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Neue EU-Regelung zur Empfängerüberprüfung ab 9. Oktober 2025

Ab dem 9. Oktober 2025 tritt eine bedeutende Neuerung im europäischen Zahlungsverkehr in Kraft: Die Empfängerüberprüfung, die sog. „Verification of Payee“ (VoP) wird verpflichtend. Auf Grundlage der EU-Verordnung 2024/886 müssen Banken bei Überweisungen künftig prüfen, ob der angegebene Empfängername mit dem Kontoinhaber der Ziel-IBAN übereinstimmt. Dies gilt sowohl für Echtzeitüberweisungen als auch für normale SEPA-Überweisungen.

Zu diesem Zeitpunkt bestehende Daueraufträge werden ohne Durchführung einer Empfängerüberprüfung weiterhin wie bisher ausgeführt. Eine Empfängerüberprüfung muss erst bei einer Änderung oder der Neueinrichtung eines Dauerauftrages stattfinden.

Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsversuche wirksam zu verhindern. Was bedeutet dies konkret für Verbraucher und Unternehmen?

Was ist die Empfängerüberprüfung (VoP)?

Die Empfängerüberprüfung ist ein automatisierter Abgleich zwischen dem vom Zahler angegebenen Namen und dem tatsächlichen Namen des Kontoinhabers der Ziel-IBAN. Die Bank des Zahlers fragt bei der Bank des Empfängers an, ob die Daten übereinstimmen. Das Ergebnis wird dem Zahler angezeigt und in Form eines Ampelsystems dargestellt:

GRÜN: Name und IBAN stimmen überein

GELB: Leichte Abweichungen – der tatsächliche Kontoinhaber wird angezeigt

ROT: Keine Übereinstimmung

Der Zahler entscheidet anschließend selbst, ob er die Überweisung freigibt.

Bei Gemeinschaftskonten reicht es aus, wenn ein Kontoinhaber korrekt benannt wird.

Ab wann und wo gilt die Regelung?

Ab dem 9. Oktober 2025 gelten die Regelungen zur Empfängerüberprüfung für Überweisungen zwischen den Euroländern der Europäischen Union, ab dem 9. Juli 2027 innerhalb der gesamten Europäischen Union. Die Nicht-EU-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen können als Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entscheiden, ob sie die Regelungen ebenfalls anwenden wollen.

Für Überweisungen nach Großbritannien und in die Schweiz gelten die neuen Regeln nicht.

Wer haftet bei Fehlüberweisungen?

Die neue Regelung hat direkte Auswirkungen auf die Haftung bei Fehlüberweisungen: Haben die involvierten Banken eine VoP-Prüfung durchgeführt und der Zahler autorisiert die Zahlung trotz Warnung, haftet der Zahler selbst.

Unterbleibt die VoP-Prüfung und es kommt zu einer Fehlüberweisung, haftet die Bank des Zahlers für den entstandenen Schaden und der Zahler kann von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages verlangen. Sofern die Verantwortlichkeit für die unterbliebene Prüfung bei der Bank des Zahlungsempfängers liegt, kann diese wiederum von der Bank des Zahlers in Anspruch genommen werden.

Welche Fehlerquellen gibt es?

Die mögliche Fehlerquellen sind vielfältig:

Umlaute und Sonderzeichen (z.B. Müller statt Mueller)

Was sollten Bankkunden jetzt tun?

Fazit: Die Empfängerüberprüfung ist ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr. Sie bringt jedoch neue Pflichten und Risiken mit sich.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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