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Saalesparkasse: Urteil zu Prämiensparverträgen

Das OLG Naumburg hat in der von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführten Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse heute sein erstinstanzliches Urteil verkündet.

Aus dem Urteil des Senats (Az. 5 MK 1/20, nicht rechtskräftig) ergibt sich, dass die Saalesparkasse die von ihr (bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen Stadt- und Saalekreissparkasse Halle und Kreissparkasse Merseburg-Querfurt) seit Anfang der 1990er Jahre mit Verbrauchern abgeschlossenen Prämiensparverträge mit den Bezeichnungen „S-Prämiensparen flexibel“ und „flexibles S-Prämiensparen“ in der Vergangenheit regelmäßig zu niedrig verzinst hat, womit viele Verbraucher nunmehr beste Chancen haben dürften, gegenüber der Saalesparkasse die Nachverzinsung ihrer Prämiensparverträge individuell geltend zu machen.

Da die verwendeten Zinsklauseln unwirksam waren, hatte die Saalesparkasse für die Verträge nach Einschätzung unserer Kanzlei über viele Jahre – nach eigenem Ermessen – regelmäßig eine zu niedrige Verzinsung angesetzt. Denn die  Saalesparkasse griff für die variable Verzinsung und Zinsanpassung auf – für die Kunden – ungünstige Referenzwerte und Berechnungsmethoden zurück. Zu nennen sind hier insbesondere kurzläufige Zinsreihen und eine Zinsanpassung nach der Differenzmethode.

Saalesparkasse – Urteil: Zinsanpassungen erforderlich

Dass dieses Vorgehen der Saalesparkasse nicht vertragsgemäß war,  hat das OLG Naumburg nun auch im Ergebnis bestätigt. Denn der erkennende 5. Zivilsenat hat entschieden, dass die Sparkasse Zinsanpassungen vornehmen muss. Auf Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist als Referenzzinssatz die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD,EUR.S1311.8,A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554) für die Neuberechnung heranzuziehen. Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die beklagte Saalesparkasse dabei verpflichtet ist, die Zinsanpassung in den betroffenen S-Prämiensparverträgen monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen. Der Saalesparkasse wurde mit dem heutigen Urteil auch auferlegt, bei der in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen vorzunehmenden Zinsanpassung den relativen Zinsabstand zu wahren.

Diese Feststellungen führen für die Vergangenheit grundsätzlich zum Anspruch der Prämiensparkunden auf Nachverzinsung ihrer Verträge und zwar rückwirkend seit Vertragsbeginn.

Die regelmäßige Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt dabei grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Vertrags zu laufen. Denn hierzu hat das OLG Naumburg in seinem Urteil festgestellt, dass der vertragliche Anspruch der, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben inklusive der Zinsen aus den Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

Verbraucher, deren Ansprüche noch nicht verjährt sind, dürften vor diesem Hintergrund regelmäßig erhebliche Ansprüche gegen die Saalesparkasse geltend machen können. Zu beachten ist allerdings, dass Zahlungsansprüche von den Prämiensparkunden gegenüber der Saalesparkasse grundsätzlich individuell verfolgt werden müssen. Ein Zahlungstitel ergibt sich aus dem heutigen Urteil des OLG Naumburg nicht.

Das Urteil des OLG Naumburg ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von beiden Seiten noch mit der Revision beim Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Weitere Musterfeststellungsklagen

Aktuell führt unsere Kanzlei für den vzbv weitere Musterfeststellungsklagen zu Prämiensparverträgen gegen die Sparkasse Nürnberg und die Stadtsparkasse München. Nachdem in diesen Verfahren jeweils bereits die ersten mündlichen Verhandlungen stattgefunden haben, ist eine Anmeldung von Ansprüchen durch betroffene Verbraucher zur Eintragung in das Klageregister nach dem Gesetz (§ 608 Abs. 1 ZPO) nicht mehr möglich.

Grundsätzlich möglich ist weiterhin die Verfolgung individueller Ansprüche auf eine Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen, soweit nicht bereits eine Verjährung dieser Ansprüche eingetreten ist.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

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