Über Sonderkündigungsrechte muss bei Kapitalschutzzertifikaten aufgeklärt werden
Über Sonderkündigungsrechte muss bei Kapitalschutzzertifikaten aufgeklärt werden./Eine Nichtanmeldung insolvenzrechtlicher Forderungen begründen ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB.
Hier können Sie den vollständigen Kommentar zum Urteil „BGH XI ZR 169/13“ abrufen.





