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Archiv für 2026

Rotter Rechtsanwälte zählt zu den besten Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht – Auszeichnung durch Capital & Statista 2026

Das Magazin Capital und Statista küren Rotter Rechtsanwälte in ihrem Kanzleiranking 2026 zu einer der besten Kanzleien für Privatmandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch: kompetente, engagierte und ergebnisorientierte Rechtsberatung auf höchstem Niveau.

Eine Auszeichnung, die von Kollegen vergeben wird

Das Ranking „Die besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten“ von Capital und Statista erschien am 23. Mai 2026 im Sonderheft der Capital-Ausgabe 06/2026 Was dieses Ranking besonders aussagekräftig macht: Die Auszeichnung beruht nicht auf einem Jury-Votum oder selbst eingereichten Bewerbungen – sondern auf den Empfehlungen von Berufskollegen.

Im Rahmen einer bundesweiten Befragung wurden 52.576 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Inhouse-Juristen eingeladen mitzumachen. Gefragt wurde, wen sie selbst als Rechtsbeistand beauftragen würden.

Das Ergebnis: 4.870 Teilnehmer gaben ihr Votum ab und sprachen dabei insgesamt mehr als 25.000 Empfehlungen aus. In die Bestenliste schafften es ausschließlich Kanzleien, die von ihren Kolleginnen und Kollegen überdurchschnittlich häufig empfohlen wurden

Rotter Rechtsanwälte: Ausgezeichnet im Bank- und Kapitalmarktrecht

Rotter Rechtsanwälte wurde in der Kategorie Bank- und Kapitalmarktrecht in die Bestenliste aufgenommen – einem der spezialisiertesten Bereiche des gesamten Rankings. Insgesamt erhielten 675 Kanzleien aus 34 Rechtsgebieten eine Auszeichnung.

Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Fragen rund um Bankverträge, Wertpapieranlagen, Finanzprodukte, Anlageberatung und den Schutz von Anlegerrechten.

Das Ergebnis spiegelt die langjährige Erfahrung und fachliche Tiefe wider, mit der Rotter Rechtsanwälte Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen und Verbände in anspruchsvollen Rechtsfragen berät und vertritt.

Sie haben Fragen zu Ihren Rechten gegenüber einer Bank oder einem Finanzdienstleister? Oder möchten Sie wissen, ob Sie Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend machen können?

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter, Rechtsanwalt Bernd Jochem und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Beste Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht     Beste Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht

Beste Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht

Patentpool Target GmbH: Schadensersatz für Anleger?

Haben Sie Genussrechte der Patentpool Target GmbH gezeichnet? Dann sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen

Ein aktuell von unserer Kanzlei geführtes laufendes Verfahren vor dem Landgericht Traunstein zeigt exemplarisch, wie Privatanleger durch fehlerhafte Anlageberatung, irreführende Bewertungen und fehlende Prospekte erhebliche Verluste erlitten haben. Betroffene Anleger der Patentpool Target GmbH sollten ihre rechtliche Situation prüfen lassen.

Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen

Ein Privatanleger zeichnete im Dezember 2021 auf Empfehlung seines Anlageberaters zwei Genussrechtsbeteiligungen über insgesamt EUR 150.000. Der Anleger war auf der Suche nach einer krisensicheren Altersvorsorge, wurde dabei jedoch falsch beraten: Die Beteiligungen wurden als „Direktinvestments” in die Zielgesellschaften ACT Air Coating Technologies GmbH und Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) vermarktet, obwohl es sich um Genussrechte an der Patentpool Target GmbH handelte, die wiederum Anteile an den beiden Zielgesellschaften hielt. Den Verträgen lagen Unternehmensbewertungen der Zielgesellschaften von jeweils EUR 200 Millionen zugrunde – ohne nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Grundlage: So betrug der Jahresumsatz 2021 bei der Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) nur ca. EUR 368.000,- und bei der ACT Air Coating Technologies GmbH handelte es sich um einen Ein-Mann-Betrieb ohne nennenswerten Umsatz und mit kontinuierlichen Verlusten.

Die vier zentralen Vorwürfe

Fehlerhafte Anlageberatung

Der Berater ignorierte die ausdrückliche Weisung des Anlegers nach „Direktinvestments” und empfahl ein strukturell grundverschiedenes Produkt. Eine Plausibilitätsprüfung der Bewertungen – gesetzlich vorgeschrieben – unterblieb. Über Provisionen wurde der Anleger nicht korrekt informiert.

Bewertungen ohne Substanz

Die Bewertungen von EUR 200 Mio. der Zielgesellschaften ACT Air Coating Technologies GmbH und Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) waren und sind ohne Substanz. Vergleichbare Start-ups oder andere Unternehmen werden am Markt mit einem Bruchteil der in diesem Fall genannten Summen bewertet. Dieselben Patentpool-Gesellschaften wurden anderen Anlegern gegenüber kurz zuvor noch mit EUR 150 Millionen bewertet – ein willkürlicher Anstieg auf EUR 200 Millionen ohne sachlichen Grund.

