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Patentpool Target GmbH: Schadensersatz für Anleger?

Haben Sie Genussrechte der Patentpool Target GmbH gezeichnet? Dann sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen

Ein aktuell von unserer Kanzlei geführtes Verfahren vor dem Landgericht Traunstein zeigt exemplarisch, wie Privatanleger durch fehlerhafte Anlageberatung, irreführende Bewertungen und fehlende Prospekte erhebliche Verluste erlitten haben. Betroffene Anleger der Patentpool Target GmbH sollten ihre rechtliche Situation prüfen lassen.

Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen

Ein Privatanleger zeichnete im Dezember 2021 auf Empfehlung seines Anlageberaters zwei Genussrechtsbeteiligungen über insgesamt EUR 150.000. Der Anleger war auf der Suche nach einer krisensicheren Altersvorsorge, wurde dabei jedoch falsch beraten: Die Beteiligungen wurden als „Direktinvestments” in die Zielgesellschaften ACT Air Coating Technologies GmbH und Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) vermarktet, obwohl es sich um Genussrechte an der Patentpool Target GmbH handelte, die wiederum Anteile an den beiden Zielgesellschaften hielt. Den Verträgen lagen Unternehmensbewertungen der Zielgesellschaften von jeweils EUR 200 Millionen zugrunde – ohne nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Grundlage: So betrug der Jahresumsatz 2021 bei der Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) nur ca. EUR 368.000,- und bei der ACT Air Coating Technologies GmbH handelte es sich um einen Ein-Mann-Betrieb ohne nennenswerten Umsatz und mit kontinuierlichen Verlusten.

Die vier zentralen Vorwürfe

Fehlerhafte Anlageberatung

Der Berater ignorierte die ausdrückliche Weisung des Anlegers nach „Direktinvestments” und empfahl ein strukturell grundverschiedenes Produkt. Eine Plausibilitätsprüfung der Bewertungen – gesetzlich vorgeschrieben – unterblieb. Über Provisionen wurde der Anleger nicht korrekt informiert.

Bewertungen ohne Substanz

Die Bewertungen von EUR 200 Mio. der Zielgesellschaften ACT Air Coating Technologies GmbH und Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) waren und sind ohne Substanz. Vergleichbare Start-ups oder andere Unternehmen werden am Markt mit einem Bruchteil der in diesem Fall genannten Summen bewertet. Dieselben Patentpool-Gesellschaften wurden anderen Anlegern gegenüber kurz zuvor noch mit EUR 150 Millionen bewertet – ein willkürlicher Anstieg auf EUR 200 Millionen ohne sachlichen Grund.

Fehlender Verkaufsprospekt

Die Emittentin veröffentlichte keinen Verkaufsprospekt. Ein in den AGB versteckter „Prospektverzicht” ist nach geltendem Recht unwirksam. Das Fehlen eines Prospekts begründet Schadensersatzansprüche nach § 21 VermAnlG.

Mögliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Nach Rechtsprechung des BGH besteht eine Sittenwidrigkeit bereits bei einem Preis-Wert-Missverhältnis von Faktor 2. Im vorliegenden Fall liegt der Faktor bei 10 bis 20. Folge: Die Verträge könnten von Anfang an nichtig sein – mit der Pflicht zur vollständigen Rückzahlung des Investments aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

Typische Warnsignale – erkennen Sie Ihr eigenes Investment?

Die nachfolgenden Merkmale sollten bei jeder Kapitalanlage, insbesondere im sogenannten „Grauen Kapitalmarkt”, Aufmerksamkeit erregen:

Wenn Sie Genussrechte der Patentpool Target GmbH – sei es im Zusammenhang mit ACT Air Coating Technologies GmbH oder Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) – gezeichnet haben, und wenn Sie sich in den geschilderten Umständen wiedererkennen, empfehlen wir Ihnen, Ihre rechtliche Situation von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Das gilt insbesondere, wenn Sie:

Rotter Rechtsanwälte ist eine seit mehr als 28 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der Durchsetzung von Anlegeransprüchen gegenüber Beratern und Emittenten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Patentpool Target GmbH