Navigation

Archiv für 2008

Schadensersatzklagen in Höhe von knapp EUR 1 Mio. gegen 313music JWP AG eingereicht

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen bezüglich der Geschäftsberichte 2004 ff

Wir haben am 30.12.2008 Schadensersatzklagen für zwei Kapitalanleger gegen die 313music JWP AG (vormals Jack White Productions AG) in einer Gesamthöhe von knapp EUR 1 Mio. beim Landgericht München I eingereicht.

Die 313music JWP AG hatte seit August 2007 (vgl. Ad hoc- Meldungen vom 7. und 31.08.2007) schrittweise eingeräumt, dass die Unternehmenszahlen betreffend das USA-Geschäft ihrer dortigen Tochtergesellschaften in den Jahren 2004 und 2005 am Kapitalmarkt falsch dargestellt und kommuniziert wurden.

Neben der Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse der HoT JWP Music Inc. und damit auch der Konzernabschlüsse für 2004 und 2005 wurden seitens der 313music JWP AG vielfache Pflichtverletzungen von Jack White als CEO und Frank Nußbaum als CFO und deshalb Schadensersatzansprüche gegen dieselben eingeräumt. Jack White selbst soll im Februar 2006 die Fehlerhaftigkeit der von ihm selbst und von Finanzvorstand Frank Nußbaum vorgelegten Zahlen der Tochtergesellschaft HoT JWP (Miami) gekannt haben, jedoch weder die anderen Organe der Gesellschaft noch die Öffentlichkeit korrekt informiert haben.

Am 07.11.2007 wurde von der 313music JWP AG über die DGAP daie Ergebnisse der von der KPMG in ihrem Auftrag durchgeführten Sonderprüfung sowie des darauf aufsetzenden Rechtsgutachtens veröffentlicht. Danach sind in den Jahresabschlüssen 2004 und 2005 der HoT JWP Music Inc. die Umsatzerlöse zu hoch und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen falsch ausgewiesen worden. In der Folge sind auch die entsprechenden Jahresergebnisse der HoT JWP Music Inc. nicht korrekt. Wegen der Fehler in den Jahresabschlüssen der HoT JWP Music Inc. sind die unter Jack White und Frank Nußbaum konsolidierten Jahresabschlüsse aus den Jahren 2004 und 2005 – sowohl der Gruppe als auch der der JWP AG selbst – falsch. Das Rechtsgutachten bestätigt vielfache Pflichtverletzungen von Jack White als CEO und Frank Nußbaum als CFO und deshalb Schadensersatzansprüche gegen Jack White und Frank Nußbaum sowie das Management der US-Tochtergesellschaft.

Sämtliche Anleger, die von Anfang 2004 bis Anfang August 2007 Investitionen in Aktien der 313music JWP AG getätigt haben, dürften durch fehlerhafte Kapitalmarktinformationen getäuscht und wegen des Kursverfalls der Aktie (von teilweise über € 9,00 auf zuletzt unter € 0,25) erheblich geschädigt worden sein. Ersatzpflichtig sind neben der 313music JWP AG auch die ehemaligen Vorstände Jack White und Frank Nußbaum.

Geschädigte Investoren können sich unverbindlich über ihre Möglichkeiten in dieser Angelegenheit informieren.

Schadensersatzklagen gegen Hypo Real Estate

Unser Haus hat für erste von uns vertretene Investoren Schadensersatzklagen gegen die Hypo Real Estate Holding AG beim Landgericht München I eingereicht.

München, 22. Dezember 2008 – Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Münchner Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat am vergangenen Freitag erste Klagen beim Landgericht München I gegen den Immobilien- und Staatsfinanzierer Hypo Real Estate Holding AG (HRE) eingereicht. Hintergrund ist die verspätete Bekanntgabe der massiven Betroffenheit der HRE von der Finanzmarktkrise. Die HRE hat erst ab dem 15.01.2008 eingeräumt, derart von der Finanzmarktkrise betroffen zu sein, dass Abschreibungen auf das eigene Portfolio an strukturierten Wertpapieren erforderlich wurden. Am 29.09.2008 gestand die HRE schließlich ein, aufgrund der ungenügenden Refinanzierung der am 02.10.2007 übernommenen DEPFA vor der Insolvenz zu stehen. Noch kurz zuvor wurde die Refinanzierung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG von den Vorständen trotz Finanzmarktkrise als gesichert dargestellt. Die HRE konnte im Anschluss nur durch mehrere milliardenschwere Hilfsaktionen mit Unterstützung der Bundesregierung gerettet werden.