Fehlender Verkaufsprospekt

Die Emittentin veröffentlichte keinen Verkaufsprospekt. Ein in den AGB versteckter „Prospektverzicht” ist nach geltendem Recht unwirksam. Das Fehlen eines Prospekts begründet Schadensersatzansprüche nach § 21 VermAnlG.

Mögliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Nach Rechtsprechung des BGH besteht eine Sittenwidrigkeit bereits bei einem Preis-Wert-Missverhältnis von Faktor 2. Im vorliegenden Fall liegt der Faktor bei 10 bis 20. Folge: Die Verträge könnten von Anfang an nichtig sein – mit der Pflicht zur vollständigen Rückzahlung des Investments aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

Typische Warnsignale – erkennen Sie Ihr eigenes Investment?

Die nachfolgenden Merkmale sollten bei jeder Kapitalanlage, insbesondere im sogenannten „Grauen Kapitalmarkt”, Aufmerksamkeit erregen:

  • Überzogene Bewertungen ohne Substanz: Werden Unternehmen mit Bewertungen im Hundert-Millionen-Bereich beworben, die noch keine nennenswerten Umsätze oder Gewinne vorweisen können, ist äußerste Vorsicht geboten.
  • Fehlender Verkaufsprospekt: Jedes öffentliche Angebot von Vermögensanlagen in Deutschland erfordert grundsätzlich einen BaFin-geprüften Prospekt. Fehlt dieser oder wird in den AGB auf ihn „verzichtet”, ist das ein deutliches Warnsignal.
  • Verschleierung der Anlagestruktur: Begriffe wie „Direktinvestment” oder „direkte Beteiligung” klingen vertrauenerweckend, können aber eine weitaus riskantere, mehrstufige Konstruktion (z. B. Genussrechte an einer Zwischengesellschaft) verschleiern.
  • Intransparente Provisionsstrukturen: Ein Berater, der sein tatsächliches Provisionsinteresse verbirgt oder über fiktive „Rabatte” hinwegzutäuschen versucht, handelt nicht in Ihrem Interesse.
  • Keine Risikoaufklärung: Anlagen mit qualifiziertem Nachrang, fehlender Fungibilität und Totalverlustrisiko müssen klar als das bezeichnet werden, was sie sind – hochspekulative Produkte, die für die Altersvorsorge grundsätzlich ungeeignet sind.
  • Beschwichtigungen nach Zeichnung: Wer als Anleger nach einer Investition nur beruhigt statt wahrheitsgemäß informiert wird und vom Verkauf aktiv abgehalten wird, trägt häufig einen weiteren Schaden, der eigenständig geltend gemacht werden kann.

Wenn Sie Genussrechte der Patentpool Target GmbH – sei es im Zusammenhang mit ACT Air Coating Technologies GmbH oder Bavaria Weed GmbH (heute Canify AG) – gezeichnet haben, und wenn Sie sich in den geschilderten Umständen wiedererkennen, empfehlen wir Ihnen, Ihre rechtliche Situation von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Das gilt insbesondere, wenn Sie:

  • über Ihre Anlageform oder deren Risiken nicht vollständig aufgeklärt wurden,
  • die Beteiligung als „Direktinvestment“ oder „krisensichere“ Anlage empfohlen bekamen,
  • keinen Verkaufsprospekt erhalten haben,
  • über erhaltene Provisionen Ihres Beraters im Unklaren gelassen wurden, oder
  • durch Beschwichtigungen davon abgehalten wurden, rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.

Rotter Rechtsanwälte ist eine seit mehr als 28 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der Durchsetzung von Anlegeransprüchen gegenüber Beratern und Emittenten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Patentpool Target GmbH

OLG Celle: Bestätigungsvermerke sind öffentliche Kapitalmarktinformationen

Die Diskussion um die Einordnung der Bestätigungsvermerke der Wirtschaftsprüfer im Fall Wirecard ist um eine wichtige Facette reicher. Mit Urteil vom 02.03.2026 (20 U 3/26) hat das OLG Celle klargestellt, dass Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern bereits nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung des KapMuG als öffentliche Kapitalmarktinformationen zu qualifizieren sind.

Damit schließt sich das Gericht der – in der Rechtsprechung überwiegenden – Linie u.a. des OLG München und OLG Stuttgart an und widerspricht ausdrücklich dem BayObLG, das in seinem Teilmusterentscheid vom 22.02.2025 eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte.

