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Archiv für 2022

Nicht autorisierte Geldabbuchungen mittels Apple-Pay

Unsere Kanzlei vertritt im Zusammenhang mit Geldabbuchungen mittels Apple-Pay derzeit zahlreiche Bank- und Sparkassenkunden, die durch eine neue Variante des Phishings erheblich geschädigt worden sind. Den Fällen liegt meist ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde.

Die Täter verschaffen sich zunächst durch die Nutzung von Sicherheitslücken der Bank die Zugangsdaten zum Online Banking und hacken sich in das System der Bankkunden ein. Danach verknüpfen sie das Bankkonto mit dem Zahlungsdienst Apple-Pay, der das „Bezahlen mit dem Smartphone“ ermöglicht. Sodann können die Täter auf ihrem Smartphone den Zahlungsdienst Apple-Pay freischalten und unbemerkt, beispielweise an Tankstellen oder Supermärkten, Geld abbuchen.

Keine Kenntnis der Bankkunden über den Vorgang

In der Regel erfahren die Bankkunden nichts von dem Vorgang und haben keine Möglichkeit frühzeitig einzugreifen. Insbesondere können die Täter diesen Zahlungsdienst für sich nutzen, selbst wenn der Bankkunde über kein Smartphone verfügt und auch zu keinem Zeitpunkt Apple-Pay verwendet hat. Auffällig ist auch, dass die internen Systeme der Banken keine Sicherheitsmeldungen abgegeben haben, als es zu den zahlreichen und entgegen dem regulären Zahlungsverhalten des Bankkunden ungewöhnlichen Abbuchungen gekommen ist.

Banken verweigern Erstattungsansprüche ihrer Bankkunden

Zumeist erfahren die Bankkunden erst von dem Betrugsfall, wenn ihr Kontostand schon mit einer nicht unerheblichen Summe belastet worden ist und keine weiteren Zahlungstransaktionen, wie zB Überweisungen, möglich sind. Auf die Erstattungsansprüche der Bankkunden reagieren die Banken oftmals abweisend und unterstellen dem Bankkunden, er habe seine Zugangsdaten nicht pflichtgemäß aufbewahrt und so den Missbrauch seiner Zugangsdaten erst ermöglicht. Nicht zuletzt berufen sie sich darauf, dass der Bankkunde den Zahlungstransaktionen gemäß § 675j Abs. 1 S. 1 BGB zugestimmt habe.

Anspruch auf Rückerstattung der nicht autorisierten Geldabbuchungen mittels Apple-Pay

Die Begründungsansätze der Banken sind jedoch fehlerhaft, denn grundsätzlich handelt es sich bei den betrügerischen Geldabbuchungen mittels Apple-Pay um nichtautorisierte Zahlungsanweisungen nach § 675u BGB. In einem solchen Fall ist die Bank verpflichtet, dem Bankkunden die abgebuchten Beträge zu erstatten. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings, wenn der Bankkunde tatsächlich seine Zugangsdaten grob fahrlässig Dritten zugänglich gemacht hat.

Darüber hinaus greift das Haftungsprivileg gemäß § 675v Abs. 4 BGB zugunsten des Bankkunden, wenn die Bank keine starke Kundenauthentifizierung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zur Verfügung gestellt hat.

Ferner ist beachten, dass die Banken im Sinne des § 24h Abs. 2 KWG verpflichtet sind, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und über die sonstigen strafbaren Handlungen ungewöhnlich ablaufen. Durch die Unterhaltung sog. EDV-gestützter Monitoring-Systeme können so ungewöhnliche oder auffällige Transaktionen – wie hier die missbräuchlichen Apple-Pay-Abbuchungen – definiert und verhindert werden.

Fehlt ein solches sog. EDV-gestütztes Monitoring-System könnte darin eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten zu sehen und damit ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Bankkunden begründet sein.

Sollten Sie ebenfalls von nicht autorisierten Apple-Pay-Abbuchungen oder anderen Betrugsvarianten beim Online-Banking betroffen sein, kontaktieren Sie uns. Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche gegen Ihre Bank oder Sparkasse.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter und Rechtsanwältin Dr. Navideh Maleki (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Geldabbuchungen mittels Apple-Pay              Apple Pay Geldabbuchungen

Regelsparbeitrag bei Bausparvertrag

Nach Erfahrung unserer Kanzlei erklären verschiedene Bausparkassen in letzter Zeit die Kündigung von alten Bausparverträgen, weil Kunden den bei Vertragsschluss empfohlenen monatlichen Regelsparbeitrag, der sich nach der Höhe der Bausparsumme richtet, in der Vergangenheit nicht erbracht haben.

Die Bausparkassen berufen sich dabei regelmäßig darauf, der Kunde sei vertraglich verpflichtet den Regelsparbeitrag in voller Höhe zu erbringen. Oft haben die Bausparer jahrelang viel geringere Sparbeiträge erbracht und werden dann von der Bausparkasse plötzlich aufgefordert, alle nicht geleisteten Sparbeiträge nachträglich einzuzahlen. Erfolge die Nachzahlung nicht in voller Höhe, so die Behauptung, stehe der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Tatsächlich besteht aber häufig gar keine Verpflichtung des Kunden zur Erbringung des Regelsparbeitrags in voller Höhe. Vielmehr darf der Bausparer die Höhe der monatlichen Sparbeiträge oft selbst bestimmen. Die Forderung der Bausparkasse ist dann unter Umständen unberechtigt und die Kündigung unwirksam.

