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Archiv für 2016

Westdeutsche ImmobilienBank AG: Widerrufsbelehrung laut OLG Koblenz fehlerhaft

Das OLG Koblenz hat in einem von Rotter Rechtsanwälte geführten Verfahren in zweiter Instanz eine von der Westdeutsche ImmobilienBank AG im Jahre 2003 verwendete Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehen zur Finanzierung einer Immobilie als fehlerhaft und folglich unwirksam angesehen und hob damit das vorangegangene Urteil des LG Mainz auf. Mit seinem Berufungsurteil vom 07.10.2016 (Az.: 8 U 1325/15, nicht rechts­kräftig) verurteilte der Senat die Westdeutsche ImmobilienBank AG zur Rück­zahlung einer vor der Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.693,70 Euro.

Das OLG beanstandete die in der Widerrufs­belehrung enthaltene Angabe, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, da diese Belehrung in Bezug auf die Information zur Frist­berechnung irreführend sei. Die Beklagte könne sich aufgrund mehrerer Abweichungen zur Musterbelehrung (u.a. da im Abschnitt über „Finanzierte Geschäfte“ entgegen dem Gestaltungshinweis zur Musterbelehrung Satz 2 nicht ersetzt und der hinzugefügte Ersetzungssatz zudem umformuliert wurde) auch nicht auf die Gesetzlich­keits­fiktion berufen. Darüber hinaus sei das Widerrufs­recht nicht verwirkt. Jedenfalls fehle es hierzu am Umstandsmoment. Die Ausübung des Widerrufs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Von der Westdeutsche ImmobilienBank AG behauptetet Refinanzierungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Der Anspruch sei zudem nicht verjährt. Von den den Klägern zusätzlich zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nahm das OLG lediglich in der Höhe einen geringen Abzug vor. Begrenzt auf die Rechtsfragen, in welcher Höhe Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber aus dem kraft Gesetzes eintretenden Rückgewährschuldverhältnis zu verzinsen sind und ob § 218 BGB auf das dem Verbraucher bei einem Darlehensvertrag eingeräumten Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a .F. anwendbar ist, ließ das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Auch in diesem Fall wurde also dem von der Bankenseite in solchen Widerrufsfällen stets bemühten, aber im Regelfall unbegründeten Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung, welche zuvor beim LG Mainz leider noch auf fruchtbaren Boden gefallen war, vom OLG eine klare Absage erteilt. Darlehensnehmer, welche auf ihren eigenen Darlehenswiderruf hin von der Darlehensgeberin – insbesondere auch mit dem Argument der angeblichen Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs – bereits eine ablehnende Antwort erhalten haben, sollten sich davon nicht beeindrucken lassen. In vielen Fällen lohnt sich nach wie vor eine weitergehende außergerichtliche oder auch gerichtliche Anspruchsverfolgung.

 

Stellungnahme zum geplanten Bafin Verbot der Bonitätsanleihen

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte unterstützt mit ihrer Stellungnahme das geplante Verbot der Bonitätsanleihen durch die Bafin. Darüberhinaus fordert die Kanzlei in ihrer Stellungnahme weitere Schritte, um Anleger effektiv vor der Übervorteilung durch Zertifikate zu schützen. Sinnvolle weitere Schritte wären das Verbot von Zertifikaten, die überraschende oder mehrdeutige Bedingungen enthalten (vgl. § 305 c BGB) und die Anwendung des KAGB auf sämtliche Zertifikate.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.

 

S & K Produkte: Verjährung droht zum 31.12.2016

Mit Meldung vom 20.05.2016 hatten wir darüber informiert, dass ein von unserer Kanzlei vertretener Anleger vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-30 O 276/14) gegen die Finanzprofi AG auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der Deutsche S & K Sachwerte Nummer 2 GmbH & Co. KG geklagt und obsiegt hat (→mehr). Dieses Urteil gegen die Finanzprofi AG ist rechtskräftig.  

