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Archiv für 2025

Sparkasse Nürnberg: Urteil des Bundesgerichtshofs zu Prämiensparverträgen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 23.09.2025 nunmehr über das von unserer Kanzlei für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Wege der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg erstrittene Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts – Urteil vom 28. Februar 2024 – 101 MK 1/20 – entschieden und hierzu eine Pressemitteilung herausgegeben.

Der gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingelegten Revision hat der BGH gemäß Pressemitteilung teilweise stattgegeben. Zu Gunsten der angemeldeten Verbraucher hat der BGH insbesondere das Feststellungsziel III. 6 a) nunmehr für begründet erklärt, und damit die vollkommen unverständliche, gegenläufige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, welche sich gegen die ständige Rechtsprechung des BGH stellte, revidiert. Bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen muss das Verhältnis des bei Vertragsabschluss vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (sog. Verhältnismethode).

Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmten Referenzzinsen sind revisionsrechtlich dagegen nicht zu beanstanden (Feststellungsziel III. 3. d)). Der BGH hat insoweit das von unserer Kanzlei für den vzbv erstrittene Urteil bestätigt. Demnach sind Zinsanpassungen bei Verträgen, die im Zeitraum von September 1993 bis Ende 2019 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) vorzunehmen. Für Verträge, welche vor September 1993 oder ab dem Jahr 2020 abgeschlossen worden sind, gelten andere Zeitreihen der Deutschen Bundesbank (Vertragsschluss vor September 1993: Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A; Vertragsschluss ab 2020: Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A.).

Der BGH hat zudem bestätigt, dass die von der Sparkasse Nürnberg teilweise verwendete Klausel zur Vertragsdauer „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen“ nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen ist, dass die Vertragslaufzeit 1188 Monate, mithin 99 Jahre, beträgt und damit das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung für diesen Zeitraum, also auch noch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, ausgeschlossen sein soll.

Für die betroffenen Verbraucher steht nunmehr endlich fest, wie die Vertragszinsen zu den betroffenen Prämiensparverträgen der Sparkasse Nürnberg zu berechnen sind. Demnach sind bei der Neuberechnung insbesondere die anzuwendende Zinsreihe der Deutschen Bundesbank und ein relativer Zinsabstand anzuwenden, und zwar bei monatlicher Anpassung ohne Anpassungsschwelle. Da die Sparkasse Nürnberg in der Vergangenheit ggf. andere Parameter angewendet hat, können sich für betroffene Verbraucher erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben, welche Gegenstand einer individuellen Geltendmachung und Verfolgung durch betroffene Verbraucher sind.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Sparkasse Nürnberg: Urteil des Bundesgerichtshofs           Sparkasse Nürnberg: Urteil des Bundesgerichtshofs

UniImmo Wohnen ZBI: Schadensersatz

Nach einem Urteil des LG Stuttgart können Anleger des UniImmo Wohnen ZBI Schadensersatz verlangen, wenn sie im Rahmen der Beratung und Empfehlung zum Kauf durch ihre Bank falsch beraten wurden.

Urteil des Landgerichts Stuttgart

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.02.2025, Az. 12 O 287/24, eine Volksbank verurteilt, einer Anlegerin den von ihr investierten Betrag vollständig zu erstatten. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es zeigt jedoch, dass betroffene Anleger – abhängig von der individuellen Beratungssituation – Chancen haben, sich von dem Investment zu lösen.

Im nun vom LG Stuttgart entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass die beratende Volksbank bei ihrer Empfehlung den Wunsch der Kundin nach einer sicheren Anlage missachtet hat, da offene Immobilienfonds, „einem Wertschwankungsrisiko unterliegen, weil sich die Werte der im Fonds enthaltenen Immobilien im zeitlichen Verlauf auch negativ entwickeln können und immer die Möglichkeit besteht, dass das Fondsmanagement wirtschaftlich nachteilige Kauf- oder Verkaufsentscheidungen trifft oder treffen muss“. Die Bank hätte in der Beratung ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass trotz der niedrigen Risikoklassifizierung ein Immobilienfonds nicht die gleiche Sicherheit wie ein Festgeldprodukt bietet. Aufgrund der damit einhergehenden Verletzung ihrer Beratungspflichten muss die betroffene Volksbank nach Ansicht des Gerichts der Anlegerin des UniImmo Wohnen ZBI Schadensersatz leisten.

Risikoeinstufung des UniImmo Wohnen ZBI

Schon im Februar 2025 hatte das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 21.02.2025, 4 HK O 5879/24) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin die Risikobewertung des Fonds als fehlerhaft eingestuft. Nach Ansicht des Gerichts wurde das Risiko des UniImmo Wohnen ZBI zu niedrig dargestellt, weshalb der Fonds in den Angebotsunterlagen nicht mehr mit den Risikoklassen 2 oder 3 bewertet werden darf. Aktuell ist das Basisinformationsblatt aufgrund des noch laufenden Verfahrens (das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist nicht rechtskräftig) nicht aufrufbar, neue Kaufaufträge werden von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bis auf weiteres nicht angenommen.

UniImmo Wohnen ZBI: Schadensersatz im KapMuG-Verfahren?

