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Archiv für 2009

Seminar der Inernational Association of Lawyers

Class Actions, Mass Litigation and Collective Redress

Class action, mass litigation, collective redress, acción de clase, action de groupe, Sammelklage – Es gibt viele Begriffe für eine aufkommende Verfahrensart im Zivilprozess.

Das Seminar der Internationalen Vereinigung von Rechtsanwälten lädt ein zum Erfahrungsaustausch über die Thematik „Sammelverfahren“, insbesondere im Hinblick auf europäische und anglo-amerikanische Rechtsordnungen.

Herr Rechtsanwalt Klaus Rotter, Gründungspartner der Partnerschaft ROTTER RECHTSANWÄLTE wird am Freitag, den 12. März 2010 um 11:30 Uhr zum Thema: „ Class Actions in Germany – The Plaintiff’s Perspective“ referieren und am 13. März 2010 um 11:30 Uhr als Experte an der Podiums Diskussion „Opt In or Opt Out – Are we heading into the Right Direction?“ teilnehmen.

Das vollständige Seminarprogramm finden Sie hier.

Schadensersatzprozess gegen Hypo Real Estate – Gericht erlässt Beweisbeschluss

Der Schadensersatzprozess gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) geht in die nächste Runde.

Die 22. Zivilkammer des Landgerichts München hat in zahlreichen von der Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE vertretenen Verfahren am 29.10.2009 beschlossen, durch die Anhörung verschiedener Zeugen, darunter BaFin-Präsident Jochen Sanio, Beweis über die Frage der Kenntnis der HRE von ihren Risiken zu erheben. Das Gericht machte damit deutlich, dass eine Haftung der HRE nicht von vornherein ausgeschlossen und für die Zeiträume zwischen Juli 2007 und September 2008 in Betracht kommt. Die Beweisaufnahme ist auf drei Tage im April 2010 angesetzt.

Sofern das Landgericht München vorab über bereits gestellte Anträge nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) entscheidet und ein solches Verfahren zulässt, ist zu erwarten, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme bis zur Entscheidung im Musterverfahren ausgesetzt oder im Rahmen des Musterverfahrens selbst durchgeführt wird. Mit einer Entscheidung über ein Musterverfahren ist Anfang des Jahres 2010 zu rechnen.

MLP zu Schadensersatz verurteilt

Das Landgericht Oldenburg hat die MLP Finanzdienstleistungen AG mit Urteil vom 10.07.2009 wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer teilweise fremdfinanzierten Anlage in der MLP Fondsvermögensverwaltung (Depotmodell) gegenüber einem Kunden zu Schadensersatz in Höhe von rund EUR 207.000,00 sowie entgangenen Zinsen verurteilt. Das Landgericht Oldenburg erkannte einen Pflichtverstoß der MLP Finanzdienstleistungen AG darin, dass dem Kunden versichert wurde, dass er die für die empfohlenen Lombardkredite zu zahlenden Kreditzinsen als Werbungskosten steuersenkend geltend machen könne. Mittels eines Sachverständigengutachtens konnte im konkreten Fall jedoch nachgewiesen werden, dass unter den von der MLP Finanzdienstleistungen AG zu Grunde gelegten Bedingungen eine steuerliche Geltendmachung der Lombardkreditzinsen nicht möglich war. Insbesondere ließ die MLP Finanzdienstleistungen AG im Beratungszeitpunkt zusätzlich entstehende Kosten für Depotverwaltung und Beratung außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Kosten war bereits im Beratungszeitpunkt für die geplante Gesamtlaufzeit der Vermögensanlage ein steuerlicher Totalverlust zu erwarten, so dass eine steuerliche Anerkennung von Werbungskosten von Beginn an und konzeptionsbedingt ausgeschlossen war. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Haftbefehl gegen Fondsmanager der K1-Hedge-Fonds, Helmut Kiener – Prüfung von Schadensersatzansprüchen für geschädigte Investoren

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat gegen den Initiator der K1 Firmengruppe Helmut Kiener Haftbefehl beantragt. Seit dem 28.09.2009 sitzt der selbsternannte Hedge-Fondsmanager in Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft wirft Kiener vor, zahlreiche Investoren unter Vorspiegelung extrem hoher Renditen mittels eines Vertriebsnetzes in ein komplexes Firmengeflecht gelockt und die eingesammelten Gelder veruntreut zu haben.

