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EuGH Rechtssache C-70/25

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-70/25 entschieden, dass Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Erstattung nicht autorisiert abgeflossener Beträge verpflichtet sind.

In der heutigen Pressemitteilung hierzu hat der EuGH seine Position wie folgt zusammengefasst:

„Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, den Betrag dieses Vorgangs unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, zu erstatten, wenn der Kunde den Zahlungsdienstleister unverzüglich hiervon unterrichtet.

Von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist eine einzige Ausnahme vorgesehen, nämlich der Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Kunden begangener Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.

Dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, der Kunde habe den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht – insbesondere dadurch, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale ergriffen habe –, berechtigt ihn nicht dazu, die unverzügliche Erstattung zu verweigern.“

Der EuGH stützt sich insbesondere auf Art. 73 der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), wonach eine Bank den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs grundsätzlich spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten muss.

Die betroffenen Bank bleibt die Möglichkeit, Schadensersatz vom Kunden zu verlangen, wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den unautorisierten Vorgängen, insbesondere hinsichtlich der Pflicht, personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, nachweisen kann.

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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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