Hierzu Rechtsanwalt János C. Morlin von Rotter Rechtsanwälte: „Nach uns vorliegenden Informationen, die sich im wesentlichen mit den uns bekannten Erkenntnissen von Staatsanwaltschaft und BaFin decken, war der HRE jedenfalls seit Juli 2007 bekannt, dass die Auswirkungen der Finanzmarktkrise konkrete und elementare Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell haben würden.“ Diese Tatsachen wurden aber erst ab dem 15.01.2008 nach und nach veröffentlicht, bis am 29.09.2008 auch die existenzielle Liquiditätskrise bei der DEPFA eingeräumt wurde. Diejenigen Investoren, die im Zeitraum zwischen Juli 2007 und 28. September 2008 Aktien oder sonstige von der HRE emittierte Wertpapiere gekauft haben, hätten einen deutlich niedrigeren Preis für ihre Papiere bezahlt, wenn die HRE die Insidertatsachen sofort nach ihrer Entstehung veröffentlicht hätte. „Für Anleger, die in diesem Zeitraum Wertpapiere des Unternehmens gekauft haben, kommen demnach unter anderem Schadensersatzansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz gegen die HRE in Betracht“, so Rechtsanwalt Morlin weiter.

In den konkreten Fällen hatten die Kläger der Kanzlei zwischen November 2007 und Januar 2008, also nur kurz vor Bekanntgabe der Ad-hoc-Meldung vom 15. Januar 2008, Aktien der HRE gekauft und dabei Preise je Aktie von durchschnittlich € 35,00 bezahlt. Bis zum 15. Januar 2008 hatte die HRE jede nennenswerte Betroffenheit von der Finanzmarktkrise dementiert und stattdessen betont, gestärkt aus den aktuellen Verwerfungen des Finanzmarktes hervorzugehen. Viele Investoren wurden dadurch noch zum Kauf der Aktie verleitet. Zahlreiche weitere Klagen geschädigter Investoren, darunter Fondsgesellschaften und Pensionskassen, werden derzeit vorbereitet. Deshalb ist die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) beabsichtigt. Aufgrund der guten Erfolgsaussichten hat sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft Advofin AG gegenüber der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte bereit erklärt, die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen eine Erfolgsbeteiligung zu übernehmen.

Fortsetzung des ersten Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) gegen Daimler AG am 28. November 2008

Beweisaufnahme vor dem OLG Stuttgart wird fortgesetzt

Mit Verfügung vom 20.10.2008 hat der 20. Zvilsenat des OLG Stuttgart Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme auf den 28. November 2008, 9:00, Saal 2.10 im Gerichtsgebäude Archivstraße 15A/B, Stuttgart bestimmt.

In der vom 19. September 2008 fortgesetzten mündlichen Verhandlung soll u.a. weiter erörtert und durch Anhörung von Zeugen geklärt werden, ob die Musterbeklagte pflichtgemäß die Tatsache des vorzeitigen Ausscheidens von Herrn Prof. Schrempp bis zur Ad-hoc-Meldung vom 28. Juli 2005 geheim gehalten halt., wofür sie die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.

Wir sind zuversichtlich, dass der Musterbeklagten dieser Nachweis schon aus Rechtsgründen nicht gelingen wird. Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme wird damit jedoch endgültig feststehen, dass die Musterbeklagte das vorzeitige Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempps deutlich zu spät gemeldet hat.

Bereits die am 19. September 2008 erfolgte Anhörung der Zeugen Kopper und Schrempp hat nämlich ergeben, dass das Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp zum Jahresende 2005 u.a. wegen der frühzeitigen Enbindung der Aufsichtsratsmiglieder der Musterbeklagten in den Entscheidungsprozess lange vor der Aufsichtsratssitzung vom 28.Juli 2005 hinreichend wahrscheinlich i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG war.

Lehman Brothers Holdings Inc. – Zertifikate/Anleihen: Haftung von Anlageberatern – Prozessfinanzierung

Der Zusammenbruch der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers wirkt sich auch weiterhin gravierend auf deutsche Privatanleger aus. Seit dem Gläubigerschutzantrag des Mutterhauses gem. Chapter 11 in den USA am 15.09.2008 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Niederladen über die Lehman Brothers Treasury B.V. am 08.10.2008, welche als Emittentin der meisten Zertifikate in Erscheinung getreten ist, vertritt unsere Kanzlei zahlreiche geschädigte Anleger, denen zum Teil noch in den vergangenen Monaten Lehman Brothers – Zertifikate und/oder Anleihen von ihren Bankberatern noch als „sichere Anlage“ empfohlen worden waren.

