Navigation

Archiv für 2026

Fehlberatung beim UniImmo Wohnen ZBI: Urteil des LG Münster

Nach dem LG Stuttgart hat nun auch das LG Münster mit Urteil vom 15.01.2026, Az. 114 O 7/25 (nicht rechtskräftig) eine Volksbank wegen einer Fehlberatung beim UniImmo Wohnen ZBI zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt.

Mangelnde Aufklärung über Rückgabefristen

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rentner im Jahr 2019 insgesamt 15.000 € in den Fonds investiert. Sein erklärtes Ziel war eine sichere und liquide Anlage, vergleichbar mit einem Tagesgeldkonto, um für laufende Kosten und Anschaffungen flexibel über das Geld verfügen zu können.

Die Beratung durch die Bankmitarbeiterin war jedoch lückenhaft. Das LG Münster stellte fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über die gesetzliche Rückgabefrist von 12 Monaten aufgeklärt wurde. Als der Anleger später Geld für Anschaffungen benötigte und die Anteile kündigen wollte, musste er feststellen, dass sein Kapital eben nicht sofort verfügbar war.

Beraterhaftung trotz Prospektübergabe

Besonders bedeutsam sind zwei Aspekte der Entscheidung:

  1. Mündliche Beratung geht vor: Die Bank verteidigte sich damit, dass die 12-monatige Kündigungsfrist korrekt in der Produktinformation abgedruckt war, die dem Kunden ausgehändigt wurde. Das Gericht ließ dies nicht gelten: Ein Anleger darf darauf vertrauen, dass die mündlichen Erläuterungen des Beraters zutreffend sind und zu seinen Zielen passen. Er ist nicht verpflichtet, die Angaben des Beraters unmittelbar anhand des Prospekts auf Richtigkeit zu kontrollieren.
  2. Keine Verjährung: Der Anspruch war zum Zeitpunkt der Klage noch nicht verjährt. Das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen begann, als der Anleger durch die fehlgeschlagene Kündigung im Jahr 2024 Kenntnis von der Fehlberatung erlangte.

Was bedeutet das für Sie als Anleger?

Wenn Ihnen der UniImmo Wohnen ZBI ebenfalls als sichere und jederzeit verfügbare Alternative zum Tagesgeld empfohlen wurde, ohne dass Sie deutlich über die 12-monatige Kündigungsfrist oder die Risiken von Anteilspreisabschlägen aufgeklärt wurden, könnten Sie Anspruch auf Schadensersatz haben.

Das Urteil des LG Münster zeigt deutlich, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Aufklärungspflichten von Banken stellen. Da die Banken im aktuellen Umfeld oft versuchen, Ansprüche mit Verweis auf Prospektinhalte abzuwehren, ist eine spezialisierte rechtliche Vertretung entscheidend.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Fehlberatung beim UniImmo Wohnen ZBI

Einnahmen-Pooling bei Publikumskommanditgesellschaften: Rechtliche Grundlagen, aktuelle Rechtsprechung und wirtschaftliche Folgen für Anleger

Die Verwertung von Vermögensgegenständen in Publikumskommanditgesellschaften steht insbesondere bei Immobilien- oder Flugzeugfonds häufig zur Diskussion. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm beleuchtet das Grundsatzproblem, ob eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck auf einen einzelnen Gegenstand beschränkt ist, ihre Einnahmen mit anderen Fonds poolen und teilen darf mit der Folge, dass die Anleger schlimmstenfalls nur einen Teil der Erlöse ihres Fondsobjekts erhalten.

Besonderheit des Poolings

Im konkreten Fall wurde bereits 2020 durch Präsenzversammlung wirksam beschlossen, das Flugzeug oder seine Komponenten bestmöglich zu veräußern – inklusive der Möglichkeit eines Verkaufs der Komponenten des Fondsobjekts und anschließender Liquidation. Erst später hat die Gesellschafterversammlung in einem weiteren, dem streitgegenständlichen Beschluss, das Pooling der Einnahmen mit anderen Flugzeugfonds und die Teilung der Erlöse beschlossen. Das OLG Hamm sah diesen Beschluss jedoch nur als eine Ausgestaltung des „Wie“ des Beschlusses aus 2020, also des Komponentenverkaufs an und nicht als Grundlagenentscheidung.

Pooling mit anderen Fonds: Rechtliche Zulässigkeit und Grenzen

Rechtlich ist nach Ansicht des OLG Hamm das Pooling der Einnahmen mit anderen Fonds zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält und die formellen Voraussetzungen eingehalten werden – insbesondere die Information der Anleger und die Einhaltung der beanspruchten Mehrheitsverhältnisse. Wichtig ist, dass zentrale Komponenten (Triebwerke, Fahrwerke) vom Pooling ausgeschlossen wurden und deren Erlöse den jeweiligen Anlegern erhalten bleiben. Eine materielle Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit liegt dann nicht vor. Das Pooling verletzt auch keine kartellrechtlichen Prinzipien, solange keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB nachgewiesen wird; im konkreten Fall konnte eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung nicht nachgewiesen werden.

Das Gericht stellt klar: Eine pauschale Aufteilung der Erlöse kann in bestimmten Konstellationen wirtschaftliche Nachteile verursachen – etwa wenn ein Fonds über besonders wertvolle Komponenten verfügt und somit relativ weniger profitiert. Dies ist jedoch kein Grund für die Nichtigkeit eines Pooling-Beschlusses, sondern könnte allenfalls einen Schadensersatzanspruch begründen, falls Informations- oder Treuepflichten verletzt wurden.

Einnahmen-Pooling bei Publikumskommanditgesellschaften: Chancen und Risiken

Pooling kann positive Effekte haben, wenn dadurch ein Unterbietungswettbewerb der Fonds verhindert wird und sich die Erlöse stabilisieren. Für Anleger eines Fonds mit hochwertigeren Komponenten oder besserer Marktposition besteht das Risiko einer Verminderung ihres Erlösanteils durch das Pooling. Das OLG Hamm betont in seinem Urteil, dass bei ausreichender Information und der Möglichkeit, eigene besonders werthaltige Komponenten außerhalb des Pools zu verwerten, kein enteignender Eingriff oder unzulässige Erweiterung des Anlegerkreises gegeben ist.

Fazit: Was bedeutet das für Anleger?

Das Einnahmen-Pooling bei Publikumskommanditgesellschaften mit Einzelgegenstand ist rechtlich grundsätzlich zulässig, sofern formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind und keine kartellrechtlichen Verstöße vorliegen. Für Anleger sind Transparenz, Information und die Prüfung der Vertragsbedingungen entscheidend. Wirtschaftlich kann das Pooling sowohl Vorteile (Risikoausgleich, Marktstabilisierung) als auch Nachteile (Erlösverminderung) mit sich bringen – die genaue Folgenanalyse sollte vor jeder Beschlussfassung erfolgen und ist gegenüber den Gesellschaftern transparent zu machen. Schadensersatzansprüche kommen im Fall von Pflichtverletzungen wegen unzureichender Information in Betracht.

Praxisempfehlung:

Anleger sollten Pooling-Beschlüsse sorgfältig prüfen, insbesondere hinsichtlich der Erlösverteilung und dem Marktwert der zum Verkauf stehenden Komponenten. Eine rechtzeitige juristische Beratung schützt vor schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen und stellt sicher, dass die eigenen Rechte im Falle einer Beschlussfassung gewahrt bleiben.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; mail@rrlaw.de)

Einnahmen-Pooling bei Publikumskommanditgesellschaften