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Archiv für 2005

T-Online: Freigabeantrag der T-Online vom LG Darmstadt heute zurückgewiesen

Am 29.11.2005 hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass die Verschmelzung der T-Online International AG (T-Online) auf die Deutsche Telekom AG (Telekom) wegen der anhängigen Anfechtungsverfahren, die u.a. von der Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE eingeleitet wurden, bis auf weiteres nicht vollzogen werden darf. T-Online hatte als Reaktion auf verschiedene Anfechtungsklagen, die wegen zahlreicher formeller und materieller Beschlussmängel gegen den Verschmelzungsbeschluss auf der T-Online-Hauptversammlung erhoben wurden, einen Freigabeantrag beim Landgericht Darmstadt gestellt. Damit wollte T-Online die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses im Handelsregister trotz der anhängigen Anfechtungsklagen erreichen. Das Landgericht Darmstadt ist in der heutigen Entscheidung der Argumentation der Anfechtungskläger, die von der Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE vertreten werden, gefolgt und hat entschieden, dass weder die Klagen offensichtlich unbegründet sind noch die Interessen des Telekom-Konzerns an einer sofortigen Vollziehung der Verschmelzung die Belange der klagenden Aktionäre überwiegen. Aufgrund dieser Entscheidung bleibt es bei der Grundaussage des Gesetzes, dass die Verschmelzung wegen der anhängigen Anfechtungsklagen nicht vollzogen werden darf. Damit ist die Entscheidung als Erfolg für den Anlegerschutz zu werten, weil die Verschmelzung eine erhebliche und ungerechtfertigte Benachteiligung der T-Online-Aktionäre darstellen würde. T-Online hat nun die Möglichkeit, gegen den Beschluss nach §§ 16 Abs. 3 S. 5 UmwG, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt/M. zu erheben. Nachdem die formale Zustellung der heutigen Entscheidung aufgrund der Vielzahl an Verfahrensbeteiligten einige Tage in Anspruch nehmen wird, dürfte die Frist wohl erst um den 19.12.2005 ablaufen. Unabhängig von einem Beschwerdeverfahren, das den Freigabeantrag der T-Online zum Gegenstand hätte, wird das Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt über die Anfechtungsklagen fortgesetzt. Nach Angaben der Vorsitzenden Richterin ist mit einer mündlichen Verhandlung nicht vor Februar 2006 zu rechnen.

Koninklijke Ahold N.V. vergleicht sich für 945 Millionen Euro

Der niederländische Einzelhandelskonzern Ahold hat für umgerechnet rund 945 Millionen Euro einen von geschädigten Aktionären in den USA geführten Rechtsstreit beigelegt. Der Vergleich muss noch vom Bezirksgericht in Maryland genehmigt werden. Die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE hat in diesem Sammelklageverfahren gemeinsam mit der US-Kanzlei Shalov Stone & Bonner LLP mit dem Itzehoer Aktienclub einen der vorgesehenen stellvertretenden Kläger vertreten.

Mündliche Verhandlung im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen gegen die T-Online-Verschmelzung

In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2005 vor dem Landgericht Darmstadt, die aus Anlass des von T-Online eingeleiteten Freigabeverfahrens nach § 16 UmwG stattgefunden hat, hat die Vorsitzende Richterin erstmals angedeutet, wie sie die Sach- und Rechtslage einschätzt. In der knapp dreistündigen Verhandlung hat die Vorsitzende zum Ausdruck gebracht, dass die Einwände gegen den Verschmelzungsbeschluss – nach erster Einschätzung der Kammer – jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sind. Auch eine Interessenabwägung führt deshalb möglicherweise nicht zu einem Vorrang des Interesses von T-Online, die Verschmelzung ungeachtet der Anfechtungsklagen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung hat die Vorsitzende den 29.11.2005 bestimmt. Angesichts des Verlaufs der mündlichen Verhandlung sind wir vorsichtig optimistisch, dass der Antrag von T-Online, die Verschmelzung trotz der anhängigen Anfechtungsklagen ins Handelsregister eintragen zu lassen, zurückgewiesen wird. Dies wäre ein erster Etappensieg für die T-Online-Aktionäre, die sich aufgrund der Verschmelzung benachteiligt fühlen.

TEAM COMMUNICATIONS: Erste Entschädigungsschecks eingetroffen

Heute sind die ersten Entschädigungsschecks bei deutschen Anspruchstellern eingegangen. Damit sollten sämtliche Anspruchsteller ihre Entschädigung spätestens zu Beginn der kommenden Woche erhalten haben. Die Schecks müssen bis spätestens 16. April 2006 eingelöst werden. Sollten die Schecks bis Ende der kommenden Woche (= 04.11.05) nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei uns.