Aufgrund der immensen Verbindlichkeiten der Lehman Brothers Treasury B.V. steht zu befürchten, dass Anleger mit keinen nennenswerten Zahlungen aus den Niederlanden rechnen können. Dennoch sollten die jeweiligen Ansprüche dort angemeldet werden, was wir für unsere Mandanten gerne erledigen.

Anleger, die mit solchen Zertifikaten oder Anleihen nunmehr Verluste erlitten haben, sollten zudem prüfen lassen, ob Haftungsansprüche gegen die beratende Bank aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Anlageberatung geltend gemacht werden können. Lassen Sie sich hierbei auch nicht von beschwichtigenden Aussagen Ihrer Bank abhalten.
Im Rahmen einer möglichen Haftung Ihres Anlageberaters ist jeder Fall gesondert zu behandeln, so dass ein Sammelverfahren nicht in Betracht zu ziehen ist. Das deutsche Rechtssystem kennt überdies ein solches Verfahren nicht.
Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese die Kosten der Vertretung durch unsere Kanzlei. Aber auch Anlegern, die entweder nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen oder das bestehende Kostenrisiko nicht eingehen möchten, bieten wir eine Möglichkeit zur Rechtsdurchzusetzung. In Zusammenarbeit mit der Prozessfinanzierungsgesellschaft Advofin AG können wir im Einzelfall eine Prozessfinanzierung vermitteln.

Erste Schadensersatzklage gegen die Conergy AG eingereicht

Insbesondere wegen der verspäteten Bekanntgabe von Lieferverzögerungen bei Silizium und wegen Verstößen gegen Bilanzierungsgrundsätze und dadurch pflichtwidrig überhöhten Zahlen hat die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte im Auftrag eines Aktionärs eine erste Schadensersatzklage gegen die Conergy AG beim Landgericht Hamburg eingereicht.

Die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Münchner Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat im Auftrag eines Mandanten eine erste Klage beim Landgericht Hamburg gegen das Solarunternehmen Conergy AG eingereicht. Hintergrund ist die verspätete Bekanntgabe von anhaltenden Lieferverzögerungen bei Silizium und Modulen,die die Conergy neben anderen Umständen gegen Ende des Jahres 2007 in eine schwere Liquiditätskrise führten. Daneben wurden jedenfalls seit dem Jahr 2006 bis zum 2. Halbjahr 2007 aufgrund unzulässiger Bilanzierungsmethoden überhöhte Zahlen ausgewiesen.

Hierzu Klaus Rotter, Partner der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte: „Nach uns vorliegenden Informationen hatte die Conergy AG bereits seit Februar 2007 mit Lieferverzögerungen bei Silizium und Modulen zu kämpfen und konnte absehen, dass es zu Ergebniseinbrüchen kommen wird und die prognostizierten Jahreszahlen unrealistisch waren.“ Diese Insidertatsache wurde aber erst mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 25. Oktober 2007 veröffentlicht. Wesentliche weitere Insiderinformationen, wie die tatsächlichen Hintergründe des Ausscheidens des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Hans-Martin Rüter und des Finanvorstandes Heiko Piossek und die tatsächlichen Ursachen der schweren Liquiditätskrise wurden frühestens mit der Präsentation des Jahresberichts für das Jahr 2007 am 09.04.2008 offengelegt aber zu keinem Zeitpunkt ad-hoc gemeldet. Diejenigen Aktionäre, die im Zeitraum zwischen dem 01. Februar 2007 und jedenfalls 25. Oktober 2007 22:00 Uhr Aktien der Conergy AG gekauft haben, hätten einen deutlich niedrigeren Preis für ihre Papiere bezahlt, wenn Conergy die Insidertatsachen sofort nach ihrer Entstehung veröffentlicht hätte. „Anleger, die in diesem Zeitraum Aktien des Unternehmens gekauft haben, können demnach unter anderem Schadensersatzansprüche gegen die Conergy AG gemäß § 37b Abs.1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz geltend machen“, so Klaus Rotter weiter. Nach dieser Vorschrift erhält jeder Anleger Schadensersatz, der Aktien eines Unternehmens oder andere Finanzinstrumente nach dem grob fahrlässigen Unterlassen einer Ad-hoc-Meldung erwirbt und diese bis zur Bekanntgabe der Insiderinformation hält.

