden. Für Anleger gilt: Die konsequente Geltendmachung von Ansprüchen lohnt sich, wenn Aufklärungspflichten nicht eingehalten wurden.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)






