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Urteil des EuGH im Vorlageverfahren gegen Daimler AG am 28. Juni 2012

Am kommenden Donnerstag, den 28. Juni 2012 wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in dem Vorlageverfahren gegen die Daimler AG verkünden.

Der Generalanwalt beim EuGH hatte in seinen Schlußanträgen vom März 2012 die beiden Vorlagefragen des Bundesgerichtshofes (BGH) überwiegend im Sinne des von ROTTER RECHTSANWÄLTE vertretenen Musterklägers Markus Geltl beantwortet (Rechtssache C-19/11).

Gegenstand des seit 2005 von ROTTER RECHTSANWÄLTE für institutionelle und private Anleger geführten Musterverfahrensgegen die Daimler AG ist die Frage, ob das vorzeitige Ausscheiden des seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Prof. Jürgen Schrempp rechtzeitig per Ad-hoc-Meldung bekannt gegeben wurde. In diesem Zusammenhang hatte der BGH mit Beschluss vom 22. November 2010 dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Auslegung insbesondere der europäischen Marktmißbrauchsrichtlinie vorgelegt:

Hinsichtlich der ersten Frage vertrat der Generalanwalt die Auffassung, dass auch sämtliche Zwischenschritte eines gestreckten Geschehensablaufs (hier: Vorbereitung und Abwicklung des vorzeitigen Ausscheidens von Prof. Schrempp) grundsätzlich eigenständige, präzise Informationen im Sinne der Richtlinie sind, die damit jeweils gesondert auf ihre Eignung als veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen zu prüfen und ggf. ad hoc zu veröffentlichen sind.

Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage lehnt der Generalanwalt bei der Auslegung des Begriffs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zukünftiger Ereignisse ein starres, z.B. an festen Prozentsätzen orientiertes Regime zur Wahrscheinlichkeitsbeurteilung als generell ungeeignet ab. Hinreichende Wahrscheinlichkeit müsse nicht überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit sein. Bei hohem Kursbeeinflussungspotential genüge sogar die bloße Möglichkeit des Eintritts des zukünftigen Ereignisses.

Auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung wird der BGH entscheiden, ob Daimler – wie vom Musterkläger behauptet – die Rücktrittsabsichten Prof. Schrempps deutlich zu spät veröffentlicht hat und dadurch Schadensersatzansprüche des Musterklägers und der beigeladenen weiteren Kläger begründet sind.

Der Entscheidung des EuGH dürfte weit über den aktuellen Fall hinaus erhebliche Bedeutung für alle ad-hoc-pflichtigen Unternehmen im Hinblick auf deren zukünftige Kapitalmarkt-Informationspolitik zukommen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)