Darüber hinaus wurde im Rahmen einer weiteren Klage gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund der fehlerhaften Risikodarstellung in den Basisinformationsblättern ein Antrag auf Eröffnung eines Musterverfahrens gemäß des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Sollte ein solches Verfahren zugelassen werden, hätten Anleger, die ab dem 01.01.2023 Anteile am UniImmo Wohnen ZBI erworben haben nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger sechs Monate Zeit, sich durch eine Anmeldung ihrer Ansprüche dem Verfahren anzuschließen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

UniImmo Wohnen ZBI Schadensersatz

 

Vergleich im Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadtsparkasse München

In dem von Rotter Rechtsanwälte PartmbB geführten Musterfeststellungsverfahren haben die Stadtsparkasse München und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Das Gericht informiert nun die Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, schriftlich über den Vergleich und die sich ergebenden Möglichkeiten für die einzelnen Verbraucher, an dem Vergleich teilzuhaben oder innerhalb Monatsfrist auszutreten.

Sollten 30 Prozent oder mehr der angeschriebenen Verbraucher den Vergleich fristgemäß ablehnen, wird der Vergleich insgesamt aufgehoben.

Aktuelle Bekanntmachungen zum Stand des Verfahrens sind auch über die Website des Bundesamtes für Justiz direkt abrufbar.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadtsparkasse München           Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadtsparkasse München

Perfect Law Conference 2025

Die Kanzlei ROTTER Rechtsanwälte ist auch 2025 wieder Sponsor der von PerfectLaw organisierten Global Class Actions and Mass Tort Conference, die am 24. und 25. April 2025 in London stattfindet.

Rechtsanwalt Klaus Rotter wird am zweiten Tag der Konferenz im Panel „Investors Class Actions and Securities Litigation“ mit Experten aus anderen Ländern aktuelle Entwicklungen im Bereich der Anlegerklagen diskutieren.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de).

Perfect Law Conference 2025

Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch

Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch nach Klageerhebung vor dem LG Itzehoe.

Online-Banking Betrug, insbesondere in Form von Phishing, sowie der Missbrauch von Kreditkarten haben sich in den letzten Jahren zu einem zunehmend gravierenden Problem entwickelt. Dies ist insbesondere auf die fortschreitende Digitalisierung und die weitreichende Verbreitung von Online-Zahlungsdiensten zurückzuführen.

Aktuelle Fälle belegen, dass Betrüger zunehmend raffiniertere Methoden anwenden, um an persönliche Daten und den Zugang zu Bankkonten zu gelangen.

Besonders besorgniserregend ist der Kreditkartenmissbrauch, bei dem die Täter ihre Opfer unbemerkt obervieren, die PIN ausspähen und anschließend die Kreditkarte entwenden, um unrechtmäßig Überweisungen oder Einkäufe zu tätigen.

Diebstahl der Kreditkarte und zeitnaher Einsatz mit korrekter PIN

Ein solcher Fall war Gegenstand eines von unserer Kanzlei im Januar 2025 für einen Mandanten eingeleiteten Klageverfahrens gegen die Comdirect vor dem LG Itzehoe.

Dem Mandanten wurde auf einer Auslandsreise seine Visa-Debitkarte kurz nach dem Einsatz an einem Ticketautomaten unter Verwendung der PIN entwendet. Die Karte wurde anschließend zeitnah unter Einsatz der korrekten PIN für unautorisierte Transaktionen von mehr als 13.000 Euro zu Lasten des Mandanten genutzt.

Die Bank wies den Erstattungsanspruch des Mandanten gemäß § 675u S. 2 BGB hinsichtlich der nicht autorisierten Transaktionen außergerichtlich zurück. Sie berief sich auf den Einwand einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Karteninhabers und unterstellte dem Mandanten, seine Visa-Debitkarte entweder zusammen mit der PIN verwahrt oder die PIN einem Dritten mitgeteilt zu haben. Nur auf diese Weise sei es den Tätern möglich gewesen, die Visa-Debitkarte für ihre Zwecke zu missbrauchen.

Klageverfahren vor dem LG Itzehoe

Nachdem die Bank auch nach unserer außergerichtlichen Beauftragung den Erstattungsanspruch weiterhin ablehnte, erhoben wir Klage vor dem Landgericht Itzehoe.

Der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung entsprach weder der Wahrheit noch hatte sich die Bank mit den in Rechtsprechung aufgestellten Grundätzen auseinandergesetzt, die in diesem Fall maßgeblich waren und zugunsten des Mandanten Anwendung fanden (z.B. BGH, Urteil v. 05.10.2004, XI ZR 210/03; OLG Stuttgart, Urteil v. 08.02.2023, 9 U 200/22).

Denn der von der Bank so angenommene Anscheinsbeweis kommt danach dann nicht zum Tragen, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe darstellen, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte. Das ist etwa der Fall, wenn als weiterer typischer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat, als dieser sie bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim Einsatz der Karte an einem POS-Terminal zur Zahlung eines Geldbetrages eingab, und wenn dann die Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet wurde.

Da auch in diesem Fall ein Ausspähen der PIN beim Einsatz am Ticketautomaten als möglicher Geschehensablauf in Betracht kam, konnte sich die Comdirect nach unserer Ansicht nicht auf den Anscheinsbeweis einer grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Mandanten berufen, sondern hätte diese Pflichtverletzung vielmehr konkret darlegen und beweisen müssen.

Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch

In der Folge zahlte die Bank im März 2025 noch vor Einreichung der Klageerwiderung die Klageforderung nebst Zinsen und erklärte die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.

Rechtliche Beratung empfehlenswert

Sollten Sie ebenfalls auffällige Zahlungsvorgänge auf Ihrem Konto festgestellt haben, die sie nicht autorisiert haben oder sollten Sie durch betrügerische Weise zu einer Überweisung verleitet worden sein, bieten wir Ihnen gerne die Prüfung Ihres Falles an.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch          Comdirect erstattet Schaden aus Kreditkartenmissbrauch