BGH: Streitverkündung gegenüber abgelehntem Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren zulässig
In dem von Rotter Rechtsanwälte beim BayObLG geführten Verfahren (Az: 102 Sch 61/25 e) zur Aufhebung eines Schiedsspruchs hat der BGH mit Beschluss vom 30.07.2026 (I ZB 6/26) die Streitverkündung gegenüber dem Schiedsrichter, der von Rotter Rechtsanwälte wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, für zulässig erachtet.
Die Entscheidung ist für Parteien von Schiedsverfahren, Unternehmen, Inhouse-Juristen und die beratende Anwaltschaft von Bedeutung. Sie schafft Klarheit für den Fall, dass neben der Aufhebung eines Schiedsspruchs auch mögliche Regress- oder Schadensersatzansprüche gegen einen Schiedsrichter geprüft werden sollen.
„Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, weil sie den Weg für etwaige Regressansprüche gegenüber einem Schiedsrichter freimacht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu rechtfertigen“
Hintergrund des Verfahrens vor dem BayObLG
Rotter Rechtsanwälte hatte das im Januar 2024 bereits anhängige Schiedsverfahrensmandat übernommen und fortan die Schiedsbeklagte vertreten. Gegenstand des Schiedsverfahrens war die Frage, ob die Schiedsbeklagte im Rahmen eines langjährigen Biomethanliefervertrages einen Anspruch auf Vertragsanpassung und Vertragskündigung aufgrund wesentlich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse hatte. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme hatte die Vorkanzlei im Rahmen ihres Vorschlagsrechts bereits einen Schiedsrichter benannt, der als beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt tätig war.
Der Gesamteindruck, den dieser Schiedsrichter im Verlauf des Schiedsverfahrens und durch die Begründung des Schiedsspruchs hinterlassen hatte, gab Anlass zur Prüfung, ob bei diesem Schiedsrichter eine Besorgnis der Befangenheit bestand. Umfangreiche von Rotter Rechtsanwälte geführte Recherchen ergaben, dass der Schiedsrichter seit Jahren ständiger Kooperationspartner einer Kanzlei war, die die Schiedsklägerin in dieser Angelegenheit beraten und vertreten hatte. Die von Rotter Rechtsanwälte fortan gegenüber dem Schiedsgericht gerügte Besorgnis der Befangenheit wurde zunächst noch von dem davon betroffenen Schiedsrichter bestritten und die Kooperationspartnerschaft als übliche Praxis dargestellt. Weitere Hinweise ergaben allerdings, dass der Schiedsrichter, anders als andere BGH-Anwälte, nach wie vor eng mit dieser Kanzlei zusammenarbeitete. Mit Schreiben vom 05.08.2025 räumte dieser Schiedsrichter schließlich gegenüber den Schiedsbeteiligten ein, dass er auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH weiterhin beruflich und privat mit dieser Kanzlei verbunden sei und gemeinsame finanzielle und wirtschaftliche Interessen bestehen würden.
Rotter Rechtsanwälte kam deshalb zum Ergebnis, dass bei diesem Schiedsrichter die Besorgnis der Befangenheit bestand. In einem von der Schiedsbeklagten in das Verfahren eingeführten Gutachten kam auch ein ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof zu diesem Ergebnis. Mit am 13.05.2025 beim BayObLG eingereichten Schriftsatz hat Rotter Rechtsanwälte für die Schiedsbeklagte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt und diese insbesondere mit der Besorgnis der Befangenheit dieses Schiedsrichters begründet. Zur Aufklärung der Befangenheit des Schiedsrichters erließ das BayObLG am 18.12.2025 einen Beweisbeschluss, in dem geklärt werden soll, ob dieser Schiedsrichter Kenntnis davon hatte, dass die mit ihm seit vielen Jahren kooperierende Kanzlei, die Schiedsklägerin in dieser Angelegenheit beraten und vertreten hatte. Sowohl der Vorsitzende Richter am BGH a.D. als auch Rotter Rechtsanwälte halten diese Beweisaufnahme für nicht erforderlich, weil schon die Besorgnis der Befangenheit einen Ablehnungsgrund darstellt und die tatsächliche Befangenheit nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden muss.
Da nicht nur der von Rotter Rechtsanwälten vertretenen Schiedsbeklagten, sondern auch der Schiedsklägerin für den Fall, dass die Besorgnis der Befangenheit zur Aufhebung des Schiedsspruchs führt, Regressansprüche zustehen können, hat diese mit Schriftsatz vom 02.01.2026 dem Schiedsrichter den Streit verkündet. Nachdem das BayObLG per Beschluss vom 30.01.2026 die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter ablehnte und in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte, legte die Schiedsklägerin beim BGH am 06.02.2026 Rechtsbeschwerde ein, mit dem Ziel die Streitverkündung zuzulassen. Dieses Begehren wurde uneingeschränkt von der Schiedsbeklagten unterstützt.
Der BGH hat nun per Beschluss vom 30.07.2026 (I ZB 6/26) klargestellt, dass die Streitverkündung gegen einen Schiedsrichter, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, im Aufhebungsverfahren zulässig ist und der Ausschluss der Streitverkündung gegen staatliche Richter (§ 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht analog anwendbar ist. Die Streitverkündung bedeutet allerdings weder, dass ein Haftungsanspruch besteht, noch dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen war. Sie eröffnet lediglich den prozessualen Weg, mögliche Ansprüche gegen den Schiedsrichter in einer späteren Auseinandersetzung geltend zu machen.
Befangenheit und Offenlegungspflichten von Schiedsrichtern
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters sind zentrale Voraussetzungen für ein faires Schiedsverfahren. Nach § 1036 Abs. 1 ZPO hat eine Person, die als Schiedsrichter in Betracht gezogen wird, Umstände offenzulegen, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben können. Die Offenlegungspflicht besteht während des gesamten Verfahrens fort.
Die streitgegenständliche Problematik der Besorgnis der Befangenheit von Schiedsrichtern ist kein Einzelfall. Bedenklich bei den häufig als Schiedsrichtern auftretenden Personen ist, dass diese nicht selten ein Näheverhältnis zu Kanzleien und Rechtsanwälten pflegen, die sie dann wiederum als Schiedsrichter benennen.
Hinzu kommt, dass in Schiedsverfahren gegenüber staatlichen Gerichten ein rechtsstaatlich fragwürdiger Nachteil darin besteht, dass die Spruchpraxis der ausgewählten Schiedsrichter nicht veröffentlicht wird. Dies führt dazu, dass Kanzleien, die in zahlreichen Schiedsverfahren auftreten und die Spruchpraxis einzelner Schiedsrichter kennen, strukturell überlegen sind gegenüber der Schiedspartei, die keinen Zugang zu dieser Spruchpraxis hat.
Bedeutung für die Praxis: Befangenheitsscreening vor Bildung des Schiedsgerichts
Die Entscheidung unterstreicht die praktische Bedeutung einer frühzeitigen und sorgfältigen Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schiedsrichtern. Ein Befangenheitsscreening sollte möglichst vor der Bildung des Schiedsgerichts erfolgen.
Rechtspolitisch setzt sich Rotter Rechtsanwälte dafür ein, dass Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern generell unverbindlich sind, wie es der Gesetzgeber etwa in § 101 WpHG bei Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften vorgesehen hat.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)