Kern des Firmengeflechts waren zwei Gesellschaften auf den British Virgin Islands, die K1 Invest Ltd. und die K1 Global Ltd. über die nach Angaben Kieners mittels eines „semi-automatischen Allokationssystems basierend auf statistischen und korrelativen Parametern“ Renditen von jährlich durchschnittlich 17,5 Prozent auf die angelegten Gelder erwirtschaftet worden sein sollen. Zur Partizipation an diesen Renditen wurden von Kiener zahlreiche Finanzprodukte wie Genussscheine und Fondsanteile angeboten. Mehrere Banken emittierten zudem auf dem Kiener-Geflecht basierende Zertifikate. Es steht zu befürchten, dass das Modell Kieners ausschließlich auf persönliche Bereicherung Kieners und Schädigung der Investoren ausgerichtet war. Derzeit werden Schäden von mindestens EUR 200 Millionen vermutet.

Die Kanzlei Rotter vertritt Mandanten und prüft Schadensersatzansprüche für geschädigte Investoren gegen sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgegner wie Hintermänner des Betrugssystems, Anlagevermittler und -berater.

Am 5.11.2009 Verfassungsbeschwerde gegen HRE-Squeeze-out vom 5.10.2009 eingelegt

Am heutigen 5.11.2009 hat Rotter Rechtsanwälte für insgesamt 17 (ehemalige) Aktionäre der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der HRE vom 5.10.09 und dessen gesetzliche Grundlagen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.

Am 5.10.2009 waren vom Mehrheitsaktionär SoFFin die Minderheitsaktionäre zwangsweise gegen Barabfindung ausgeschlossen worden. Rotter Rechtsanwälte hält die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Squeeze-out-Beschluss und seine gesetzlichen Grundlagen unter mehreren Gesichtspunkten für Erfolg versprechend.

Die vom Bund als squeeze out getarnte Enteignung der Minderheitsaktionäre der HRE verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Artikel 14 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. HS, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

Auch die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die vom Bund ergriffenen Maßnahmen verstoßen gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. HS, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG und sind damit – zumindest teilweise – verfassungswidrig.

Im Ergebnis hat der Gesetzgeber versucht, durch eine ausgeklügelte Regelungsmechanik und durch den Gebrauch zivilrechtlicher Instrumente das gleiche Ergebnis wie bei einer Enteignung zu erreichen, ohne sich den verfassungsrechtlichen Maßstäben und Rechtfertigungen einer Enteignung stellen zu wollen.

Schon aus formalen Gründen sind daher sämtliche die Beschwerdeführer in sogar mehreren Grundrechten verletzenden Maßnahmen des Bundes bzw. des SoFFin aufzuheben. Auch inhaltlich verbleiben im Ergebnis durchgreifende Zweifel, ob eine Enteignung der Beschwerdeführer und der anderen Minderheitsaktionäre der HRE „zum Wohle der Allgemeinheit“ (i.S.v. Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG) – auf welchem Weg auch immer – zulässig gewesen wäre.

Die Enteignung war jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Enteignungsverfahrens, d.h. Anfang Oktober 2009, zur Erreichung der vom Bund angeblich mit ihr verfolgten Ziele weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig i.e.S.

Die Beschwerdeführer sind daher wieder in ihre Rechtsposition als Aktionäre der HRE einzusetzen, mindestens sind sie jedoch bei einer Reprivatisierung der HRE (jetzt: Deutsche Pfandbriefbank AG) bzw. deren Rechtsnachfolgerin bevorzugt zu behandeln.

H.E.A.T Mezzanine Programm von HSBC Trinkaus & Burkardt

Institutionellen und privaten Anlegern drohen Verluste in Höhe von 50 bis 80 % ihres eingesetzten Kapitals

ROTTER RECHTSANWÄLTE wurde von institutionellen und privaten Anlegern beauftragt, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von der HSBC Trinkaus & Burkardt AG emittierten H.E.A.T-Programm zu prüfen. Dieses Programm wurde von Banken, vor allem der UBS Deutschland AG, vertrieben, mit dem Versprechen, dass Anleger damit die Möglichkeit hätten, kostengünstig in solide Unternehmen des deutschen Mittelstandes zu investieren. Darüber hinaus wurde den Anlegern versprochen, dass ein unabhängiges Investmentboard in einem sorgfältig durchstrukturierten Investmentprozess die Entscheidung trifft, in welche Unternehmen investiert wird. Nach einer umfassenden Prüfung des aufgelegten H.E.A.T-Programms und der für dieses Programm handelnden Personen konnte ROTTER RECHTSANWÄLTE feststellen, dass seitens der handelnden Personen massive Interessenskollissionen bestanden, die den Anlegern hätten offengelegt werden müssen. Diese Interessenskollissionen waren nach Ansicht von ROTTER RECHTSANWÄLTE auch mitursächlich für die drohenden Verluste der betroffenen Anleger.

Die Details der durchgeführten Analyse wurden den Mandanten von ROTTER RECHTSANWÄLTE zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt.