Urteil gegen die Finanzprofi AG rechtskräftig 

Nicht nur die Finanzprofi AG, sondern auch andere Anlageberater und –vermittler haben in der Zeit bis 2013 Produkte von S & K an Anleger vertrieben. Nach unserem Kenntnisstand wurden die Anleger dabei häufig nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt, da die Berater Produktinformationen der Beratung zugrunde legten, die die jeweiligen Produkte als sicher auswiesen, obwohl erhebliche Risiken, wie beispielsweise das Risiko des Totalverlustes, mit ihnen verbunden waren. Aufgrund dieser Risiken waren die S & K Produkte für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet.  

S & K Produkte: Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und –vermittler verjähren voraussichtlich am 31.12.2016

Im Frühjahr 2013 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Gründer von S&K, Stephan Schäfer und Jonas Köller, ermittelt. Es wurden Razzien in verschiedenen Geschäftsräumen durchgeführt. Derzeit müssen sich die beiden Gründer von S & K vor dem Landgericht Frankfurt am Main strafrechtlich verantworten. Ihnen wird zur Last gelegt, die Anlegergelder nicht in die – je nach Produkt – vorgesehenen Immobilien investiert zu haben, sondern veruntreut zu haben.  

Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Anleger durch die Investition in S & K Produkte geschädigt wurden. Die Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und –vermittler verjähren voraussichtlich am 31.12.2016 aufgrund des Bekanntwerdens der Ermittlungen im Jahr 2013. Eine Klage gegen die jeweiligen Anlageberatungsgesellschaften oder Anlagevermittlungsgesellschaften muss daher noch in diesem Jahr erhoben werden.

Kreissparkasse Verden: Anerkenntnis des Widerrufs von Immobiliendarlehen

In den vergangenen Jahren haben tausende von Verbrauchern ihre Darlehensverträge widerrufen, weil die dort verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. In vielen Fällen weigern sich jedoch bis heute Sparkassen und Banken, den Widerruf anzuerkennen und lehnen eine für sie teure Rückabwicklung der Verträge ab. Viele Darlehensnehmer sind dadurch gezwungen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Auch die Kreissparkasse Verden hat bislang in vielen Fällen eine Rückabwicklung von Verträgen oder auch eine angemessene einvernehmliche Lösung abgelehnt. Die Kreissparkasse Verden hat wie viele andere Sparkassen Widerrufsbelehrungen verwendet, in der mittels einer Fußnote der Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eingefügt wurde. Die Kreissparkasse Verden hat bislang unter Hinweis auf vereinzelte Urteile die Ansicht vertreten, dass die Belehrung fehlerfrei über das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer belehrt. In einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15) hat der BGH klar gestellt, dass diese Belehrung fehlerhaft ist.

In einem aktuell von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Landgericht Verden hat die Kreissparkasse Verden jetzt reagiert: Sie hat den Widerruf anerkannt und bestreitet nicht länger, dass die dort streitgegenständlichen Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs rückabgewickelt werden müssen. Nach wie vor umstritten ist dagegen, wie die Ansprüche des Darlehensnehmers berechnet werden.

Das Verhalten der Sparkasse zeigt: Mit der aktuellen Entscheidung des BGH hat sich die Position von Darlehensnehmern noch einmal deutlich verbessert. Verbraucher, die von Ihrem Widerrufsrecht rechtzeitig vor dem 21.06.2016 Gebrauch gemacht haben, sollten sich daher nicht mit schlechten Vergleichsangeboten der Sparkassen zufrieden geben. Viele Banken bieten zur Einigung eine Neukonditionierung oder eine sofortige Ablösung an. Gerade bei Verträgen, die bereits in den Jahren bis 2008 geschlossen wurden, sind die Vorteile aufgrund der relativ kurzen Restzinsbindungsphase relativ gering. Auf der anderen Seite können sich für den Darlehensnehmer erhebliche Ansprüche auf einen Nutzungsersatz ergeben. Aus unserer Sicht besteht hier nach den klaren Worten des BGH kein Anlass, auch bei einer einvernehmlichen Lösung, auf diese Ansprüche vollständig zu verzichten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Arne Schültge (+49 421 14261; bremen@rrlaw.de)

