Saalesparkasse: Urteil des Bundesgerichtshofs zu Prämiensparverträgen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 09.07.2024 nunmehr über das von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Wege der Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg – Urteil vom 8. Februar 2023 – 5 MK 1/20 – entschieden.
Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen. Das von unserer Kanzlei für den vzbv erstrittene Urteil wurde damit vom BGH vollumfänglich bestätigt.
Für die betroffenen Verbraucher steht nunmehr endlich fest, wie die Vertragszinsen zu den betroffenen Prämiensparverträgen der Saalesparkasse zu berechnen sind. Demnach sind bei der Neuberechnung insbesondere die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD,EUR.S1311.8,A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554) und ein relativer Zinsabstand anzuwenden, und zwar bei monatlicher Anpassung ohne Anpassungsschwelle. Da die Saalesparkasse in der Vergangenheit ggf. andere Parameter angewendet hat, können sich für betroffene Verbraucher erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben.
Weitere Musterfeststellungsklagen
Aktuell führt unsere Kanzlei für den vzbv weitere Musterfeststellungsklagen zu Prämiensparverträgen gegen die Sparkasse Nürnberg und die Stadtsparkasse München.
Nachdem in diesen Verfahren jeweils bereits die ersten mündlichen Verhandlungen stattgefunden haben, ist eine Anmeldung von Ansprüchen durch betroffene Verbraucher zur Eintragung in das Klageregister nach dem Gesetz (§ 608 Abs. 1 ZPO) nicht mehr möglich.
Grundsätzlich möglich ist weiterhin die Verfolgung individueller Ansprüche auf eine Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen, soweit nicht bereits eine Verjährung dieser Ansprüche eingetreten ist.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)