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Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. Juni 2023, XI ZR 576/21, ein weiteres Mal  über die Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen entschieden und seine im Parallelverfahren mit Urteil vom 09. Mai 2023 gefundene jüngste Rechtsprechung gefestigt, dass eine solche Zahlungspflicht des Darlehensgebers im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes eines Darlehensvertrages grundsätzlich nicht besteht.

Die Kanzlei ROTTER Rechtsanwälte hatte den Darlehensgeber in erster und zweiter Instanz gegen das klagende Land NRW gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme auf Zahlung von Negativzinsen bereits erfolgreich verteidigt.

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Schuldscheindarlehen über einen Darlehensnettobetrag in Höhe von 50.000.000 EUR zugrunde, welches das Land NRW im Jahre 2004 aufgenommen hatte. Das darlehensnehmende Land NRW hatte geltend gemacht, dass es aufgrund der vereinbarten Zinsklausel, nach welcher das Darlehen jährlich mit einem Nominalzins in Höhe des 6-Monats-EURIBOR abzüglich 0,013 Prozentpunkten zu verzinsen war, bei negativem EURIBOR einen entsprechenden „Zinszahlungsanspruch“ gegen den Darlehensgeber habe.

In erster und zweiter Instanz war das klagende Land NRW in diesem Verfahren bereits unterlegen, sowohl das LG Düsseldorf als auch das OLG Düsseldorf hatten einen Zahlugsanspruch des darlehensnehmenden Landes auf Negativzinsen bei Schuldscheindarlehen abgelehnt. Der XI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr diese Wertung der Vorinstanzen bestätigt. Nach Auffassung auch des BGH ist unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze die Zinsklausel im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten Negativzinsen verpflichtet ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Vertragsparteien, wie vorliegend, einen Zinsabschlag zum Referenzzins vereinbart haben.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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