So mancher Kunde hat seinen Bausparvertrag mit Blick auf eine gegebenenfalls erforderliche Anschlussfinanzierung angelegt. Und gerade in Zeiten schnell steigender Finanzierungszinsen ist der Bausparvertrag daher ein wichtiger Baustein der Finanzierungsplanung. Gegen eine unberechtigte Kündigung kann der Kunde sich eventuell wehren, er sollte aber nach Eingang einer Kündigung nicht zu lange zögern tätig zu werden.

Ob gegen eine Kündigung erfolgreich vorgegangen werden kann, muss im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Vertrags festgestellt werden.

Sollten Sie rechtsanwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tillmann Spörel

Anwalt Bankrecht München

Beste Anwaltskanzleien für Privatmandanten 2022 – Magazin Capital

Das Wirtschaftsmagazin Capital und das Marktforschungsinstitut Statista haben die besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten 2022 ausgezeichnet. Das Ranking basiert auf einer Befragung von Rechtsanwälten, die in sieben verschiedenen Rechtsgebieten andere Kollegen empfehlen konnten. Mehr als 4.500 Anwälte haben an der Befragung teilgenommen, in das Ranking wurden nur Kanzleien aufgenommen, die überdurchschnittlich häufig empfohlen wurden.

Wie schon im vergangenen Jahr zählt unsere Kanzlei erneut zu den ausgezeichneten Kanzleien im Banken- und Kapitalmarktrecht.

Die ausgezeichneten Kanzleien sind in Heft 6/2022 auf S. 89 aufgeführt.

Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers bei Mitarbeiterbeteiligung

Die Option der Mitarbeiterbeteiligung stellt für viele Unternehmen ein adäquates Mittel dar, um Arbeitnehmer langfristig zu binden und im Idealfall auch am unternehmerischen Erfolg teilhaben zu lassen.

Oftmals stellen sich die angebotenen Programme, insbesondere bei Einbeziehung ausländischer Mutter- oder Tochtergesellschaften, als äußerst komplex dar, so dass eine rechtliche und ggf. auch steuerliche Beratung im Vorfeld einer solchen Beteiligung Sinn macht. Aber auch im Nachhinein kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich werden, insbesondere im Rahmen von Auseinandersetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in deren Rahmen abgeschlossene Mitarbeiterbeteiligungen abgewickelt werden müssen.

Programme zur Mitarbeiterbeteiligung

Mittlerweile haben sich in der Praxis zahlreiche Mitarbeiterbeteiligungsmodelle etabliert, wie beispielsweise:

  • Direkte Beteiligungen (z.B. Geschäftsanteile an einer GmbH)
  • Ausgabe von Aktien und Geschäftsanteilen bzw. Gewährung von Aktienoptionen
  • Mitarbeiterdarlehen
  • Ausgabe von Genussrechten oder Genussscheinen
  • Virtuelle Beteiligungen (z.B. virtual shares; phantom shares)

In der Regel bieten Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufgrund ihrer zahlreichen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber überwiegend Vorteile, da diese unter Berücksichtigung der individuellen Vermögensverhältnisse des Arbeitsnehmers entsprechend ausgestaltet werden können.

Aufklärungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers

Allerdings sind mit der Beteilung der Arbeitnehmer am Unternehmen oder an mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen auch Risiken verbunden, über die der Arbeitgeber vor Eingehung der vertraglichen Verpflichtung im Einzelfall aufzuklären hat. Denn aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen für den Arbeitgeber nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten. Diese bestehen darin, dass der Arbeitgeber auch auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Zur Wahrung dieser Rechte können dem Arbeitgeber daher weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten auferlegt werden.

Das Bestehen einer solchen Aufklärungs- und Hinweispflicht wird in der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers wegen der Art des Rechtsgeschäftes anerkannt ist und ein Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers bejaht werden kann. So hat das Bundesarbeitsgericht 2005 geurteilt, dass ein Arbeitgeber, der den Erwerb noch nicht börsennotierter Aktien der Muttergesellschaft durch die Gewährung von zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen fördert, verpflichtet ist, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken aufzuklären, die mit einem möglichen Scheitern des angestrebten Börsengangs verbunden sind. Die schuldhafte Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien (vgl. BAG, Urteil v. 04.10.2005, 9 AZR 598/04).

Das Informationsbedürfnis besteht insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber Umstände bekannt sind, die wirtschaftliche Konsequenzen im Hinblick auf die Mitarbeiter- bzw. Unternehmensbeteiligung haben. Gerade der Arbeitgeber wird in der Regel einen Wissensvorsprung gegenüber seinem Arbeitnehmer haben, weswegen dieser redlicherweise auch eine entsprechende Aufklärung erwarten darf.