Anleger, denen aufgrund einer Bankberatung H.E.A.T-Zertifikate veräußert wurden, sind regelmäßig nicht auf die der Bank gewährten Zuwendungen hingewiesen worden. Dies wäre aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen, um den Pflichten aus dem Beratungsverhältnis nachzukommen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich je nach Lage des individuellen Einzelfalls die Möglichkeit, sein Engagement aufgrund des unterlassenen Hinweises auf die erhaltenen Provisionen rückabzuwickeln.

Außerordentliche Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) am 5.10.09

Verfassungsbeschwerde gegen Squeeze-out-Beschluss und dessen gesetzliche Grundlagen

Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der HRE vom 5.10.09 wurden vom Mehrheitsaktionär Bundesrepublik Deutschland die anderen Aktionäre auf der Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStBG) zwangsweise ausgeschlossen.

Rotter Rechtsanwälte hält eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Squeeze-out-Beschluss und dessen gesetzliche Grundlagen (hier: FMStBG) für Erfolg versprechend. Das FMStBG hat nach unserer Einschätzung den Anforderungen an ein Enteignungsgesetz Rechnung zu tragen. Es genügt diesen aber schon deshalb nicht, weil Art und Ausmaß der Entschädigung der betroffenen Aktionäre nicht im Gesetz selbst geregelt sind, wie es Art. 14 III 2 Grundgesetz fordert (sog. Junktim-Klausel). Im Übrigen ist die Enteignung nach dem FMStBG auch verfassungswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (ultima-ratio-Prinzip).

Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Hauptversammlungsbeschluss dürfte auch ohne vorgängige Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs statthaft sein, weil sich zum einen die zivilrechtliche Entscheidungskompetenz des evt. nach Aktienrecht (§§ 243 ff AktG) anzurufenden Landgerichts nicht auf die Verfassungswidrigkeit des FMStBG erstreckt und den Aktionären zum anderen das Beschreiten des Rechtswegs angesichts der Haftungsregelungen in § 7 VII FMStBG unzumutbar ist.

Verfassungsbeschwerden sollten rein vorsorglich innerhalb der Monatsfrist des § 93 Bundesverfassungsgerichtsgesetz erhoben werden, d.h. bis 5. November 2009.

Gerne stehen wir den „ausgequetschten“ Aktionären für ein weiterführendes Gespräch zur Verfügung.

Anspruch auf Einsicht in Bafin-Akten im Komplex Porsche/VW jetzt rechtskräftig

BaFin nimmt Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Januar 2008 zurück

München, 24. September 2009 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltunsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Januar 2008 (AZ 7 E 3280/06) zurückgenommen. Das Urteil, mit dem Rotter Rechtsanwälte zum ersten Mal in Deutschland einen Anspruch von Anlegern auf Auskunft und Einsicht in Akten der BaFin durchgesetzt hatte, ist damit rechtskräftig.

In dem konkreten Fall ging es um Informationen und Akten der BaFin im Zusammenhang mit möglichen Verstößen von Kapitalmarktteilnehmern im Zuge des Einstiegs der Porsche AG bei der Volkswagen AG im September 2005. Rotter Rechtsanwälte hatte daraufhin am 1. Februar 2006 einen entsprechenden Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht bei der BaFin gestellt, den diese gestützt u.a. auf angeblich einzuhaltende Verschwiegenheitspflichten nach § 8 WpHG zurückgewiesen hatte. Hiervon hatte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt jedoch nicht überzeugen lassen und kam zum Ergebnis, dass den Anlegern ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die BaFin-Akten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zusteht.

Rotter Rechtsanwälte hat nunmehr Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die entsprechenden BaFin-Akten

Dass die BaFin ihre Berufung nunmehr zurückgenommen hat, lässt sich nur damit erklären, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag von Rotter Rechtsanwälten zuletzt mit Beschluss vom 4. August 2009 die Beklagte verpflichtet hatte, sämtliche streitbefangenen Aktenvorgänge dem Gericht zu Beweiszwecken vorzulegen, um sich selbst einen Eindruck vom Eingreifen der von der Beklagten für sich reklamierten Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG machen zu können. Offensichtlich wollte die BaFin – auch um den Preis einer Prozessniederlage – unbedingt eine für weitere Verfahren präjudizielle obergerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vermeiden.

Dies ist ein sehr guter Tag für den Anlegerschutz in Deutschland, weil die Aufsichtstätigkeit der BaFin damit insgesamt transparenter wird, auch wenn eine wegweisende obergerichtliche Entscheidung wünschenswert gewesen wäre. Es bleibt abzuwarten, ob die BaFin zukünftig bereit ist, ihr Auskunftsverhalten im Einklang mit der Gesetzes- und Rechtslage zu gestalten.

Schiffsfonds in der Krise – Anleger drohen Nachschusszahlungen

In den wesentlichen Schiffahrtsmärkten (Massengutfrachter, Tanker und Containerschiffahrt) hat sich die Marktlage im Zuge der weltweiten Wirtschaftskrise stark eingetrübt. Die Anbieter von geschlossenen Fonds, insbesondere von Schiffsfonds, haben nunmehr auch mit den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu kämpfen. Anlegern droht nicht nur der Ausfall der in Aussicht gestellten Renditen, sondern in manchen Fällen könnte es im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Anleger sogar Kapital nachschießen müssen.

