Am 04.12.2007 hat unsere Kanzlei in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. 5 U 3524/07) für insgesamt zwölf Anleger, die im Jahr 2000 aufgrund fehlerhafter Kapitalmarktinformationen des Medienunternehmens EM.TV AG – nunmehr EM.Sport Media AG – Aktien des Unternehmens erworben hatten, ein obsiegendes Urteil erstritten.
Im vorausgegangenen Urteil des Landgerichts München war die am 31.12.2005 erhobene Klage der geschädigten Anleger wegen eines angeblich zuvor erfolgten Verjährungseintritts abgewiesen worden. Der diesbezüglichen Rechtsprechung, die im Fall EM.TV von mehreren Kammern und Senaten der Münchener Gerichte vertreten wurde, ist der fünfte Zivilsenat des OLG München nun energisch entgegen getreten.
Im Einzelnen wies der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2007 unter Berufung auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung darauf hin, dass für keine der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen von EM.TV die Verjährungsfrist bereits mit der Medienberichterstattung über die Anklageerhebung gegen die beiden Ex-Vorstände des Unternehmens, die Gebrüder Thomas und Florian Haffa, zu laufen beginnt. Bis dato war von Münchener Gerichten mehrfach – allerdings ohne nachvollziehbare Begründung – angenommen worden, die dreijährige Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche gegen Vorstände und Unternehmen beginne bereits mit der entsprechenden Zeitungsberichterstattung im Herbst 2001 zu laufen. Dies hatte zur Folge, dass alle Klagen, die nach Oktober 2004 bei Gericht eingereicht worden waren, als verjährt abgewiesen wurden.
Wir haben dagegen stets die Ansicht vertreten, dass die aus dieser Medienberichterstattung entnehmbaren Informationen keineswegs ausreichend waren, um den geschädigten Anlegern die Erhebung einer Zivilklage zumutbar zu machen. Dieser Argumentation ist der fünfte Zivilsenat des OLG München nun gefolgt.
Der Senat äußerte die Ansicht, dass eine ausreichende Tatsachenbasis, die eine solche Klageerhebung zumutbar machen könnte, frühestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Gebrüder Haffa im Mai 2002 vorliegen könne. Erst dann steht nach der Strafprozessordnung fest, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeklagten vorliegt. Konkret bedeutet dies, dass Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger gegen EM.TV und die Gebrüder Haffa frühestens zum 31.12.2005 verjährt sind, möglicherweise sogar erst deutlich später.
Damit steht fest, dass für alle von uns vertretenen EM.TV-Anleger jedenfalls rechtzeitig Klage erhoben wurde. Besonders folgenschwer ist dies angesichts der Tatsache, dass der 18. Zivilsenat des OLG München im Sommer diesen Jahres eine vergleichbare Berufung wegen angeblich eingetretener Verjährung durch Beschluss zurückgewiesen hatte. Hierdurch wurde den betroffenen Anlegern die Möglichkeit genommen, die Rechtskraft des zugrundeliegenden – wie nun eindeutig feststeht: falschen – Urteils abzuwehren.
Im am Dienstag entschiedenen Berufungsverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen. „Das Landgericht wird sich nun im Einzelnen mit den von uns erhobenen Vorwürfen zu den falschen und irreführenden Kapitalmarkt-informationen von EM.TV auseinanderzusetzen haben. Wir sind zuversichtlich, den Nachweis der Fehlerhaftigkeit dieser Meldungen führen zu können“, sagte Rechtsanwältin Katharina Diwischek von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte.
Die Gebrüder Haffa wurden bereits im Jahr 2004 vom Bundesgerichtshof wegen falscher Darstellung der Vermögenslage ihres Unternehmens rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht diese Verurteilung nochmals bestätigt. Wir sind bereits seit dem Jahr 2003 mit der Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der durch das rechtswidrige Verhalten von EM.TV geschädigten Anleger befasst.