Das OLG Koblenz hat in einem von Rotter Rechtsanwälte geführten Verfahren in zweiter Instanz eine von der Westdeutsche ImmobilienBank AG im Jahre 2003 verwendete Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehen zur Finanzierung einer Immobilie als fehlerhaft und folglich unwirksam angesehen und hob damit das vorangegangene Urteil des LG Mainz auf. Mit seinem Berufungsurteil vom 07.10.2016 (Az.: 8 U 1325/15, nicht rechtskräftig) verurteilte der Senat die Westdeutsche ImmobilienBank AG zur Rückzahlung einer vor der Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.693,70 Euro.
Das OLG beanstandete die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Angabe, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, da diese Belehrung in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend sei. Die Beklagte könne sich aufgrund mehrerer Abweichungen zur Musterbelehrung (u.a. da im Abschnitt über „Finanzierte Geschäfte“ entgegen dem Gestaltungshinweis zur Musterbelehrung Satz 2 nicht ersetzt und der hinzugefügte Ersetzungssatz zudem umformuliert wurde) auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Jedenfalls fehle es hierzu am Umstandsmoment. Die Ausübung des Widerrufs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Von der Westdeutsche ImmobilienBank AG behauptetet Refinanzierungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Der Anspruch sei zudem nicht verjährt. Von den den Klägern zusätzlich zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nahm das OLG lediglich in der Höhe einen geringen Abzug vor. Begrenzt auf die Rechtsfragen, in welcher Höhe Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber aus dem kraft Gesetzes eintretenden Rückgewährschuldverhältnis zu verzinsen sind und ob § 218 BGB auf das dem Verbraucher bei einem Darlehensvertrag eingeräumten Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a .F. anwendbar ist, ließ das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Auch in diesem Fall wurde also dem von der Bankenseite in solchen Widerrufsfällen stets bemühten, aber im Regelfall unbegründeten Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung, welche zuvor beim LG Mainz leider noch auf fruchtbaren Boden gefallen war, vom OLG eine klare Absage erteilt. Darlehensnehmer, welche auf ihren eigenen Darlehenswiderruf hin von der Darlehensgeberin – insbesondere auch mit dem Argument der angeblichen Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs – bereits eine ablehnende Antwort erhalten haben, sollten sich davon nicht beeindrucken lassen. In vielen Fällen lohnt sich nach wie vor eine weitergehende außergerichtliche oder auch gerichtliche Anspruchsverfolgung.