Sparkassen Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Eine häufig verwendete Sparkassen Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) falsch. Mit Urteil vom 12.07.2016 hat der BGH (Az. XI ZR 564/15) festgestellt, dass die in diesem Fall im April 2008 verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, den Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Mehr →

Ihre Ansprechpartner in Bremen:

Rechtsanwalt Rouven Spruth oder Rechtsanwalt Arne Schültge

Telefon: +49 421 14261
Telefax: +49 421 165 5207

E-Mail: bremen@rrlaw.de

Ihr Ansprechpartner in München:

Rechtsanwalt Tillmann Spörel

Telefon: +49 89 649845-0
Telefax: +49 89 649845-40

E-Mail: mail@rrlaw.de

Merck Finck Vermögensverwaltung auf Schadensersatz verklagt

Wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung ist die Merck Finck Vermögensverwaltung Ende Juni 2016 von Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB auf Schadensersatz verklagt worden. Der beim Landgericht München I eingeklagte Schaden gegenüber der Merck Finck & Co. oHG Privatbankiers beläuft sich auf EUR 210.000,00. Der klagenden Kundin hatte die Merck Finck Vermögensverwaltung unter anderem entgegen einer im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Pauschalvergütung („All-in-fee“) den mit hohen Provisionen versehenen geschlossenen Fonds Alpha Patentfonds empfohlen, so ein zentraler Vorwurf der Klage.

In dem Vermögensverwaltungsvertrag wurde darüber hinaus die eingeschränkte Risikobereitschaft mit dem Vermerk „Die Eingrenzung von Risiken hat Vorrang vor der Renditemaximierung“ schriftlich festgehalten. „Somit hat Merck Finck auch gegen die vereinbarten Anlageziele der Kundin verstoßen, weil die Empfehlung des spekulativen Alpha Patentfonds gerade nicht zur Eingrenzung von Risiken geeignet war“, so Klaus Rotter, Partner bei Rotter Rechtsanwälte.

Merck Finck Vermögensverwaltung: Verstoß gegen Vermögensverwaltungsvertrag und gegen Anlageberatungsvertrag

Die Klageschrift wirft der Merck Finck Vermögensverwaltung vor, die Kundin zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen zu haben, dass mit dieser Beteiligung zahlreiche Risiken – wie unter anderem das Risiko des Totalverlustes – verbunden sind. Ebenso wenig wurde die Anlegerin darauf hingewiesen, dass die Fondsbeteiligung nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung, sondern aufgrund einer separaten Anlageberatung erworben und hierdurch erhebliche Provisionszahlungen für Merck Finck generiert wurden.

Merck Finck hat hiermit nach Rechtsansicht von Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB sowohl gegen den abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag als auch gegen einen zusätzlich abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag verstoßen. Merck Finck hat weder die Anlageziele der Anlegerin beachtet, noch korrekt über die Beteiligung und die damit bestehenden Risiken aufgeklärt. Mit einer konservativen Anlagestrategie ist die Empfehlung einer geschlossenen Beteiligung nicht vereinbar – so der Klagevortrag.

Klageerhebung gegen Merck Finck geboten

Nachdem die Laufzeit der Fondsbeteiligung vier Jahre betragen sollte (2007 bis 2011) und diese kurze Laufzeit als besonders positiv von Merck Finck hervorgehoben wurde, teilte die Fondsgesellschaft der Anlegerin im Jahr 2011 mit, dass die Laufzeit um bis zu 16 Jahre verlängert werden müsse. Aufgrund dieser und weiterer Berichte der Fondsgesellschaft hat sich die Anlegerin im Jahr 2013 dazu entschieden, den Sachverhalt von Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB prüfen zu lassen.

Bis zu dieser Prüfung war der Kundin nicht bekannt, dass der Erwerb des Alpha Patentfonds nicht im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages erfolgt war.

Nach mehreren erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuchen war zur Durchsetzung der nach Ansicht von Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB bestehenden Schadensersatzansprüche der Kundin die Klageerhebung gegen Merck Finck geboten.

Sollten auch Sie Kunde/Kundin einer Vermögensverwaltung sein und in den vergangenen Jahren eine Fondsbeteiligung auf Empfehlung der Bank erworben haben, empfehlen wir Ihnen, Ihre Ansprüche gegen das beratende Institut wegen Verstoßes gegen den Vermögensverwaltungsvertrag überprüfen zu lassen.