Bemerkenswert ist zudem, dass das OLG Celle die spätere gesetzliche Klarstellung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG n.F. („Bestätigungsvermerke“) als Bestätigung der bereits zuvor geltenden Rechtslage versteht – und nicht als materiell‑rechtliche Änderung. Wörtlich führt das OLG Celle hierzu aus:

Die Richtigkeit der Auffassung, dass der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers auch nach der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Rechtslage einen Fall der öffentlichen Kapitalmarktinformation darstellt, findet ihre abschließende Bestätigung schließlich in der Begründung, die der Gesetzgeber der ausdrücklichen Aufnahme des Bestätigungsvermerks in den Katalog der Beispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen mit Wirkung ab dem 20. Juli 2024 gegeben hat (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 KapMuG). Denn insoweit ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, dass es sich bei der „Aufnahme (…) von Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern in den Katalog der Regelbeispiele nach Absatz 2 Satz 2 (neue Nummer 9)“ lediglich um eine Klarstellung handeln soll (vgl. BT-Drs. 20/11787, S. 45 f.).

Das Gericht macht damit deutlich:

  • Die Einordnung von Bestätigungsvermerken als öffentliche Kapitalmarktinformationen war bereits nach alter Rechtslage sachlich geboten.
  • Die gesetzliche Ergänzung des § 1 Abs. 2 KapMuG im Jahr 2024 ist keine materielle Änderung, sondern eine gesetzgeberische Bestätigung der zuvor herrschenden Meinung.
  • Für Anlegerklagen gegen Abschlussprüfer wegen angeblich unrichtiger Bestätigungsvermerke gilt daher weiterhin der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz des Emittenten – ein zentraler Punkt für die strategische Prozessführung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Bestätigungsvermerke sind öffentliche Kapitalmarktinformationen

Haftung von Finanzagenten

Wer sein Bankkonto für Zahlungen Dritter zur Verfügung stellt, handelt oft im guten Glauben, einem Bekannten zu helfen oder eine einfache Nebentätigkeit auszuüben. Doch juristisch gesehen ist das Eis dünn: Sogenannte „Finanzagenten“ oder „Money Mules“ riskieren nicht nur strafrechtliche Ermittlungen, sondern haften den Opfern gegenüber oft auf den vollen entstandenen Schaden.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 17.10.2025 (Az. 29 U 100/24) verdeutlicht die strengen Haftungsmaßstäbe und stärkt die Rechte der Betrugsopfer erheblich.

Per „Schockanruf“ zur Überweisung verleitet

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Bankkundin von Betrügern, die sich als Mitarbeiter ihrer Bank ausgaben, telefonisch dazu bewegt, eine Überweisung in Höhe von 9.500,00 € freizugeben. Die Täter spiegelten ihr vor, sie würde lediglich betrügerische Transaktionen stornieren. Tatsächlich landete das Geld auf dem Konto des Beklagten.

Dieser gab an, sein Konto lediglich für einen Freund zur Verfügung gestellt zu haben, der sein Tageslimit ausgeschöpft habe. Noch am selben Abend hob der Beklagte das Geld in über 20 Einzeltransaktionen an Geldautomaten und Supermarktkassen ab und reichte das Bargeld an Unbekannte weiter. Er selbst sah sich als Opfer und gab an, ihm sei die Situation zwar „suspekt“ vorgekommen, er sei aber schlicht zu müde gewesen, um die Hintergründe zu hinterfragen.

Haftung von Finanzagenten durch „leichtfertige Geldwäsche“

Das OLG Frankfurt entschied gegen den Finanzagenten. Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, verurteilte das OLG den Beklagten zur vollständigen Rückzahlung der 9.500,00 € sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die rechtliche Begründung stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB (Geldwäsche). Die Richter stellten fest:

  • Leichtfertigkeit genügt: Für eine Haftung muss der Finanzagent nicht wissen, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Es reicht aus, wenn er sich der Erkenntnis leichtfertig verschließt.
  • Warnsignale ignoriert: Dass der Beklagte das Geld in zahlreichen kleinen Tranchen abheben musste und ihm die Situation selbst „suspekt“ vorkam, hätte ihn stutzig machen müssen. Wer solche offensichtlichen Anzeichen für illegale Herkunft ignoriert, handelt leichtfertig.
  • Schutzgesetzverletzung: Da § 261 StGB ein Schutzgesetz zugunsten des Geschädigten darstellt, führt die leichtfertige Beteiligung direkt zur Schadensersatzpflicht.

Kein Mitverschulden des Opfers

Ein besonders wichtiger Aspekt des Urteils ist die Entscheidung zum Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Der Beklagte argumentierte, die Klägerin habe die Überweisung selbst autorisiert und somit grob fahrlässig gehandelt.

Das OLG Frankfurt erteilte dieser Argumentation eine Absage: Einem Geldwäschetäter gegenüber schuldet das Opfer keine besondere Sorgfalt. Selbst wenn das Opfer fahrlässig auf den Betrug hereingefallen ist, wird dies nicht mindernd auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Schutzzweck der Sorgfaltspflichten bei Bankgeschäften (wie der Nutzung von PhotoTAN-Apps) dient nicht dazu, den Geldwäscher zu entlasten.

Das OLG hierzu wörtlich:

„Selbst wenn das Opfer einer Geldwäsche grob fahrlässig Zahlungen auf ein unbekanntes Konto veranlasst, ist auf den entstandenen Schaden ein Mitverschulden nicht anzurechnen.“

Damit stärkt das Gericht die Rechte von Betrugsopfern und erhöht das Haftungsrisiko für sogenannte „Money Mules“ erheblich.