Thomas Haffa rechtskräftig zu Schadensersatz verurteilt!

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 10.05.2005, Az. 5 U 133/03, erstmals den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EM.TV & Merchandising AG, Thomas Haffa, aufgrund der Geschehnisse im Jahr 2000 zu Schadensersatz verurteilt. Rechtsanwalt Dr. Jan Querfurth von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte ist hocherfreut darüber: „Endlich hatte ein Zivilgericht den Mut, aus der erdrückenden Beweislage in Sachen EM.TV den einzigen richtigen Schluss zu ziehen und Herrn Thomas Haffa zu verurteilen. Dieses Urteil ist nach der Entscheidung des BGH vom 09.05.2005 ein weiterer Beleg dafür, dass unsere Mandanten seit Jahren zu Recht gegen EM.TV und die Herren Haffa vor Gericht um Ersatz ihrer Schäden kämpfen.“ Thomas Haffa hatte gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, nachdem das OLG Frankfurt/M. die Revision nicht zugelassen hatte. Erst jetzt hat Thomas Haffa eingesehen, dass die Beschwerde aufgrund des § 26 Nr. 8 EGZPO von vornherein unzulässig war; deshalb hat er die Beschwerde nunmehr zurückgenommen. Angesichts dieser Umstände ist das Urteil des OLG Frankfurt/M. (erst) jetzt endgültig rechtskräftig. Das OLG Frankfurt/M. sah es als erwiesen an, dass Thomas Haffa durch die Bekanntgabe falscher Halbjahreszahlen am 24.08.2000 Anleger vorsätzlich schädigen wollte. Gestützt auf die Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts München I vom 08.04.2003 (das durch Entscheidung des BGH vom 16.12.2004 bestätigt wurde) hat das OLG Frankfurt/M. ohne weitergehende Beweisaufnahme die Fehlerhaftigkeit der Halbjahreszahlen und den Schädigungsvorsatz von Thomas Haffa bejaht. Vermutlich zur Vermeidung höherer Prozesskostenrisiken hat der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt/M. davon abgesehen, die Gesellschaft selbst auch zu verklagen. Allein aus diesem Grund erging das Urteil nicht auch gegen EM.TV selbst. Hätte der Kläger EM.TV mitverklagt, hätte er auch einen Titel unmittelbar gegen EM.TV erlangt, wie der BGH am 09.05.2005 klargestellt hat (siehe dazu unsere Meldungen vom 18. und 19.07.2005). Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte wird im Hinblick auf dieses Urteil nunmehr weiter mit Nachdruck daran arbeiten, ihren rund 300 Mandanten gegen EM.TV und die beiden Herren Haffa (Thomas und Florian) zum Erfolg zu verhelfen. Für Mandanten, die noch keine Klage erhoben haben, sind derzeit neue Klagen in Vorbereitung, die aus Gründen der Verjährung sicherheitshalber bis Ende des Jahres 2005 eingereicht werden sollen. Interessierte EM.TV-Geschädigte werden gebeten, sich möglichst kurzfristig zu melden, damit die erforderlichen Maßnahmen für eine Klageerhebung rechtzeitig ergriffen werden können.

Refco, Inc.: Sammelklage für Aktionäre und Anleihebesitzer

In der von unserem Kooperationspartner Shalov Stone & Bonner LLP initiierten Verfahren gegen Refco, Inc. rückt nun auch die viertgrößte Bank aus Österreich, die Bawag P.S.K. als möglicher Anspruchsgegner in den Mittelpunkt, nachdem die Bank kurz vor dem Zusammenbruch von Refco, Inc. noch ein Darlehen von EUR 350 Mio. gewährt hatte.

Phoenix Kapitaldienst: Kein schnelles Geld

Gläubiger der Phoenix Kapitaldienst GmbH müssen sich auf ein Jahre dauerndes Insolvenzverfahren einstellen. Dies hat der Insolvernezverwalter in der Gläubigerversammlung am 05.10.2005 deutlich gemacht. In der Gläubigerversammlung wurde der Insolvenzverwalter bestätigt, der Gläubigerausschuß wurde erweitert. Die Höhe der zu erwartenden Ausschüttung im Rahmen des Insolvenzverfahrens bzw. aus der EdW ist nach wie vor ungewiß. Unter diesem Aspekt sollten Anleger genau prüfen, ob nicht Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler in Betracht kommen, der die Investition in den Phoenix Managed Account empfohlen hat. Hier ist jedoch Eile geboten, da solche Ansprüche gegenüber zugelassenen Finanzdienstleistern gem. § 37a WpHG innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der Anteile verjähren. In der von der Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE im April 2005 eingereichten ersten Klage gegen einen Anlagevermittler hat das LG Kassel in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich angeregt.