Im konkreten Fall hatte der Mandant der Kanzlei am 04.Oktober 2007, also nur kurz vor Bekanntgabe der Ad-hoc-Meldung vom 25. Oktober 2007, Aktien gekauft und dabei einen Preis je Stück von € 67,82 bezahlt. Bis zum 25.Oktober 2007 hatte die Conergy AG eine in Marktkreisen bereits diskutierte Gewinnwarnung stets dementiert und an ihrer positiven Ergebnsprognose festgehalten. Viele Investoren wurden dadurch zum Kauf der Aktie verleitet. Weitere Klagen geschädigter Investoren werden derzeit vorbereitet. Deshalb ist die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) beabsichtigt. Aufgrund der guten Erfolgsaussichten, hat sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft Advofin AG gegenüber der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte bereit erklärt, die Kosten von gerichtlichen Vorgehen gegen eine reine Erfolgsbeteiligung zu übernehmen.

Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Infomatec IIS AG

LG Augsburg erlässt Vorlagebeschluss zum OLG München

Nachdem der II. Zivilsenat des BGH am 21.04.2008 entschieden hatte, dass im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG jeder einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen gestellte Musterfeststellungsantrag zu berücksichtigen ist, hat das LG Augsburg nunmehr am 29.09.2008 den von uns beantragten Vorlagebeschluss erlassen.

Der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München wird nunmehr in Kürze unter anderem über die Fehlerhaftigkeit der Ad hoc-Meldungen der Infomatec IIS AG vom 29.12.1998, 20.05.1999, 13.09.1999 und 16.11.1999, insoweit vorliegende Pflichtverletzungen der ehemaligen Infomatec-Vorstände Harlos und Häfele sowie hieraus folgende Schadensersatzansprüche der von uns vertretenen Kläger entscheiden.

Der Vorlagebeschluss vom 29.09.2008 ist nach denjenigen in Sachen Deutsche Telekom und Daimler bereits der dritte Vorlagebeschluss, den wir seit in Kraft treten des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) für von uns vertretene geschädigte Kapitalanleger erwirkt haben.

Bereits gestellt aber noch nicht beschieden sind Musteranträge in Sachen EADS und MLP. Mehrere weitere Musteranträge sind noch für dieses Kalenderjahr in Vorbereitung.

Lehman Brothers Holdings Inc. – Zertifikate/Anleihen: Haftung von Anlageberatern

Der Zusammenbruch der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers wirkt sich auch auf deutsche Privatanleger gravierend aus. Seit dem Gläubigerschutzantrag des Mutterhauses gem. Chapter 11 in den USA am 15.09.2008 haben sich in unserer Kanzlei zahlreiche Anleger gemeldet, denen in den vergangenen Monaten Lehman Brothers – Zertifikate und/oder Anleihen von ihren Bankberatern noch als „sichere Anlage“ empfohlen worden waren.

Angesichts der Tatsache, dass die Schieflage bei Lehman Brothers aufgrund der US-Finanzkrise schon länger bekannt war und der Tatsache, dass es sich bei Zertifikaten nach deutschem Recht um Inhaberschuldverschreibungen handelt, bei denen der Anleger das volle Risiko der Insolvenz des Emittenten trägt, entspricht eine Empfehlung solcher Zertifikate oder Anleihen als „sicher“ nicht den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung zur pflichtgemäß durchgeführen Anlageberatung.

In den uns bekannten Fällen wurde über das Emittentenrisiko in den jeweiligen Beratungsgesprächen kein Wort verloren.

Anleger, die mit solchen Zertifikaten oder Anleihen nunmehr Verluste erlitten haben, sollten prüfen lassen, ob Haftungsansprüche gegen die beratende Bank aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Anlageberatung geltend gemacht werden können.

Fortsetzung des ersten Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) gegen Daimler AG am 19. September 2008

Beweisaufnahme vor dem OLG Stuttgart zum Zeitpunkt veröffentlichungspflichtiger Insiderinformationen (§ 13 WpHG)

