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OLG Celle: Bestätigungsvermerke sind öffentliche Kapitalmarktinformationen

Die Diskussion um die Einordnung der Bestätigungsvermerke der Wirtschaftsprüfer im Fall Wirecard ist um eine wichtige Facette reicher. Mit Urteil vom 02.03.2026 (20 U 3/26) hat das OLG Celle klargestellt, dass Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern bereits nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung des KapMuG als öffentliche Kapitalmarktinformationen zu qualifizieren sind.

Damit schließt sich das Gericht der – in der Rechtsprechung überwiegenden – Linie u.a. des OLG München und OLG Stuttgart an und widerspricht ausdrücklich dem BayObLG, das in seinem Teilmusterentscheid vom 22.02.2025 eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte.

Bemerkenswert ist zudem, dass das OLG Celle die spätere gesetzliche Klarstellung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG n.F. („Bestätigungsvermerke“) als Bestätigung der bereits zuvor geltenden Rechtslage versteht – und nicht als materiell‑rechtliche Änderung. Wörtlich führt das OLG Celle hierzu aus:

Die Richtigkeit der Auffassung, dass der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers auch nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Rechtslage einen Fall der öffentlichen Kapitalmarktinformation darstellt, findet ihre abschließende Bestätigung schließlich in der Begründung, die der Gesetzgeber der ausdrücklichen Aufnahme des Bestätigungsvermerks in den Katalog der Beispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen mit Wirkung ab dem 20. Juli 2024 gegeben hat (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG). Denn insoweit ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, dass es sich bei der „Aufnahme (…) von Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern in den Katalog der Regelbeispiele nach Absatz 2 Satz 2 (neue Nummer 9)“ lediglich um eine Klarstellung handeln soll (vgl. BT-Drs. 20/11787, S. 45 f.).

Das Gericht macht damit deutlich:

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Bestätigungsvermerke sind öffentliche Kapitalmarktinformationen