Team Communications: Auszahlung wird vorbereitet

Die Auszahlung der im Rahmen der Sammelklage gegen das ehemals am Neuen Markt gelistete Unternehmen Team Communications Group, Inc. vereinbarten Vergleichssumme steht unmittelbar bevor. Gemeinsam mit der US-Kanzlei Shalov Stone & Bonner LLP hat die Kanzlei ROTTER RECHTSANWÄLTE die Interessen geschädigter Investoren im Rahmen einer US-Sammelklage vertreten. Mit den Beklagten konnte eine Einigung über die Zahlung von insgesamt USD 12,7 Mio. erzielt werden.

Klage gegen DaimlerChrysler

ROTTER RECHTSANWÄLTE nimmt hiermit zu teilweise in den Medien geäußerten Rechtsauffassungen Stellung: 1. Rechtsauffassung: „Schadenersatzansprüche gegen DaimlerChrysler verjähren erst in drei Jahren.“ Der Schadenersatzanspruch nach § 37b Abs. 1 Nr. 2 WpHG verjährt nach § 37b Abs. 4 WpHG in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anleger Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Unterlassung. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir die Jahresfrist einzuhalten. Da Ende Juli bzw. Anfang August 2005 bundesweit von der verspäteten Rücktrittsmeldung in den Medien berichtet wurde, setzt sich ein Anleger, der nach dem 29. Juli 2006 Klage einreicht, dem Risiko des Verjährungseinwands aus. 2. Rechtsauffassung: „Anleger müssen nachweisen, dass DaimlerChrysler grob fahrlässig die Ad-hoc-Pflichten verletzt hat.“ Nach § 37b Abs. 2 WpHG kann DaimlerChryser nicht in Anspruch genommen werden, wenn Daimler Chrysler nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Klartext: DaimerChrysler muss nachweisen, dass es bei der Unterlassung nicht grob fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat und nicht der Kapitalanleger. Eine entsprechende Beweislastverteilung beim Verschulden gibt es bei der Börsenprospekthaftung. In den Fällen fehlerhafter Bösenprospekte ist den Emittenten der Beweis, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bisher fast ausnahmslos nicht gelungen. 3. Rechtsauffassung: „Anleger müssen nachweisen, dass sie die Aktien nicht verkauft hätten, wenn sie von Schrempps Rücktritt gewusst hätten.“ Dieser Nachweis ist nach herrschender Meinung nur erforderlich, wenn ein Anleger die vollständige Rückabwicklung seines Kaufes beabsichtigt (Geltendmachung des sogenannten negativen Interesses). ROTTER RECHTSANWÄLTE empfiehlt den betroffenen Anlegern aber die Geltendmachung des Kursdifferenzschadens. So wurde auch in der eingereichten Klage der Kursdifferenzschaden und nicht das negative Interesse eingeklagt. Bei Geltendmachung des Kursdifferenzschadens ist nur der Beweis erforderlich, dass der Anleger bei vorzeitiger Bekanntgabe des Rücktritts einen höheren Kurs erzielt hätte und der Anleger deshalb zu billig verkauft hat. Dieser Beweis kann unter Berücksichtigung der BGH Entscheidung vom 9.5.2005 schon dadurch erbracht werden, dass der Kurs nach Bekanntgabe des vorzeitigen Ausscheidens deutlich nach oben ging. Im übrigen wäre der Nachweis, dass bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Ausscheidens von Jürgen Schrempp kein Verkauf erfolgt wäre, zu erbringen. In zahlreichen Gesprächen mit Betroffenen wurde uns mitgeteilt, dass Aktionäre gerade aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden noch bis Ende 2008 verlängert wurde, keinerlei Perspektive für die Erhöhung des Unternehmenswertes sahen und sie sich deshalb zum Verkauf der Aktien entschlossen haben und bei Kenntnis vom vorzeitigen Ausscheiden die Aktie nicht verkauft hätten. Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass die oben von Dritter Seite geäußerten Rechtsauffassungen im geltenden Recht keine Stütze finden.

Erste Klage gegen DaimlerChrysler eingereicht

Rotter Rechtsanwälte hat heute im Auftrag eines Mandanten Klage beim Landgericht Stuttgart gegen die DaimlerChrysler AG eingereicht. Hintergrund sind dabei die Vorwürfe, das Unternehmen habe die Öffentlichkeit zu spät über den Rücktritt von Konzernchef Jürgen Schrempp informiert. Ensprechende weitere Anfragen liegen unserer Kanzlei bereits vor. Bei Interesse an dem gemeinsamen Vorgehen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Kanzlei.