Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch
Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch nach Klageerhebung vor dem LG Itzehoe.
Online-Banking Betrug, insbesondere in Form von Phishing, sowie der Missbrauch von Kreditkarten haben sich in den letzten Jahren zu einem zunehmend gravierenden Problem entwickelt. Dies ist insbesondere auf die fortschreitende Digitalisierung und die weitreichende Verbreitung von Online-Zahlungsdiensten zurückzuführen.
Aktuelle Fälle belegen, dass Betrüger zunehmend raffiniertere Methoden anwenden, um an persönliche Daten und den Zugang zu Bankkonten zu gelangen.
Besonders besorgniserregend ist der Kreditkartenmissbrauch, bei dem die Täter ihre Opfer unbemerkt obervieren, die PIN ausspähen und anschließend die Kreditkarte entwenden, um unrechtmäßig Überweisungen oder Einkäufe zu tätigen.
Diebstahl der Kreditkarte und zeitnaher Einsatz mit korrekter PIN
Ein solcher Fall war Gegenstand eines von unserer Kanzlei im Januar 2025 für einen Mandanten eingeleiteten Klageverfahrens gegen die Comdirect vor dem LG Itzehoe.
Dem Mandanten wurde auf einer Auslandsreise seine Visa-Debitkarte kurz nach dem Einsatz an einem Ticketautomaten unter Verwendung der PIN entwendet. Die Karte wurde anschließend zeitnah unter Einsatz der korrekten PIN für unautorisierte Transaktionen von mehr als 13.000 Euro zu Lasten des Mandanten genutzt.
Die Bank wies den Erstattungsanspruch des Mandanten gemäß § 675u S. 2 BGB hinsichtlich der nicht autorisierten Transaktionen außergerichtlich zurück. Sie berief sich auf den Einwand einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Karteninhabers und unterstellte dem Mandanten, seine Visa-Debitkarte entweder zusammen mit der PIN verwahrt oder die PIN einem Dritten mitgeteilt zu haben. Nur auf diese Weise sei es den Tätern möglich gewesen, die Visa-Debitkarte für ihre Zwecke zu missbrauchen.
Klageverfahren vor dem LG Itzehoe
Nachdem die Bank auch nach unserer außergerichtlichen Beauftragung den Erstattungsanspruch weiterhin ablehnte, erhoben wir Klage vor dem Landgericht Itzehoe.
Der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung entsprach weder der Wahrheit noch hatte sich die Bank mit den in Rechtsprechung aufgestellten Grundätzen auseinandergesetzt, die in diesem Fall maßgeblich waren und zugunsten des Mandanten Anwendung fanden (z.B. BGH, Urteil v. 05.10.2004, XI ZR 210/03; OLG Stuttgart, Urteil v. 08.02.2023, 9 U 200/22).
Denn der von der Bank so angenommene Anscheinsbeweis kommt danach dann nicht zum Tragen, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe darstellen, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte. Das ist etwa der Fall, wenn als weiterer typischer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat, als dieser sie bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim Einsatz der Karte an einem POS-Terminal zur Zahlung eines Geldbetrages eingab, und wenn dann die Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet wurde.
Da auch in diesem Fall ein Ausspähen der PIN beim Einsatz am Ticketautomaten als möglicher Geschehensablauf in Betracht kam, konnte sich die Comdirect nach unserer Ansicht nicht auf den Anscheinsbeweis einer grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Mandanten berufen, sondern hätte diese Pflichtverletzung vielmehr konkret darlegen und beweisen müssen.
Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch
In der Folge zahlte die Bank im März 2025 noch vor Einreichung der Klageerwiderung die Klageforderung nebst Zinsen und erklärte die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.
Rechtliche Beratung empfehlenswert
Sollten Sie ebenfalls auffällige Zahlungsvorgänge auf Ihrem Konto festgestellt haben, die sie nicht autorisiert haben oder sollten Sie durch betrügerische Weise zu einer Überweisung verleitet worden sein, bieten wir Ihnen gerne die Prüfung Ihres Falles an.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)