Nach einem Urteil des LG Stuttgart können Anleger des UniImmo Wohnen ZBI Schadensersatz verlangen, wenn sie im Rahmen der Beratung und Empfehlung zum Kauf durch ihre Bank falsch beraten wurden.
Urteil des Landgerichts Stuttgart
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.02.2025, Az. 12 O 287/24, eine Volksbank verurteilt, einer Anlegerin den von ihr investierten Betrag vollständig zu erstatten. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es zeigt jedoch, dass betroffene Anleger – abhängig von der individuellen Beratungssituation – Chancen haben, sich von dem Investment zu lösen.
Im nun vom LG Stuttgart entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass die beratende Volksbank bei ihrer Empfehlung den Wunsch der Kundin nach einer sicheren Anlage missachtet hat, da offene Immobilienfonds, „einem Wertschwankungsrisiko unterliegen, weil sich die Werte der im Fonds enthaltenen Immobilien im zeitlichen Verlauf auch negativ entwickeln können und immer die Möglichkeit besteht, dass das Fondsmanagement wirtschaftlich nachteilige Kauf- oder Verkaufsentscheidungen trifft oder treffen muss“. Die Bank hätte in der Beratung ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass trotz der niedrigen Risikoklassifizierung ein Immobilienfonds nicht die gleiche Sicherheit wie ein Festgeldprodukt bietet. Aufgrund der damit einhergehenden Verletzung ihrer Beratungspflichten muss die betroffene Volksbank nach Ansicht des Gerichts der Anlegerin des UniImmo Wohnen ZBI Schadensersatz leisten.
Risikoeinstufung des UniImmo Wohnen ZBI
Schon im Februar 2025 hatte das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 21.02.2025, 4 HK O 5879/24) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin die Risikobewertung des Fonds als fehlerhaft eingestuft. Nach Ansicht des Gerichts wurde das Risiko des UniImmo Wohnen ZBI zu niedrig dargestellt, weshalb der Fonds in den Angebotsunterlagen nicht mehr mit den Risikoklassen 2 oder 3 bewertet werden darf. Aktuell ist das Basisinformationsblatt aufgrund des noch laufenden Verfahrens (das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist nicht rechtskräftig) nicht aufrufbar, neue Kaufaufträge werden von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bis auf weiteres nicht angenommen.
UniImmo Wohnen ZBI: Schadensersatz im KapMuG-Verfahren?
Darüber hinaus wurde im Rahmen einer weiteren Klage gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund der fehlerhaften Risikodarstellung in den Basisinformationsblättern ein Antrag auf Eröffnung eines Musterverfahrens gemäß des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Sollte ein solches Verfahren zugelassen werden, hätten Anleger, die ab dem 01.01.2023 Anteile am UniImmo Wohnen ZBI erworben haben nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger sechs Monate Zeit, sich durch eine Anmeldung ihrer Ansprüche dem Verfahren anzuschließen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)