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Erfolgreiche Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren in Sachen Infomatec

BGH hebt Beschluss des OLG München auf

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wulf Goette hat am 21.04.2008 in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Frage entschieden, wie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG im Hinblick auf das für einen Vorlagebeschluss erforderliche Quorum auszulegen ist (Az: BGH II ZB6/07).

Nach der Vorschrift ist Voraussetzung für den Erlass eines Vorlagebeschlusses zum zuständigen Oberlandesgericht, dass insgesamt wenigstens zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt werden. Landgericht Augsburg und Oberlandesgericht München hatten insoweit die Auffassung vertreten, dass diese Anträge in insgesamt zehn verschiedenen Verfahren gestellt werden müssen, und nicht – wie im zu entscheidenden Fall – im Rahmen einer streitgenössischen Klage (von zehn oder mehr Klägern) gestellt werden können.

Der II. Zivilsenat des BGH hat dieser, einseitig formale Gesichtspunkte in den Vordergrund stellenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG eine klare Absage erteilt und festgestellt, dass im Rahmen der Vorschrift auch jeder einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen gestellte Musterfeststellungsantrag zu berücksichtigen ist.

Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der von uns vertretenen Kläger folgerichtig den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 09.02.2007 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht München wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die weiteren Voraussetzungen eines Vorlagebeschlusses nach dem KapMuG vorliegen.

Der BGH-Beschluss hat weit über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung für sämtliche weiteren Massenschadensfälle insbesondere im Bereich der Kapitalmarktinformationshaftung, soweit streitgenössische Klagen bereits anhängig sind oder noch anhängig gemacht werden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)