Finanzprofi AG: Urteil wegen fehlerhafter Anlageberatung rechtskräftig

Ein von Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB vertretener Anleger hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-30 O 276/14) gegen die Finanzprofi AG auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der Deutsche S&K Sachwerte Nummer 2 GmbH & Co. KG geklagt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass die Mitarbeiter der Finanzprofi AG von Mitarbeitern der S&K – Gruppe dahingehend geschult worden waren, dass es sich um ein sehr sicheres Produkt handelt. Aus diesem Grund wurde die Beteiligung dem Anleger auch unter Sicherheitsgesichtspunkten empfohlen. Dem Anleger wurde vermittelt, dass dadurch, dass die Immobilien deutlich unter Wert eingekauft werden, hohe Gewinne durch die Weiterveräußerung erzielt werden könnten. Auch Immobiliengutachten und das Zertifikat des TÜV – Süd hätten den Anschein eines soliden Produkts erweckt.

Tatsächlich ist eine solche Beteiligung aufgrund ihrer erheblichen Risiken für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet. Aufgrund der von dem Anlageberater in diesem Fall getätigten relativierenden Aussagen bezüglich des mit der Anlage verbundenen Risikos hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.04.2016 die Finanzprofi AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 48.000,00 nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der Anleger erhält damit das von ihm eingesetzte Kapital abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen vollständig zurück.

Finanzprofi AG hat Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt

Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Finanzprofi AG in diesem Fall ihre Pflicht zur sog. objektgerechten Beratung des Anlegers verletzt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater dazu verpflichtet, den Anleger richtig und sorgfältig in einer für den Kunden verständlichen und vollständigen Form zeitnah über alle Umstände zu unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (z. B. BGH Urteil vom 25.11.2014, Az. XI ZR 480/13).

Das Urteil vom 13.04.2016 ist mittlerweile rechtskräftig, da gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Die beiden Gründer von S&K, Jonas Köller und Stephan Schäfer, müssen sich derzeit vor dem Landgericht Frankfurt am Main strafrechtlich verantworten. Vorwurf der Anklage ist unter anderem, dass Anlegergelder tatsächlich nicht in den Erwerb von Immobilien investiert, sondern von den Gründern veruntreut worden sein sollen.

Verjährung droht zum 31.12.2016

Sollten auch Sie aufgrund einer Anlageberatung/-vermittlung in ein S&K-Produkt investiert haben, empfehlen wir Ihnen, Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Möglicherweise steht auch Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Nachdem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die S&K – Gründer im Februar 2013 öffentlich bekannt wurden, droht die Verjährung eventuell bestehender Ansprüche zum 31.12.2016.

Steilmann Insolvenz – Gläubigervertretung

Den von der Steilmann Insolvenz betroffenen Inhabern von Steilmann Anleihen bietet die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte die Bündelung ihrer Interessen.

Völlig überraschend hatte der Vorstand der Steilmann SE am gestrigen Abend mitgeteilt, dass die bis dahin geführten Sanierungsverhandlungen nicht zum Ziel geführt hätten und war daher „nach umfassender Prüfung“ zur Erkenntnis gelangt, dass die Steilmann SE zahlungsunfähig ist. Zuständig für das Insolvenzverfahren der in Bergkamen ansässigen Gesellschaft ist das Amtsgericht Dortmund.

Heute hat zudem der Vorstand der Steilmann Holding AG mitgeteilt, dass auch die Steilmann Holding AG zahlungsunfähig ist und auch für diese Gesellschaft ein Insolvenzantrag gestellt wird.

Betroffen von der Insolvenz sind nicht nur die Aktien der Steilmann SE, deren Kurs um nahezu 90 Prozent eingebrochen ist, sondern auch Aktien des Modekonzerns Adler. Dort ist die Steilmann SE Großaktionär.