Schon seit Monaten fließen Warenströme nicht mehr mit der selben Geschwindigkeit wie in den vergangenen Jahren, Charterraten brechen ein, Schiffe sind ohne Beschäftigung oder nur kurzfristig vermietet und müssen danach eine sehr niedrige Charter in Kauf nehmen. Laut einer Umfrage der Zeitschrift „Fondszeitung“ sind bereits 70 Schiffsfonds notleidend geworden.

1. Auswikungen für Gesellschafter

Meistens werden die Fonds in der Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG aufgelegt, bei der die Anleger Kommanditist mit allen unternehmerischen Rechten und Pflichten und somit Teilhafter werden.

Falls durch bereits geleistete Rückzahlungen seitens der Gesellschaft (realisierte Gewinne/Rückzahlungen des Gesellschaftskapitals) die gezeichnete Pflichteinlage die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschreitet, entsteht eine unmittelbare Haftung des Anlegers Dritten gegenüber. Im Insolvenzfall kann dann die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt werden.

2. Welche Möglichkeiten bestehen für Sie als Anleger?

Für von uns bereits vertretene Mandanten prüfen wir derzeit im Einzelfall, welche Lösungswege sich ergeben. Hilfreich könnte im Einzelfall z.. B. eine erste Kontaktaufnahme mit der Fondsgesellschaft sein, um eine Reduzierung der Beteiligungspflichten zu erreichen. Ebenso prüfen wir im Einzelfall, ob der Beitritt zum Fonds wirksam erfolgt ist. Gerade in Fällen in denen die Beteiligung am Schiffsfonds ganz oder teilweise fremdfinanziert worden ist, finden sich in den diesbezüglichen Widerrufsbelehrungen verschiedene Anhaltspunkte, die für eine Unwirksamkeit sprechen und damit die Möglichkeit zur Rückabwicklung der Beteiligung eröffnen.

Daneben prüfen wir für unsere Mandanten aber auch, ob ein Vorgehen gegen den Vermittler einer solchen Beteiligung, nicht selten die finanzierende Bank, erfolgsversprechend ist. Dabei stellt sich nicht selten heraus, dass die Beratung weder die Anlageinteressen des Anlegers berücksichtigte noch über die erheblichen Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden ist.

Darüber hinaus wurden die Anleger von Seiten des Vermittlers in aller Regel auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Fondsgesellschaft an den Vermittler – neben dem ausgewiesenen Agio – auch noch versteckte Provisionen (sog. „Kick-back“) für die erfolgreiche Vermittlung zahlt. In zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt im Urteil vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07) hat der BGH hierzu ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Beratungsvertrages das Verschweigen derartiger Kick-back-Zahlungen einen Pflichtenverstoß darstellt und der Anleger damit einen Anspruch auf Schadenersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung geltend machen kann.

Gerade in Anbetracht dieser Entscheidung des BGH sehen wir gute Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für von uns vertretene Mandanten gegen die jeweiligen Vermittler.

Gerne übernehmen wir für Sie eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Angelegenheit und zeigen Ihnen denkbare Lösungswege auf.

Ermittlungsverfahren gegen Ex-Vorstände von Porsche – Prüfung von Schadenersatzansprüchen

Nach Presseberichten sind gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE Wendelin Wiedeking (ehem. Vorstandsvorsitzender) und Holger Härter (ehem. Finanzvorstand) staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation und der Weitergabe von Insiderinformationen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Übernahmeversuch der Volkswagen AG eingeleitet worden.

Hintergrund ist insbesondere der extreme Kursanstieg der VW-Aktie Ende Oktober 2008. Damals war die VW-Aktie innerhalb kürzester Zeit auf über EUR 1.000,00 gestiegen, nachdem die Porsche Automobil Holding SE überraschend bekanntgab, ihren Anteil an VW auf 75% aufstocken und einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der Volkswagen AG schließen zu wollen. In mehreren Stellungnahmen hatte der damalige Vorstandsvorsitzende Wiedeking zuvor betont, dass eine entsprechende Aufstockung auf 75 % „kein Thema“ sei.

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte prüft, ob aus diesem Verhalten Schadenersatzansprüche für Investoren abgeleitet werden können. Von dem dargestellten Verhalten der ehemaligen Vorstände betroffen sein können sowohl Aktionäre von Porsche, als auch VW sowie Investoren, die durch die Verzerrung des Aktienindex DAX Schäden erlitten haben. Der DAX ist durch den extremen Kurssprung der VW-Aktie verzerrt worden.