Nachdem der II. Zivilsenat des BGH am 13. März 2008 den Beschluss des OLG Stuttgart vom 15. Februar 2007 in Sachen DaimlerChrysler AG vollständig aufgehoben hat (BGH II ZB 9/07) muss nunmehr die vom OLG verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt werden.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 hat der 20. Zvilsenat des OLG Stuttgart daher Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. September 2008, 9:00, Saal 2.10 im Gerichtsgebäude Archivstraße 15A/B, Stuttgart bestimmt.
Zur Sachaufklärung angeordnet ist das persönliche Ersheine des Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Dr. Dieter Zetsche. Auf 10:00 sind die Zeugen Prof. Jürgen Schrempp und Hilmar Kopper geladen. Sie sollen zum Inhalt der 2005 geführten Gespräche über die Beendigung des Vorstandsamtes von Prof. Schrempp gehört werden.
Wir sind zuversichtlich, den Nachweis führen zu können, dass bereits im Mai 2005 eine einseitige Amtsniederlegung Prof. Schrempps erfolgt ist. Nach Auffassung des BGH lag dann bereits zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft eine Insiderinformation (§§ 13 WpHG) vor, die unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre (§ 15 WpHG).
Selbst wenn jedoch – wie von der Musterbeklagten vorgetragen – eine einvernehmliche Aufhebung der Bestellung Prof. Schrempps, ggf. in Verbindung mit einer gleichzeitigen Nachfolgeregelung beabsichtigt bzw. vereinbart gewesen wäre, hätte die Musterbeklagte dies deutlich zu spät gemeldet, da bereits lange vor der Aufsichtsratssitzung vom 28.Juli 2005 hinreichende Wahrscheinlichkeit (§ 13 Abs. 1 S. 1 WpHG) hinsichtlich der Verwirklichung einer solchen Regelung bestand.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist in dem von ihr eingeleiteten Bußgeldverfahren wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten (Az.: WA 13 – Wp 3114 – 2005/0024) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Musterbeklagte das vorzeitige Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp allerspätestens am 10.07.2005 hätte melden müssen – und hat wegen der Unterlassung dieser Ad-hoc-Meldung ein hohes Bußgeld verhängt.

Recker-Dubai-Hotel möglicherweise Betrugsmodell

Seit dem 30.06.2008 haben es die Anleger des Dubai 1000 Hotelfonds schwarz auf weiß. Die Fondsgeschäftsführer Georg Recker und Andreas Mautner sprechen in einem Anlegerschreiben von einem drohenden Totalverlust.

In Deutschland sollen knapp 1000 Anleger rund 25 Millionen EUR investiert haben. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Dortmund wurden bereits 1 Millionen EUR auf Konten des Fonds sichergestellt. Nach unseren Informationen sollen vor dem Landgericht Düsseldorf bereits die ersten Hintermänner des Fonds zur Rückzahlung der Einlage im vollem Umfang verurteilt worden sein.

Letztlich ist es aber ungeklärt, wie viel Geld dem Fonds noch zur Rückzahlung der Beitrittssumme zur Verfügung steht. Aus vergleichbaren Fällen wissen wir, dass schnelles Handeln geboten ist. Zumindest rechtsschutzversicherte Anleger sollten sich ihre Rückzahlungsansprüche titulieren lassen.

Bei Vorliegen von Prospektfehlern kann der Investor nach Maßgabe des § 13 VerkProspG in Verbindung mit § 44 BörsG von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, als Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Hierbei ist schnelles Handeln erforderlich, denn nach § 46 BörsG verjährt der Anspruch in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospektes.

Dr. Amann Fonds: Anleger fürchten um ihr Geld

Die Eidgenössische Bankenkommission hat mit Verfügung vom 20.05.2008 das Konkursverfahren über die Dr. Amann AG in Zermatt eröffnet. Zur Konkursliquidatorin wurde die Ernst & Young AG, Zürich/Basel, bestellt. Forderungen gegen die Dr. Amann AG müssen dort bis zum 21.07.2008 angemeldet werden.

Die insolvente Gesellschaft war Initiatorin von geschlossenen Immobilienfonds. Die Fonds sollen nunmehr liquidiert werden. Ihren eigenen Angaben zufolge bestand der Geschäftszweck der Dr. Amann AG in der Gestaltung und in dem Vertrieb von rentablen Kapitalanlagen in Immobilien. Die bekanntesten Amann Immobilien sind das White Plaza in Basel (Dr. Amann & Co. VI Sachwert Beteiligung KG), das Hotel Schweizerhof in Zermatt (KG VIII) und das Golf- und Spa Ressort im französischen Le Roc (KG XIV).

Von den Pleiten sind rund 1.600 vorwiegend deutsche Anleger betroffen. Sie wurden durch die Kombination von sicheren Sachwertanlagen an exklusiven Standorten und einer Investition am soliden Finanzplatz Schweiz für die Fondsbeteiligungen geworben. Der so erzeugte Eindruck von Sicherheit und Solidität war jedoch trügerisch. Die Anleger müssen jetzt um die Rückzahlung ihrer Einlagen bangen.

Insoweit kommt insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittler in Betracht.