Steilmann Insolvenz: Anleihen betroffen

Von der Insolvenz sind allerdings auch die drei Steilmann Anleihen betroffen, mit denen sich das Unternehmen in der Vergangenheit mehr als EUR 70 Millionen Kapital besorgt hatte:

  • 6,75 % Anleihe ISIN DE000A1PGWZ2, mit einer Laufzeit bis zum 27.06.2017
  • 7,00 % Anleihe ISIN DE000A12UAE0, mit einer Laufzeit bis zum 23.09.2018 und
  • 7,00 % Anleihe ISIN DE000A14J4G3, mit einer Laufzeit bis zum 09.03.2017.

Durch den Insolvenzantrag droht den Inhabern von Steilmann Anleihen ein erheblicher finanzieller Verlust.

Für die Anleiheinhaber besteht im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach dem Gesetz die Möglichkeit, ihre Interessen zu bündeln. So können die Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Rechte für alle Anleihegläubiger gegenüber dem eingesetzten Insolvenzverwalter geltend machen kann.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt Anleihegläubiger bereits in einer Vielzahl anderer Insolvenzverfahren. Herr Rechtsanwalt Klaus Rotter wurde 2015 in den Gläubigerausschuss in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut gewählt und 2014 zum gemeinsamen Vertreter von Orderschuldverschreibungsgläubiger im Schadenskomplex Future Business KGaA.

Inhaber der genannten Steilmann Anleihen können sich hier unverbindlich anmelden.

Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden aus 2011: OLG Celle bestätigt Unwirksamkeit

In einem Verfahren über eine Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse  Verden in einem Immobilienkreditvertrag aus dem Jahre 2011 hat die Kreissparkasse Verden ihre gegen das Urteil des LG Verden gerichtete Berufung nach einem Hinweis des für das Berufungsverfahrens zuständigen Senats am OLG Celle zurückgenommen. Damit ist die erstinstanzliche Feststellung des Landgerichts, dass die von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretenen Kläger auch im Sommer 2014 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen noch wirksam widerrufen konnten, rechtskräftig geworden.

Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden unrichtig und irreführend

Die Kläger hatten als Verbraucher im Frühjahr 2011 bei der KSK Verden zwecks Anschlussfinanzierung eines Immobiliardarlehens ein Forwarddarlehen über 160.000,00 € aufgenommen, welches ab dem Herbst 2013 in zwei Tranchen ausgezahlt wurde. Außergerichtlich wies die Kreissparkasse Verden den Widerruf der Darlehensnehmer als (angeblich) unbegründet zurück, so dass sich in der ersten Instanz das LG Verden mit der Frage nach der (Un-)Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung beschäftigen musste. Im Ergebnis bejahte das Landgericht die Widerrufbarkeit des Darlehens, da insbesondere die Formulierung über die Voraussetzungen für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht klar und verständlich ist. Da die von der Kreissparkasse verwendete Belehrung den „Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben“ knüpft, so das LG Verden, ist sie „auch unrichtig und irreführend“.

Auf die weiteren Kritikpunkte der von dem Bremer Büro von Rotter Rechtsanwälte vertretenen Kläger an der Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden, wie bspw. der Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, kam es somit gar nicht mehr an.

Keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch

Neben der Kritik an der Widerrufsbelehrung folgte das LG Verden auch der Argumentation der Kläger, wonach die Ausübung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich noch das Widerrufsrecht selbst verwirkt ist.

Dieser Rechtsansicht des LG Verden folgte im Ergebnis auch das in der Berufungsinstanz zuständige OLG Celle, welche von der verurteilten Kreissparkasse Verden angerufen wurde. In seinem an die Beklagte (= KSK Verden) gerichteten, umfassenden Hinweisbeschluss bestätigte der zuständige Senat die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung und erteilte dem Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts und dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung durch die Darlehensnehmer (= die Kläger) ebenso, d.h. wie zuvor das Landgericht, eine deutliche Absage. Dabei sah der Senat nicht nur das sog. Umstandsmoment einer Verwirkung als nicht erfüllt an, sondern verneinte, anders als zuvor noch das Landgericht, bereits die Erfüllung des sog. Zeitmoments, da im konkreten Fall zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags und der erstmaligen Ausübung des Widerrufsrechts durch die Darlehensnehmer weniger als vier Jahre vergangenen sind, während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 – sogar einen Zeitraum von 10 Jahren als unschädlich angesehen hat.