Das Urteil des OLG Frankfurt ist ein wichtiges Signal für Betrugsopfer. Es zeigt, dass der Weg über den Kontoinhaber, auf dessen Konto das Geld geflossen ist, oft erfolgversprechender ist als die meist aussichtslose Verfolgung der Hintermänner im Ausland.

Fazit:

  1. Für Betroffene: Wenn Sie Opfer eines Betrugs wurden, prüfen Sie Ansprüche gegen den Kontoinhaber der Ziel-IBAN. Ein zivilrechtliches Vorgehen ist oft auch dann erfolgreich, wenn die Strafverfolgung eingestellt wird.
  2. Für Kontoinhaber: Stellen Sie niemals Ihr Konto für Transaktionen Dritter zur Verfügung – auch nicht für „Freunde“ oder vermeintlich lukrative Jobangebote. Die private Haftung mit dem gesamten Vermögen droht bereits bei einfacher Leichtfertigkeit.

Sie sind Opfer einer Betrugsmasche geworden?

Wir unterstützen Sie bei:

  • der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
  • der Identifikation und Inanspruchnahme von Finanzagenten
  • der Kommunikation mit Banken und Ermittlungsbehörden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Haftung von Finanzagenten

Schadensersatz für Anleger: Haftung von Anlagevermittlern

Die Haftung von Anlagevermittlern beschäftigt unsere Kanzlei immer wieder. In einem aktuellen Klageverfahren konnte für einen geschädigten Anleger ein Vergleich mit der Vermittlerin erzielt werden: 85 Prozent des erlittenen Schadens werden erstattet. Der Sachverhalt berührte grundsätzliche Fragen und konnte anhand Leitlinien, die durch zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen entwickelt wurden, erfolgreich abgeschlossen werden.

Haftung von Anlagevermittlern: Die wichtigsten Grundsätze

Anlagevermittler stehen ihren Kunden als erfahrene Marktteilnehmer gegenüber und schulden ihnen daher eine sorgfältige und zutreffende Information über alle entscheidungsrelevanten Umstände des angebotenen Produkts. Im Zentrum der Rechtsprechung steht die Verpflichtung zur sogenannten Plausibilitätsprüfung: Anlagevermittler müssen prüfen, ob das Produkt nach den ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint.

Nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 21.03.2024 – III ZR 70/23; BGH, Urteil vom 15.08.2024 – III ZR 73/23) geht diese Pflicht jedoch nicht so weit, dass Vermittler sämtlichen Unterlagen auf eigene Initiative recherchieren müssten. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation an: Verdichten sich die Hinweise auf Unschlüssigkeiten oder bestehen Zweifel an der Seriosität eines Angebots – etwa durch widersprüchliche Geschäftszahlen oder fehlende Angaben zum Geschäftsmodell – wird eine weitergehende Prüfung erwartet.

Kritisch ist auch, dass Vermittler nicht einfach die Angaben des Anbieters übernehmen dürfen. Gibt es – wie im zugrunde liegenden Fall – bereits Unklarheiten zu Prospektinformationen, zur rechtlichen Einordnung des Anlageprodukts oder Bonität der Geschäftspartner, müssen diese offen angesprochen und die Anleger deutlich auf Risiken und Unsicherheiten hingewiesen werden. Insbesondere, wenn Sicherheiten oder besicherte Anlagen versprochen werden, ist eine belegbare Prüfung und klare Dokumentation unerlässlich.

Typische Fehlerquellen und Haftungsfolgen

Die Praxis zeigt immer wieder: Fehlende oder unvollständige Informationen zum Geschäftsmodell, zur rechtlichen Struktur, zur Bonität der Verantwortlichen oder zu den Risiken der Anlage sind die häufigsten Ursachen für Haftungsfälle der Vermittler. Besonders problematisch ist es, wenn Hinweise auf ungesicherte Kapitalanlagen, fehlende behördliche Erlaubnisse (§ 32 KWG) oder die Existenz notwendiger Sicherheiten unzureichend beachtet wurden.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont, dass jede Verletzung von Aufklärungs- und Prüfpflichten eine umfassende Haftung des Vermittlers gegenüber dem Anleger nach sich ziehen kann. Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden im engeren Sinne an; schon fahrlässige Fehleinschätzungen und das Bagatellisieren oder Verschweigen von Warnsignalen begründen ein vollständiges Schadensersatzrisiko.

