Am heutigen 5.11.2009 hat Rotter Rechtsanwälte für insgesamt 17 (ehemalige) Aktionäre der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der HRE vom 5.10.09 und dessen gesetzliche Grundlagen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.
Am 5.10.2009 waren vom Mehrheitsaktionär SoFFin die Minderheitsaktionäre zwangsweise gegen Barabfindung ausgeschlossen worden. Rotter Rechtsanwälte hält die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Squeeze-out-Beschluss und seine gesetzlichen Grundlagen unter mehreren Gesichtspunkten für Erfolg versprechend.
Die vom Bund als squeeze out getarnte Enteignung der Minderheitsaktionäre der HRE verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Artikel 14 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. HS, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Auch die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die vom Bund ergriffenen Maßnahmen verstoßen gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. HS, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG und sind damit – zumindest teilweise – verfassungswidrig.
Im Ergebnis hat der Gesetzgeber versucht, durch eine ausgeklügelte Regelungsmechanik und durch den Gebrauch zivilrechtlicher Instrumente das gleiche Ergebnis wie bei einer Enteignung zu erreichen, ohne sich den verfassungsrechtlichen Maßstäben und Rechtfertigungen einer Enteignung stellen zu wollen.
Schon aus formalen Gründen sind daher sämtliche die Beschwerdeführer in sogar mehreren Grundrechten verletzenden Maßnahmen des Bundes bzw. des SoFFin aufzuheben. Auch inhaltlich verbleiben im Ergebnis durchgreifende Zweifel, ob eine Enteignung der Beschwerdeführer und der anderen Minderheitsaktionäre der HRE „zum Wohle der Allgemeinheit“ (i.S.v. Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG) – auf welchem Weg auch immer – zulässig gewesen wäre.
Die Enteignung war jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Enteignungsverfahrens, d.h. Anfang Oktober 2009, zur Erreichung der vom Bund angeblich mit ihr verfolgten Ziele weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig i.e.S.
Die Beschwerdeführer sind daher wieder in ihre Rechtsposition als Aktionäre der HRE einzusetzen, mindestens sind sie jedoch bei einer Reprivatisierung der HRE (jetzt: Deutsche Pfandbriefbank AG) bzw. deren Rechtsnachfolgerin bevorzugt zu behandeln.