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BGH lässt Revision in Sachen IKB zu

Auf Grund einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde einer von ROTTER Rechtsanwälte vertretenen Klägerin hat der II. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 11.02.2014 (Az. II ZR 92/11) die Revision gegen ein klageabweisendes Urteil des OLG Düsseldorf in Sachen IKB zugelassen.

Der BGH wird sich nun erstmalig damit beschäftigen, ob und in welchem Zeitraum es die IKB vor der unrichtigen Pressemitteilung vom 20.07.2007 unterlassen hat, den Kapitalmarkt über ihre Beteiligungen am US-Hypothekenmarkt und ihre Betroffenheit durch die Krise rechtzeitig zu informieren. Die von ROTTER Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte ihre Aktien der IKB am 21.05., 25.05. und 11.07.2007 erworben.

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 13.12.2011 (Az. XI ZR 51/10) für Käufe nach der unrichtigen Pressemitteilung vom 20.07.2007 festgestellt, dass ein verständiger Anleger bei einem derart hochsensiblen Markt bereits seit Mitte Juli 2007, spätestens jedoch am 20. Juli 2007 dem Subprime-Anteil von 38,5% bei den eigenen Investments der IKB bzw. rund 90% bei denen der mit der IKB verbundenen Zweckgesellschaften ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential zugeschrieben hätte.

Auch soll, laut ROTTER Rechtsanwälte vorliegenden Informationen, der Sonderprüfungsbericht in den nächsten Wochen fertiggestellt und anschließend der IKB und dem Landgericht Düsseldorf übergeben werden. Der Sonderprüfer sollte u.a. bei der IKB überprüfen, ob Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der IKB geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben.

Ansprechpartner: Thomas Ertl und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)