Fazit: Sorgfalt zahlt sich aus – für Anleger wie für Vermittler

Der erzielte Vergleich zeigt: Wer als Vermittler die Grenzen der eigenen Prüfpflichten ernst nimmt, transparent informiert und Aktenlage sowie Umstände kritisch prüft, kann Haftungsfälle vermeiden. Für Anleger gilt: Die konsequente Geltendmachung von Ansprüchen lohnt sich, wenn Aufklärungspflichten nicht eingehalten wurden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Haftung von Anlagevermittlern

Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Leonidas Associates XVII Wind GmbH & Co. KG

Aktuelle Ereignisse rund um die Beteiligung an der Leonidas Associates XVII Wind GmbH & Co. KG („Leonidas XVII“) sorgen bei zahlreichen Anlegern für Unsicherheit. Unsere rechtliche Prüfung der Vorgänge im Fonds hat ergeben, dass geschädigten Investoren realistische Chancen auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zustehen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Erkenntnisse und die rechtlichen Konsequenzen zusammen.

Verletzung von Prospektzusagen und steuerliche Nachteile beim Leonidas XVII

Im Emissionsprospekt vom 31.03.2015 wurde zugesichert, dass sich der Fonds an einer französischen SNC (vergleichbar einer OHG) beteiligen werde. Tatsächlich erwarb Leonidas XVII jedoch Anteile an einer S.à.r.l. (vergleichbar einer GmbH). Erst später wurde die Gesellschaft wieder in eine SNC umgewandelt. Dieser Formwechsel führte bei den Anlegern zu erheblichen steuerlichen Schäden, wie nun von der Finanzverwaltung auch rückwirkend geltend gemacht wird. Maßgeblich ist dabei, dass die damaligen Geschäftsführer diese Risiken kannten, Anlegerinnen und Anleger aber nicht ausreichend informiert haben.

Unerlaubte Finanzgeschäfte und abweichende Finanzierung

Entgegen den Prospektzusagen, die ausschließlich eine Finanzierung mit Eigenkapital vorsahen, nahm der Fonds für den Beteiligungserwerb verschiedene Darlehen innerhalb der Leonidas-Gruppe auf. Dabei handelte es sich um sogenannte unerlaubte Bankgeschäfte, da erforderliche Erlaubnisse hierfür fehlten. Des Weiteren wurden Darlehen zu konditionellen Abweichungen gewährt, die nicht mit den Prospektangaben übereinstimmen.

Gemeinsamer Erwerb der Beteiligung und Haftungsgefahren

Hinzu kommt, dass die beteiligten Gesellschaften entgegen der im Prospekt beschriebenen Kapitalstruktur gemeinsam an der Zielgesellschaft beteiligt wurden. Auch dies entspricht nicht den getroffenen Zusagen und kann zu weiteren Haftungsrisiken für die Anleger führen.

Verfahrensweg und Fristen: Musterverfahren nach KapMuG

Es empfiehlt sich ein gemeinsames Vorgehen der geschädigten Anleger im Rahmen eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz (KapMuG). Dieses strukturierte Verfahren bringt zahlreiche Vorteile, darunter geringere Kosten und ein geringeres Prozessrisiko. Zu beachten sind wichtige Fristen: Die Ansprüche drohen mit Ablauf des Jahres 2026 zu verjähren. Ein zügiges Handeln ist daher in jedem Fall geboten.

Was bedeutet das für Sie?

Sind Sie als Anlegerin oder Anleger von Leonidas XVII betroffen, sollten Sie jetzt kurzfristig Ihre individuellen Ansprüche prüfen lassen. Insbesondere empfiehlt sich die Teilnahme an dem geplanten KapMuG-Musterverfahren, um Ihre Rechte effizient und gemeinschaftlich durchzusetzen und drohende Verjährung zu verhindern.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwalt Tillmann Spörel (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Leonidas Associates XVII Wind GmbH & Co. KG           Leonidas Associates XVII Wind GmbH & Co. KG

Internationale Vernetzung als Schlüssel zum Erfolg

Ein aktueller Fall zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine internationale Vernetzung und Zusammenarbeit für den Erfolg unserer Mandanten ist. Im Bank- und Kapitalmarktrecht werden Sachverhalte komplexer, wenn Kundenkonten und Finanzdienstleister im Ausland betroffen sind.

Transaktionen über Ländergrenzen hinweg

Der in Deutschland ansässige Mandant wurde Opfer einer unautorisierten Transaktion auf seinem Konto, dass er bei einem Broker in Irland führt. Die Umstände waren undurchsichtig: Der Zugriff erfolgte von ausländischen IP-Adressen, und der Schaden belief sich auf mehrere zehntausend USD. Außergerichtliche Einigungsversuche des Mandanten selbst scheiterten, auch Aufforderungen durch unsere Kanzlei führten nicht zu dem gewünschten Erfolg. Erst die Einschaltung einer irischen Anwaltskanzlei brachten schließlich die Wende.