Unterlässt der Arbeitgeber pflichtwidrig seine Aufklärungs- und Hinweispflichten, kann der betroffene Arbeitnehmer auf der Rückabwicklung des Rechtgeschäftes bestehen. Sind dem Arbeitnehmer durch das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitgebers darüber hinaus noch weitere Schäden entstanden, so können diese im Einzelfall ebenfalls geltend gemacht werden.

Gerne stehen wir für eine Beratung im Vorfeld einer Mitarbeiterbeteiligung zur Verfügung oder sind bei der Geltendmachung von Ansprüchen in diesem Zusammenhang behilflich.

Mitarbeiterbeteiligung: Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)

brand eins: ROTTER RECHTSANWÄLTE gehört erneut zu den besten Kapitalmarktrechtskanzleien in Deutschland

Wie schon in den vergangenen beiden Jahren wurde unsere Kanzlei auch im Ranking 2022 des Magazins brand eins als eine der besten Kapitalmarktrechtskanzleien in Deutschland ausgezeichnet.

Auch für die Ausgabe 2022 wurden wieder zahlreiche Anwälte und Inhouse-Juristen befragt, 2.670 von ihnen haben sich an der Umfrage beteiligt und entsprechende Empfehlungen abgegeben. Ausgezeichnet und in die Bestenliste aufgenommen wurden nur Kanzleien, die in ihrem Rechtsgebiet überdurchschnittlich häufig empfohlen wurden. So hat es unsere Kanzlei als eine von 25 Kanzleien in dem Rechtsgebiet „Kapitalmarktrecht“ auf die Bestenliste geschafft und eine entsprechende Auszeichnung erhalten.

BayObLG: Mündliche Verhandlungen zu Prämiensparverträgen

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat heute im Rahmen von zwei Musterfeststellungsverfahren zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen der Sparkasse Nürnberg und der Stadtsparkasse München verhandelt. In beiden Fällen hat das Gericht seine vorläufige Rechtsansicht dargelegt, wonach die beiden Sparkassen die Zinsen bei Prämiensparverträgen falsch berechnet haben. Offen ist weiter die Höhe der konkret zu erwartenden Nachzahlungen, diese sollen durch ein Gutachten bestimmt werden. Das Gericht hat den Parteien nahegelegt, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen.

Eine Anmeldung zu diesen Musterfeststellungsklagen ist nicht mehr möglich.

Lesen Sie hier die Pressemeldung des vzbv zu den mündlichen Verhandlungen vom 13.05.2022.

Jahresabschlüsse der Wirecard AG 2017 und 2018 nichtig

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 05.05.2022 die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt (Az. 5 HK O 15710/20)

Pressemitteilung des LG München I

→ Urteil des LG München I

Das vom Insolvenzverwalter Michael Jaffé erwirkte Urteil könnte die Grundlage für die Rückforderung der für die beiden Jahre an die Aktionäre ausgeschütteten Dividenden von ca. € 47 Millionen bilden.

Amsterdam Trade Bank

Die Amsterdam Trade Bank, die zuletzt in Deutschland unter dem Namen FIBR Bank aufgetreten ist, hat in den Niederlanden Insolvenz anmelden müssen. Von der Pleite betroffen sind rund 23.000 Kunden, davon 6.000 Kunden aus Deutschland.

Die niederländische Zentralbank DNB hat die Anwendung des Einlagensicherungssystem für die Amsterdam Trade Bank beschlossen und eine Informationsseite in deutsche Sprache eingerichtet. Einlagen bis zu einem Betrag von € 100.000 sind auch für die meisten deutsche Kunden über die niederländische Einlagensicherung abgesichert. Der Schutz gilt pro Person oder Unternehmen, nicht pro Konto, bei einem Gemeinschaftskonto gilt die Deckungsgrenze für jeden Kontoinhaber einzeln.

Zu den gesicherten Kunden gehören auch die meisten Unternehmen, ausgenommen sind allerdings u.a. Einlagen von Kreditinstituten, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehalten werden sowie Einlagen von Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehme, Pensions- und Rentenfonds sowie von staatlichen Stellen.

Sollte die Einlage aufgrund des Kaufs oder Verkaufs eines Eigenheims kurzfristiger Natur sein, besteht unter Umständen ein zusätzlichen Schutz bis maximal € 500.000 pro Person. Das niederländische Einlagensicherungssystem bietet in diesem Fall für einen Zeitraum von drei Monaten einen zusätzlichen Schutz für die vorübergehend hohe Einlage, wenn sie mit der Erfüllung eines Kaufvertrags – d. h. dem Kauf oder Verkauf – eines Eigenheims verbunden ist.

Über den Regelbetrag von € 100.000 hinausgehende, nicht abgesicherte Ansprüche sollten im Insolvenzverfahren nach den Regelungen des niederländischen Insolvenzrechts angemeldet werden. Sofern Dritte zu einer Anlage bei der Bank geraten haben, kommen ggf. auch diesen gegenüber Haftungsansprüche in Betracht, wenn nicht auf die Begrenzung bei der Einlagensicherung hingewiesen wurde.

Gerne sind wir bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche, auch mit Hilfe unserer Netzwerkpartner in den Niederlanden, behilflich.