Aufgrund dieses deutlichen Hinweises des OLG Celle, dass die von der KSK Verden eingelegte Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe, nahm die Sparkasse ihre Berufung zurück. Die Kreissparkasse muss darüber hinaus die Verfahrenskosten für beide Instanzen tragen.

Vor diesem Hintergrund wurde die vielerorts geäußerte Ansicht, dass nahezu ausschließlich Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, welche im Zeitraum von 2002 bis Mitte 2010 geschlossen wurden, Fehler aufweisen würden widerlegt. Zahlreichen Darlehensnehmer haben Rotter Rechtsanwälte ihre Darlehensverträge mit Widerrufsbelehrungen auch aus dem Zeitraum ab Mitte 2010 zur Prüfung vorgelegt. In einer Vielzahl dieser Verträge neueren Datums – z.B. auch aus den Jahren 2011 und 2012 – finden sich Widerrufsinformationen, welche entweder denselben Fehler, wie oben beschriebenen, haben oder andere unwirksame Formulierungen aufweisen.

Deshalb macht es auch für alle Darlehensnehmer, welche ihre Verträge erst nach Mitte 2010 abgeschlossen haben, Sinn, ihre Verträge auf fehlerhafte und damit unwirksame Widerrufsinformationen durchsehen zu lassen, um sich im Ergebnis jetzt noch von ihren höher verzinsten Verträgen trennen zu können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Rouven Spruth und Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 421 14261; bremen@rrlaw.de)

Daimler-Prozess: OLG Stuttgart sieht Kläger im Vorteil

Im Daimler-Prozess wegen des vorzeitigen Ausscheidens des damaligen Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens, Jürgen Schrempp, hat das OLG Stuttgart in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2016 die Rechtsposition der Kläger gestärkt.

Insiderinformation lag schon am 17. Mai 2005 vor

In dem seit mehr als zehn Jahre andauernden Daimler-Prozess hat das Gericht nun angedeutet, dass – wie von Beginn an von unserer Kanzlei vorgetragen – bereits am 17. Mai 2005 eine Veröffentlichungspflicht bezüglich des vorzeitigen Ausscheidens von Jürgen Schrempp bestanden hat. An diesem Tag hatte Schrempp mit dem damaligen Aufsichtsratschef Hilmar Kopper erstmals über sein mögliches Ausscheiden aus  seinem Amt gesprochen. Das Anlagepublikum wurde von Daimler jedoch erst am 28. Juli 2005 per Ad-hoc-Meldung über das Ausscheiden von Schrempp informiert.

Vor dem Hintergrund, dass die Daimler AG nach Ansicht des OLG Stuttgart nunmehr beweisen muss, die geforderte Vertraulichkeit gewahrt und damit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der rechtzeitigen Veröffentlichung abgesehen zu haben, sehen sich die Kläger in ihrer Klageposition deutlich gestärkt.

Daimler-Prozess zuvor beim Europäischen Gerichtshof

Die Prozessparteien haben sich am 3. Februar 2016 bereits zum dritten Mal vor dem OLG Stuttgart getroffen. Vorhergende Entscheidungen des Gerichts waren vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2008 und Beschluss vom 23. April 2013 aufgehoben worden. Grundlegend für die deutsche Rechtsprechung zur Veröffentlichungspflicht bei Insiderinformationen war in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dieser Sache, dem maßgebliche Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt worden waren.

Rechtskräftiger Bußgeldbescheid der BaFin

Zuvor hatte sich auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schon mit dem Fall beschäftigen müssen. Die Daimler AG hatte  dort am Ende ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der BaFin über EUR 200.000 im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Jürgen Schrempp schriftlich zurückgenommen. Nach einer Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt vom 20.05.2009 wurde das Bußgeldverfahren gegen die Daimler AG damit noch am selben Tage rechtskräftig abgeschlossen.

Medienberichte zu dem Temin finden Sie u. a. in der Stuttgarter Zeitung und der FAZ.