Internationale Vernetzung – Ein Erfolgsfaktor

Unsere Kanzlei, seit Jahrzehnten auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, konnte in diesem Fall auf ein Netzwerk internationaler Partner zurückgreifen. Auf Empfehlung unserer englischen Partnerkanzlei Edwin Coe LLP konnten wir die Kanzlei Hayes Solicitors LLP in Dublin für diesen Fall gewinnen. Die professionelle Arbeit der irischen Kollegen und die gemeinsame Strategieentwicklung führten letztlich zu einem erfolgreichen außergerichtlichen Vergleich zugunsten des Mandanten, in dessen Rahmen der entstanden zum großen Teil kompensiert wurde

Gerade im Bank- und Kapitalmarktrecht, wo Institute, Investoren und Kontoinhaber oft in unterschiedlichen Staaten agieren, sind lokale rechtliche Kenntnisse und der Zugang zu den richtigen Ansprechpartnern vor Ort entscheidend. Ohne internationale Kontakte kann ein solcher Fall schnell ins Stocken geraten, etwa durch Sprachbarrieren, unterschiedliche regulatorische Anforderungen oder verschiedene Rechtssysteme.

Unsere Mandanten profitieren daher von unserem umfangreichen Netzwerk an Partnerkanzleien. Dieser Fall belegt: Nur wer über das notwendige Netzwerk und die Erfahrung verfügt, kann Mandanten auch bei internationalen Konflikten schnell und effektiv zu ihrem Recht verhelfen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Internationale Vernetzung

EuGH C-70/25: Erstattungspflicht der Banken

Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-70/25 zu Phishing-Betrug und Rückerstattungspflichten von Banken unter besonderer Berücksichtigung angeblicher grober Fahrlässigkeit der Kunden

1. Hintergrund und Kernaussagen der Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in der Rechtssache C-70/25 mit zentralen Fragen zur Haftung von Banken bei Phishing-Betrug im Online-Banking befasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Banken eine Rückerstattung bereits dann ablehnen dürfen, wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, etwa weil dieser auf eine gefälschte Banking-Seite hereingefallen ist oder sensible Daten (z.B. TANs) preisgegeben hat.

Nach den aktuellen Schlussanträgen des Generalanwalts vom 5. März 2026 – denen der EuGH in der Regel folgt – ist die Bank verpflichtet, nach einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang dem geschädigten Kunden den Betrag zunächst sofort zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn eine grobe Fahrlässigkeit auf Kundenseite im Raum steht. Erst in einem nachgelagerten Verfahren kann die Bank prüfen lassen, ob eine Rückforderung gegenüber dem Kunden auf Basis grober Fahrlässigkeit berechtigt wäre. Die Ablehnung der Soforterstattung lediglich unter Hinweis auf ein „Fehlverhalten“ des Kunden ist damit nach Ansicht des Generalanwalts unzulässig. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt zudem weiterhin bei der Bank, die in der Praxis oft Schwierigkeiten damit hat, diesen Nachweis zu erbringen.

2. Praxisrelevanz und Auswirkungen für Verbraucher und Banken

Die Schlussanträge haben erhebliche praktische Auswirkungen:

  • Für Bankkunden (Verbraucher):
    • Die Chancen, nach einem Phishing-Betrug zeitnah eine Rückerstattung zu erhalten, steigen erheblich. Die Bank kann nicht mehr einfach mit dem Argument ablehnen, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt.
    • Kunden befinden sich dadurch nicht mehr im „Rechtfertigungsdruck“, sondern die Bank muss aktiv eine Rückforderung begründen, wenn sie grobe Fahrlässigkeit annehmen möchte.
  • Für Banken:
    • Die bisher oft praktizierte „Standard-Ablehnung“ bei Hinweisen auf mögliche Fahrlässigkeit ist nicht mehr zulässig. Banken müssen künftig zunächst leisten und können ihre Ansprüche nur noch im Einzelfall, bei ausreichendem Nachweis, geltend machen.
    • Die Entscheidung weist Banken explizit an, bei Verdacht nicht pauschal, sondern nur in klar hinreichend belegten Betrugsfällen Rückforderungsschritte einzuleiten.
    • Gerade im Bereich der digitalen Zahlungsdienste wird dadurch die kundenfreundliche Entwicklung fortgeführt und der Verbraucherschutz gestärkt.

Die Erstattung wird zur Regel – die Ablehnung zur Ausnahme. Für geschädigte Bankkunden eröffnen sich dadurch neue, bessere Erfolgsaussichten – auch bei bereits abgelehnten Ansprüchen. Der zentrale Fokus liegt jetzt auf einer schnellen und effektiven Verbraucherentschädigung; die Bank kann erst danach (und nur mit überzeugenden Beweisen) gegen den Kunden wegen grober Fahrlässigkeit vorgehen. Diese Einhaltung der EU-Vorgaben, insbesondere aus der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz in einem bislang sehr streitanfälligen Bereich.

3. Rechtsfolgen 

  • Rückerstattungspflicht: Die Bank muss im Grundsatz sofort erstatten, sobald ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang – z.B. infolge eines Phishing-Angriffs – vorliegt. Ein Verweis allein auf ein mögliches Mitverschulden des Kunden reicht nicht aus, um die Auszahlung zu verweigern.
  • Beweislast: Die Bank trägt die volle Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Kunden, was erfahrungsgemäß schwierig umzusetzen ist.
  • Rückforderungsverfahren: Nur wenn die Bank nachweisen kann, dass der Kunde z.B. besonders leichtsinnig gehandelt hat, kann sie im zweiten Schritt gegen den Kunden vorgehen.
  • Bedeutung für Praxis: Verbraucher sollten bei Ablehnung einer Erstattung ihre Ansprüche gezielt überprüfen lassen – die Erfolgsaussichten auf Rückzahlung haben sich stark verbessert. Banken sind gehalten, ihre internen Prozesse und Kommunikationsabläufe entsprechend anzupassen und einzuschränken, inwieweit sie sich auf vermutete Fahrlässigkeit verlassen können.

Die aktuelle Auslegung des EuGH in der Rechtssache C-70/25 verschiebt das Gleichgewicht im Zahlungsverkehr spürbar zugunsten der Verbraucher. Sie stärkt den Verbraucherschutz, harmonisiert die Rechtslage und setzt neue Maßstäbe für die Bewertung von Kundenschutz und Bankhaftung bei modernen Betrugsmaschen. Die Rückerstattungspflicht wird verschärft, die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit erhöht und den Banken klar vorgegeben, im Fall von Phishing-Vorfällen zunächst die Kundenerstattung vorzunehmen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

EuGH C-70/25: Erstattungspflicht der Banken

Erfolge in Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank

In den vergangenen Monaten konnten wir für mehrere Bankkundinnen und -kunden Erfolge in Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank erzielen. Die Schlichtungssprüche belegen: In Fällen rund um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und mobile Zahlungslösungen bestehen Erfolgsaussichten für Verbraucher.

Betrugsfälle mit Apple Pay und Online-Banking

In den Verfahren wurden Kundinnen und Kunden der Commerzbank rückwirkend zu Unrecht belastete Beträge erstattet, nachdem sie Opfer von Zahlungsvorgängen geworden waren, zu denen sie keine Zustimmung erteilt hatten. Die Ombudsleute beurteilten insbesondere die Darlegungs- und Beweislast: Kann die Bank nicht nachweisen, dass der Kunde einen Zahlungsvorgang autorisiert hat, muss sie diesen rückabwickeln. Die bloße Behauptung, der Bankkunde habe grob fahrlässig gehandelt, etwa weil Zugangsdaten weitergegeben wurden, genügt dabei nicht. Für grobe Fahrlässigkeit verlangt die Rechtsprechung, dass offensichtliche Warnsignale vorhanden sein müssen und der Kunde erkennbar sorglos gehandelt hat.

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 23.12.2025, Az. 17 U 113/23) in diesem Zusammenhang die Position von Bankkunden gestärkt: Können Banken nicht lückenlos nachweisen, dass sämtliche technischen Sicherheitsverfahren tatsächlich und korrekt umgesetzt wurden, bleibt die Haftung – trotz etwaiger Fahrlässigkeit auf Kundenseite – bei der Bank. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe genügte die Freigabe eines Auftrags mit dem bloßen Titel „Karte registrieren“ in der PushTAN-App nicht den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung, da für den Kunden nicht erkennbar war, dass er damit die Verknüpfung mit einem fremden Endgerät autorisiert.

Beweislast und Transparenzpflichten der Banken

Die Bank trägt die Beweislast sowohl für die Autorisierung als auch für die Einhaltung der gültigen Sicherheitsstandards bei Zahlungsvorgängen. Lückenhafte Unterlagen oder fehlende Nachweise zum Ablauf der Sicherheitsverfahren gehen zu Lasten der Bank. Entscheidend ist: Ein Schadenersatzanspruch der Bank gegen den Kunden setzt nach § 675v Abs. 3 BGB zwingend den Nachweis grober Fahrlässigkeit voraus; diesen können Banken laut aktueller Rechtsprechung oft nicht führen, wenn sie ihren eigenen Authentifizierungsprozess nicht im Detail dokumentieren und belegen.

Ombudsmannverfahren nutzen

Die Erfolge in Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank und die höchstrichterliche Rechtsprechung verdeutlichen: Verbraucher sind im Bereich des Online-Bankings und insbesondere bei mobilen Bezahldiensten nicht ungeschützt. Banken müssen jeden Zahlungsvorgang lückenlos dokumentieren und haften , wenn nur ein Element der Sicherheitskette kompromittiert ist. Für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gelten hohe Anforderungen. Es lohnt sich daher, unrechtmäßige Belastungen aktiv anzufechten und notfalls ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren wie das Ombudsmannverfahren der privaten Banken zu nutzen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Erfolge in Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank

US-Aktien geerbt? Die Hürden beim Übertrag von Computershare auf ein deutsches Depot

Ob Apple, Microsoft oder andere namhafte US-Gesellschaften – viele dieser Unternehmen nutzen das sogenannte Direct Registration System (DRS), bei dem Aktien ohne klassische Papierurkunde oder Depot direkt auf den Namen des Inhabers bei einem Register wie Computershare geführt werden. Was zu Lebzeiten Vorteile bietet, stellt Erben vor eine komplexe Aufgabe: Die Wertpapiere müssen im Erbfall nicht nur rechtlich korrekt umgeschrieben, sondern auch physisch auf ein deutsches Wertpapierdepot übertragen werden.

Dabei stoßen Betroffene regelmäßig auf erhebliche rechtliche, steuerliche und praktische Herausforderungen. Von der Anerkennung deutscher Erbnachweise über die in Europa schwer erhältliche Medallion Signature Guarantee bis hin zu US-steuerlichen Implikationen wie dem US-Estate Tax-Regime gibt es zahlreiche Stolperfallen, die den Prozess verzögern können.

Hintergrund: Aktienregistrierung bei Computershare und das US-Direct Registration System

Viele US-Gesellschaften, wie Apple oder Microsoft, nutzen Computershare, um Aktien direkt auf den Namen des Inhabers (buchmäßig) zu registrieren – ohne Papierurkunde und Depot. Diese Aktien werden als DRS-Aktien gehalten und Computershare führt das Register. Das bietet Vorteile (z. B. geringeres Verlustrisiko), macht aber internationale Übertragungen komplizierter, da keine klassische Verwahrung in einem US-Wertpapierdepot oder über die Depotbank besteht.

Stirbt der Berechtigte, sind die Aktien zunächst weiterhin bei Computershare im Namen des verstorbenen Eigentümers registriert und die Erben müssen eine Umschreibung und den Wertpapierübertrag initiieren. 

Übertrag von Computershare auf ein deutsches Wertpapierdepot – Ablauf und Besonderheiten

Nachweis und Umschreibung auf den Erben

Im ersten Schritt muss gegenüber Computershare der Erbfall nachgewiesen werden. Das erfolgt regelmäßig durch eine beglaubigte Übersetzung des Erbscheins, der Sterbeurkunde und gelegentlich weiterer Dokumente. Banken und Dienstleister (z. B. IWC Estate Planning & Management Ltd) fordern häufig Originale bzw. beglaubigte Kopien.

Unstimmigkeiten oder Unterlagenmängel führen zu erheblichen Verzögerungen.

Nachdem alle Dokumente geprüft wurden, erfolgt die Umschreibung auf den/die Erben direkt bei Computershare.

Formale Anforderungen: Medallion Signature Guarantee

Ein besonders kritischer Punkt ist die sogenannte Medallion Signature Guarantee: Zum Schutz vor Betrug verlangen US-Transferagenten für Übertragungsanweisungen häufig eine solche Stempel-Garantie – eine Bestätigung durch eine berechtigte US-Finanzinstitution, die in der EU praktisch nicht zu bekommen ist. Daher ist regelmäßig ein spezialisierter Dienstleister einzuschalten, der gegen Gebühr den Stempel besorgt und ggf. einen US-Anwalt einbezieht. Für europäische Erben verweist Computershare hierzu in der Regel auf die IWC Estate Planning & Management Ltd in England.

Transfer nach Deutschland: DRS Profile System / DTC-Transfer

Sobald die Aktien auf den Erben umgeschrieben sind, kann der eigentliche Depotübertrag initiiert werden. Die/der Erbe beauftragt dazu die eigene Hausbank, die über ihr US-Partnerinstitut den Übertrag ins deutsche Depot anstößt – dies läuft über das DRS Profile System und die DTC-Nummer von Computershare. Die Bank benötigt dazu u. a. den aktuellen DRS-Auszug, die Computershare Account-Nummer und ggf. eine US-Steuernummer.

Der Übertrag ist abgeschlossen, wenn das deutsche Depot die Gutschrift der Stücke bestätigt – dies kann mehrere Wochen dauern und setzt voraus, dass sämtliche Formalitäten korrekt erfüllt wurden.

Was bedeutet das für Erben?

Der Übertrag von in den USA bei Computershare registrierten Aktien auf ein deutsches Wertpapierdepot erfordert ein strukturiertes Vorgehen und gute Vorbereitung. Neben der Nachweis des Erbrechts sind insbesondere US-spezifische Anforderungen, wie die Medallion Signature Guarantee sowie steuerliche Erklärungen, zu beachten. Rechtzeitig eingeleitete und gut dokumentierte Schritte vermeiden Verzögerungen bei der Wertpapierübertragung und unliebsame steuerliche Überraschungen. In komplexen Fällen empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Anwalts oder Dienstleisters mit Erfahrung im Wertpapiertransfer zwischen den USA und Deutschland.

Unsere Kanzlei hat  zuletzt in mehreren Fällen erfolgreich Mandanten betreut, bei denen es um den Übertrag von Aktienwerten im sechsstelligen Bereich ging. Hierbei konnten wir in Zusammenarbeit mit Computershare und externen Dienstleistern wie  IWC Estate Planning & Management Ltd auch in anspruchsvollen Situationen reibungslose Erb- und Depotübertragungen für unsere Mandanten sicherstellen. Wenn Sie Unterstützung bei vergleichbaren Sachverhalten benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Übertrag von Computershare